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Entschädigungen für Enteignung und Eigentumsbeschränkung. Verfassungsrechtliche Grundsätze. Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedür- fen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer- wiegende Einschränkungen müssen im Ge-
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Entschädigungen für Enteignung und Eigentumsbeschränkung Verfassungsrechtliche Grundsätze
Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten • 1 Einschränkungen von Grundrechten bedür- • fen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer- • wiegende Einschränkungen müssen im Ge- • setz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen • sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht • anders abwendbarer Gefahr. • 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen • durch ein öffentliches Interesse oder • durch den Schutz von Grundrechten Dritter • gerechtfertigt sein. • 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen • verhältnismässig sein. • 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantast- • bar. • Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte • 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen • Rechtsordnung zur Geltung kommen. • 2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist • an die Grundrechte gebunden und • verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizu- • tragen. • 3 Die Behörden sorgen dafür, dass die • Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, • auch unter Privaten wirksam werden. • Art. 6 BV • Individuelle und gesellschaftliche Verant- • wortung • Jede Person nimmt Verantwortung für sich • selber wahr und trägt nach ihren Kräften • zur Bewältigung der Aufgaben in Staat • und Gesellschaft bei. • Art. 26 BV Eigentumsgarantie • 1 Das Eigentum ist gewährleistet. • 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, • die einer Enteignung gleichkommen, werden • voll entschädigt.
Institutsgarantie Voraussehbare Nutzungsmög- lichkeit Wertgarantie Bestandesgarantie im Rahmen von Gesetz, öffentlichem Interesse und Verhältnismässig- keit Inhalt der Eigentumsgarantie Sozialpflichtigkeit: im Rahmen von Art. 6 BV?
Arten von Enteignungen Vollenteignung Teilenteignung Vorübergehende Enteignung Ausdehnung der Enteignung Materielle Enteignung
Enteignung: Unter welchen Voraussetzungen Was? Gegenstand Wer? Enteigner Gegenüber wem? Enteigneter Für welchen Preis? Wie? Verfahren/ R`mittel Rechtsfolgen?
Voraussetzungen • Art. 1 EntG • 1 Das Enteignungsrecht kann geltend • gemacht werden für Werke, die im • Interesse der Eidgenossenschaft oder eines • grossen Teils des Landes liegen, sowie für • andere im öffentlichen Interesse liegende • Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz • anerkannt sind. • 2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend • gemacht werden, wenn und soweit es zur • Erreichung des Zweckes notwendig ist.
Enteigner • Art. 2 EntG • Der Bund kann das Enteignungsrecht • selbst ausüben oder es an Dritte • übertragen.
Dingliche Rechte Nachbarrechte ZGB 684 und 686 Lärm, Sonne, Licht BGE 106 Ib 231 Gegenstand Persönliche Rechte von Pächtern Pflicht des Enteigners Art. 7 EntG Natur- und Umwelt
Verfahren Einsprache gg. Enteignung 1. Planauflage Einreden Planänderung Einigungsverf. Entschäd.- ansprüche Einsprache- entscheid Schätzung Entschädigung Verw.Gericht
Nachträgliche Ent- schädigungsforderungen • Art. 41 EntG • 1 Entschädigungsforderungen können auch • nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durch- • führung des Schätzungsverfahrens noch gel- • tend gemacht werden, • a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, • dass ihm oder seinem Vertreter die Geltend- • machung seiner Ansprüche wegen unver- • schuldeter Hindernisse unmöglich war oder • ihm der Bestand eines Rechts erst später zur • Kenntnis gelangt ist;
Wirkung der Enteignung Vorzeitige Besitzeinweisung Eigentumsübertragung aufgrund Entschädigungsleistung Anspruch auf Grundbucheintrag Rückforderungsrecht
Art. 16 EntG Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Vergleichsmethode Rückwertsmethode Teilenteignung
Eigentumsbeschränkungen Die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung) Die nicht einer Enteignung gleichkommen polizeiliche planerische: Einzonung nicht schwer- wiegende
Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem • Eigentümer der bisherige oder ein voraussehba- • rer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt • oder in einer Weise eingeschränkt wird, die be- • sonders schwer wiegt, weil der betroffenen Per- • son eine wesentliche aus dem Eigentum flies- • sende Befugnis entzogen wird. Geht der Ein- • griff weniger weit, so wird gleichwohl eine ma- • terielle Enteignung angenommen, falls einzel- • ne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer • gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar er- • schiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht • vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung • geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglich- • keit einer künftigen besseren Nutzung der Sache • indessen nur zu berücksichtigen, wenn im mass- • gebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse • sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zu- • kunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung • eines Grundstücks ist in der Regel die Möglich- • keit seiner Überbauung zuverstehen. (BGE 123 • II 481) Materielle Enteignung