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(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung. Vortrag am 22.09.2009 Saarbrücken, IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken
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(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung Vortrag am 22.09.2009 Saarbrücken, IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700555; E-Mail: krempel@rae-valentin.de
Die Insolvenzordnung01.01.1999 Ziel marktkonforme Insolvenzbewältigung Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger = primärer Verfahrenszweck Zerschlagung Fortführung Liquidation und Unternehmenserhaltung = sekundäre Verfahrenszwecke und dienen Gläubigerbefriedigung
Hierarchie der Insolvenzzwecke und wirtschaftspolitische Grundverfassung Hinter Hierarchie Insolvenzzwecke steht Grundvorstellung: Förderung der Sanierung eines für den Markt bestimmten Unternehmens nur: freiwillige Neuinvestition nicht: Zwangssubvention Altgläubiger wenn: ./. Ausscheiden des Unternehmens aus Markt u. Liquidation = Marktwert bestimmt über Fortexistenz!
Die Insolvenzordnung Insolvenzverfahren Unternehmensinsolvenz Insolvenz natürl. Personen Verbraucherinsolvenz Eröffnungsverfahren Daseröffnete Verfahren Prüfung des Eröffnungsgrundes Deckung der Verfahrenskosten Prüfung Forderungen der anmeldenden Gläubiger Verwertung Vermögen Schuldner
Unternehmensinsolvenz Unternehmensinsolvenz: bestmögliche Verwertung des Schuldner- vermögens Zerschlagung des schuldnerischen Unternehmens Fortführung des Unternehmens im Wege des Insolvenzplans
Übersicht Insolvenzverfahren O Regelinsolvenz für natürliche Personen Verbraucherinsolvenzverfahren - Antrag auf Restschuldbefreiung vor Eröffnung bei Gläubigerantrag - Antrag auf Stundung, § 40 InsO - Stundung ( Steuerberatungskosten als Auslagen ) - Antrag auf Restschuldbefreiung
Antragsverfahren I Schuldnerantrag Gläubigerantrag §§ 13,14 InsO Anforderungenumstritten! BGH: Verpflichtung des Schuldners zum Eröffnungs-grund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dar-zulegen unvollständig Hinweis des Gerichtes! Bes.: § 15 InsO für juristische Personen: Vertretungsorgan: wenn nicht alle = Glaubhaftmachung u. Anhörung
Antragsverfahren II Gläubigerantrag Schuldnerantrag • Mindestumfang erforderlich • Glaubhaftmachung der Forderung durch ….. Titel? • Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes, §§ 17, 19 InsO fruchtlose Vollstreckung • Rechtschutzbedürfnis: • grundsätzlich alle Gläubiger, außer Mißbrauch
Antragsverfahren III Schuldnerantrag Gläubigerantrag Zuständigkeit Sachlich: Amtsgerichte Funktional: bis Eröffnung Richter, nach Eröffnung Rechtspfleger, §§ 18, 3 RpflG Örtlich: Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (Vorrang!); allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners
Das Eröffnungsverfahren • Prüfung des Eröffnungsgrundes keine Verwertung! • Deckung der Verfahrenskosten durch die Masse • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, §§ 21 ff InsO • Sachverständiger • Vorläufiger starker Verwalter – allg. Verfügungsverbot bewirkt, dass Rechtshandlungen des Schuldners, die die zukünftige Insolvenzmasse betreffen, unwirksam sind; keine schuldbefreiende Wirkung von Leistungen an den Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen persönliche Haftung • Vorläufiger schwacher Verwalter – Zustimmungsvorbehalt Nur sinnvoll bei mitwirkungsbereitem Schuldner; begründet keine Masseverbindlichkeiten, Anfechtung eigener Erklärungen nach Eröffnung möglich • Vorläufiger halbstarker Verwalter Teilweise Stellung als starker Verwalter im Rahmen von Einzelermächtigungen = Begründung von Masseverbindlichkeiten
