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Neuer Lohnausweis Spesenreglemente Kantonale Steuerverwaltung Zug Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Post

Neuer Lohnausweis Spesenreglemente Kantonale Steuerverwaltung Zug Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Postfach 160 6301 Zug Tel. 041 728 36 80 eMail: philipp.moos@fd.zg.ch www.zug.ch/tax. TA 6.10.2004. NZZ 6.10.2004. Neue Zuger Zeitung 8.10.2004.

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Neuer Lohnausweis Spesenreglemente Kantonale Steuerverwaltung Zug Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Post

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  1. Neuer Lohnausweis Spesenreglemente Kantonale Steuerverwaltung Zug Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Postfach 160 6301 Zug Tel. 041 728 36 80 eMail: philipp.moos@fd.zg.ch www.zug.ch/tax

  2. TA 6.10.2004 NZZ 6.10.2004 Neue Zuger Zeitung 8.10.2004 Kommt er oder kommt er nicht?

  3. Einführung / Informationen • Steuerperiode 2005, freiwillig (nur Internet) Kalenderjahr 2006 • Steuerperiode 2006, obligatorischKalenderjahr 2007 • Bereitstellung der Buchhaltungs-Softwareauf den Beginn der Steuerperiode • Informationen finden Sie unter • www.steuerkonferenz.ch

  4. Themenübersicht • Bedeutung des NLA • Ziele • Aufbau des Formulars - mit Hinweisen auf die Wegleitung • Übergangsregelung • Schlussbemerkungen

  5. Bedeutung des Lohnausweises • Verfahren der Selbstdeklaration • Ausweis über alle Leistungen des Arbeitgebers • Urkunde

  6. Ziele (1) • Schweizerisch einheitliches Formular • Transparenz • Mehr Rechtsgleichheit durch konsequente Lohnbesteuerung • Anpassung an harmonisiertes Steuerrecht • Harmonisierung mit andern Abgabebereichen • Informative Wegleitung • Effizienz steigern (Barcode) Korrekt ausgefüllte Formulare

  7. Ziele (2) • Harmonisierung mit anderen Abgabebereichen • AHV • Reka - Checks • Beiträge an auswärtige Verpflegung, am Arbeitsort • Trinkgelder • Jubiläumsgeschenke • Rabatte des Arbeitgebers • MWST • Privatanteil Geschäftsauto?

  8. Aufbau des Formulars: Grundsätzliches • Lohn- und Rentenausweis • Bruttolohnprinzip • Additionsprinzip • Hochformat • Informatiktauglich(er)

  9. Aufbau des Formulars: Bereiche A - H Kopfteil 1 - 8 Einkommen (Bruttolohn) 9 - 11 Abzüge (Nettolohn StE) 12 Quellensteuerabzug 13 Spesen 14 Gehaltsnebenleistungen 15 Bemerkungen I Ort, Unterschrift

  10. Formular-Kopfteil (A - H)

  11. Mittelteil (1 - 11)

  12. Unterteil (12 - 15 und I)

  13. Nicht mehr (separat) zu deklarieren • Formular für Steuerbehörde, Arbeitgeber und Arbeitnehmer • Schichttage • Reisetage • Lohnausfalltage • Arbeitsort • Funktion • Abteilung • Zulagen für Kinder, Geburt, Heirat etc. Man kann das aber ausweisen, z.B. Schichttage (15)

  14. 1 Lohn Alle Geldleistungen mit Lohncharakter wie • Ordentlicher Lohn • Zulagen (Kinder-, Heirats-, Orts-, Nacht-, Sonntags-, Wegzulagen) • Provisionen, Gratifikationen, Boni • Vergütungen aller Art wie für Arbeitsweg, Verpflegung (ausser Spesen) • Zweckgebundene Zahlungen, wie Zahlungen um ein Auto zu leasen, eine Ausbildung zu besuchen (S. 13.3), ein SBB-GA zu kaufen

  15. 2/14 Gehaltsnebenleistungen (GNL) • Begriff „Naturalleistung“ aufgegeben (kein Unterschied, woher die GNL stammt) • Bewertung durch • Arbeitgeber (2) • Steuerbehörde (14) • Nicht alle GNL sind zu deklarieren (Rz 72) • Marktwert

  16. 2Gehaltsnebenleistungen (1) 2.1 Verpflegung/Unterkunft • Arbeitnehmer erhält gratis Verpflegung / Unterkunft • Merkblatt N2 EStV • keine Deklaration, wenn Abzug vom Lohn (mind. Ansätze N2) • Wohnung statt Zimmer (Angabe betragsmässig unter Ziff. 2.3)