Das Eröffnungsverfahren • Drohende Zahlungsunfähigkeit • nur bei Schuldnerantrag, § 18 InsO; voraussichtlich nicht in der Lage, bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt Fälligkeit zu erfüllen • Zahlungsunfähigkeit • Wenn Schuldner nicht über genügend flüssige Geldmittel verfügt, um seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Geldilliquidität); in der Regel, wenn Schuldner Zahlungen eingestellt hat! • Zahlungsstockung = Schuldner muss binnen 3 Wochen 90% Forderung befriedigen (BGH in Anlehnung an §§ 64, 84GmbHG) • Überschuldung • Wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, § 19 InsO Problem: Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Vermögens: Fortführungswert, wenn Fortführung Unternehmen überwiegend wahrscheinlich, sonst Zerschlagungswert
Das eröffnete Verfahren • Eröffnung nur bei hinreichender Masse, sonst Abweisung mangels Masse • Möglichkeit: Sondervorschuss • Rechtsmittel: Nach § 6 I InsO sofortige Beschwerde gegen Gerichtsentscheidungen nur, wenn im Gesetz ausdrücklich vorgesehen Entscheidung Gericht: Beschlussform o. Verfügung Schuldner: § 34 InsO „Sofortige Beschwerde“ Beachte § 11 RpflG! Eröffnung Insolvenzverfahren Ablehnung mangels Masse
Der Eröffnungsbeschluss Inhalt, § 27 InsO • Schuldnerbezeichnung • Zeitpunkt der Eröffnung • Eröffnungsgrund • Ernennung Insolvenzverwalter • Frist zur Forderungsanmeldung • unverzügliche Mitteilung von • Sicherungsrechten • Aufforderung nicht mehr an den • Schuldner zu leisten • Bestimmung des Berichtstermins • Bestimmung des allg. Prüfungstermins Kann enthalten: Einsetzung vorläufigen Gläubiger- ausschusses Anordnung einer Postsperre Zustellung, § 9 InsO, auch Internet! Rechtsmittel Schuldner: § 34 II InsO: sofortige Beschwerde
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners I . Auskunftsverpflichtung Verlust Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Absolute Unwirksamkeit von Verfügungen Verfahrenseröffnung „ Rückschlagsperre“ Ausschluss Rechtserwerb Massegegenständen 6 – monatiges Vollstreckungsverbot Verbot Einzelzwangsvoll- streckung Ausschluss befreiende Leistung an Schuldner
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners II • Auskunftsverpflichtung über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, einschließlich evtl. strafbarer Tatsachen; Erweiterung auf organschaftliche Vertreter jur. Personen u. vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesell-schafter, § 101 InsO • Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Mit Eröffnung verliert der Schuldner das Recht, das zur Insolvenz-masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; Insolvenzmasse = alles pfändbare Vermögen, was der Schuldner hat und das pfändbare Neuvermögen Problem: Haftung der Masse für Steuern Vorausabtretung der selbständigen Einkünfte: Steuererstattungen kein Arbeitseinkommen (st. Rspr. BGH) Höchstpersönliche Rechte gehören nicht zur Masse
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners III • Rechtsfolgen, § 81 InsO Verfügungen des Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens sind absolut unwirksam! Genehmigung durch Verwalter möglich • § 91 InsO Rechtserwerb von Massegegenständen nach Eröffnung des Verfahrensist ausgeschlossen; Ausnahme: gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte • § 82 InsO Befreiende Leistung an den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens ist nicht mehr möglich; öffentliche Bekanntmachung (-) = Umkehr der Beweislast • § 89 InsO Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger während der Dauer des Verfahrens in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldner
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IV Ausnahme: Unterhaltsgläubiger für Beträge nach § 850 d ZPO; Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung • § 90 InsO Vollstreckungsverbot für die Dauer von 6 Monaten ab Eröffnung des Verfahrens für Massegläubiger, die nicht durch Rechtshand-lungen des Verwalters ihre Forderungen erlangt haben • § 88 InsO „Rückschlagsperre“: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sind, sind unwirksam, solange die Maßnahme bei Eröffnung noch nicht beendet ist
Die Stellung der Insolvenzgläubiger I Aussonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 47, 48 InsO Absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49, 50, 51 InsO Gläubiger Insolvenzgläubiger, § 38 InsO Nachrangige Insolvenz- gläubiger, § 39 InsO Massegläubiger, §§ 53, 54, 55 InsO
Prüfung der Forderung im Termin Die angemeldete Forderung nicht bestritten vom Vw./Gl. bestritten nur vom Sch. bestritten vorläufig bestritten gilt als Bestreiten; wird nicht festgestellt gilt als festgestellt, § 178 I InsO gilt als festgestellt wird nicht festgestellt Tabelleneintrag: „festgestellt“ Tabelleneintrag: vom Vw o. Gl. bestritten o. in Höhe von …. festgestellt o. in Höhe von ….. bestritten Tabelleneintrag: „festgestellt“ unter Bemerkungen: vom Sch. bestritten
Die Verteilung der Insolvenzmasse • Verteilung der Sollmassenach Befriedigung der Massegläubiger • Besonderheit: Forderungen nach § 114 I u. II InsO Abtretung Problem: Gläubiger kann seinen Ausfall nicht nachweisen • Verteilung erfolgt durch: Abschlags-, Schluss- und Nachtragsverteilung • Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung zur Verfügung stehende Betrag sind öffentlich bekannt zu machen • Zweiwöchige Ausschlussfrist beginnt mit Veröffentlichung „titulierte Forderungen“ und „Ausfall“, § 189 ff InsO Entscheidung des Gerichts zur Höhe des voraussichtlichen Ausfalls Nach Ablauf der Bestandsfrist (2 Jahre) Ausfall nachweisen lassen und dann das Schlussverzeichnis ändern
Der Schlusstermin • Der Verwalter hat bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen, § 66 I InsO Die Schlussrechnung ist vom Gericht zu prüfen, § 66 II InsO Das Gericht hat der Schlussverteilung zuzustimmen, § 196 II InsO • Schlussverteilung erfolgt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist, § 196 I InsO • Nach der Genehmigung beraumt das Gericht den Schlusstermin an • Im Termin: Erörterung der Schlussrechnung • Einwendungen gegen die Schlussrechnung werden protokolliert; nur im Termin erhobene Einwendungen beachtlich • Anhörung zum RSB – Antrag des Schuldners • Neumasse wird in der RSB – Phase verteilt ( lfd. Arbeitseinkommen ) Anordnung der Nachtragsverteilung bei natürlichen Personen nicht möglich
Die Aufhebung des Verfahrens • Die Aufhebung des Verfahrens ist erst nach der Schlussverteilung bzw. erst nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag, § 289 II InsO, möglich, § 200 I InsO • Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen, § 200 II InsO (einschließlich Bundesanzeiger ) • Rechtsfolge: § 201 InsO Der Schuldner erhält seine volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück • Unbeschränktes Nachforderungsrecht der Gläubiger bezüglich ihrer im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Forderungen aber: Einschränkung durch Insolvenzplan, Restschuldbefreiung oder Schuldenbereinigungsplan
Die Einstellung des Verfahrens Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungs- grundes Einstellung mangels Masse, § 207 InsO Verfahrenskosten nicht gedeckt Stundung, § 4a InsO Kosten sind gedeckt Anzeige durch Verwalter Feststellung von Amts wegen Befriedigung der Massegläu- biger nach Quote, § 209 InsO Einstellungsbeschluss unanfechtbar Massekostenvorschuss, § 26 InsO Schuldner wieder voll Verwal- tungs- und Verfügungsbefugt Schuldner erhält seine volle Verwal- tungsbefugnis zurück; Nachhaftung RSB nicht möglich RSB möglich, § 289 III InsO
(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung Der Vortrag kann unter der Adresse www.rae-valentin.de heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!