  17. 2 Gehaltsnebenleistungen (2) 2.2 Privatanteil Geschäftswagen • Deklaration des Marktwertes der privaten Nutzung eines Geschäftswagens • Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten • 1% Kaufpreis (exkl. MWST) pro Monat, min. CHF 150/Mt. • Leasing = Barkaufpreis (exkl. MWST) • auch wenn der Arbeitnehmer Betriebskosten teilweise bezahlt • Der Arbeitnehmer bezahlt einen grossen Teil der Kosten: • in Ziffer 2.2 eine Null einsetzen • in Ziffer 15: Privatanteil im Verfahren festsetzen

  18. 2 Gehaltsnebenleistungen (3) 2.2 Privatanteil Geschäftswagen • Möglichkeit Bordbuch • Privatkilometer, gem. TCS-Tabelle z.B. 70 Rp. • Privatgebrauch erheblich eingeschränkt • feste Installationen für Transport von Werkzeugen  keine Aufrechnung • In jedem Fall, Markierung im Feld “F“ • unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort

  19. 2.3 Andere Gehaltsnebenleistungen • Leistungen, die der Arbeitgeber bewerten kann • Deklaration Marktwert bzw. Differenz zwischenMarktwert und selbst bezahltem Anteil • Beispiel: verbilligte Mietwohnung • Verzicht auf Deklaration von Geschenken zu besonderen Anlässen (im Rahmen der AHV - Richtlinien)

  20. 3 Unregelmässige Leistungen • Wichtig bei unterjährigem Arbeitsverhältnis bzw. Steuerpflicht • Beispiele: Boni, Treueprämien, An- und Austrittsgeschenke (nicht aber 13. Monatslohn) • Bei unterjähriger Besteuerung von Bedeutung • Im Interesse des Arbeitnehmers (Reduktion Steuersatz) • Wenn nicht in Ziffer 3, Deklaration in Ziffer 1 Lohn

  21. 4 Kapitalleistungen • Beispiele • Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter (KS Nr. 1 2003 vom 3.10.2002) • Lohnnachzahlungen • Bei privilegierter Besteuerung von Bedeutung • Im Interesse des Arbeitnehmers (Reduktion Steuersatz) • Grund der Zahlung angeben • Wenn nicht Ziffer 4, Deklaration in Ziffer 1 Lohn

  22. 5 Beteiligungsrechte • Aktien, Optionen und dergleichen Fragen dazu • Bewertung: Steuerbehörde genehmigt Verkehrswert • Zeitpunkt des Einkommenszuflusses • Deklaration auf Beiblatt (formlos, wie bisher)

  23. 6 VR-Entschädigungen Wer? • Verwaltungsrat • Aufsichtsstelle • Vorstand Was? • Alle Entschädigungen, auch Tantiemen, Sitzungsgelder

  24. 7 Andere Leistungen • Leistung hat ihren Grund im Arbeitsverhältnis, ausserhalb Leistungen unter Ziff. 1 - 6, bzw. 14: • Trinkgelder (gem. AHV - Regelung) • Taggelder von Versicherungen • Beiträge an Versicherungen, z.B. Krankenkasse • Durch Arbeitgeber bezahlte Arbeitslosen - Taggelder soweit nicht in Ziffer 1-6 • Vom Arbeitgeber übernommene BVG - Beiträge die vom Arbeitnehmer zu tragen wären -> Abzug unter Ziffer 10 • Nicht überwälzte Quellensteuern

  25. 8-11 Vom Brutto- zum Nettolohn (1) 8 Bruttolohn • Total der Einkünfte gemäss Ziff. 1-7 Lohnausweis • vor Abzug Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer 9 Beiträge AHV, IV, EO, ALV, NBU • In Abzug gebrachte Arbeitsnehmeranteile, kein Abzug bei Bezahlung durch Arbeitgeber • Analog, gem. Koordination soziale Sicherheit CH/EU

  26. 8-11 vom Brutto- zum Nettolohn (2) 10 Berufliche Vorsorge • Dem Arbeitnehmer in Abzug gebrachte Beiträgean steuerbefreite Einrichtungen der beruflichenVorsorge • obligatorische, freiwillige und/oder zusätzliche Säule 2b • falls Arbeitgeber BVG-Anteil von Arbeitnehmer übernimmt: abzugsfähig, wenn in Ziff. 7 deklariert

  27. 8-11 Vom Brutto- zum Nettolohn (3) • 10.1 Ordentliche Beiträge für die berufliche Vorsorge • 10.2 Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsorge • Steuerlich zulässige Einkäufe • 11 Nettolohn • Bruttolohn (8) abzüglich Ziff. 9 + 10

  28. 12 Quellensteuerabzug Angabe der abgezogenen Quellensteuer • ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassung • Jahres- und Kurzaufenthalter, Grenzgänger • ausländischer Verwaltungsrat • Übernahme Quellensteuer durch Arbeitgeber • Zurechnung unter Ziff. 7 • Hinweis unter Bemerkungen “Quellensteuer vom Arbeitgeber bezahlt“

  29. 13 Spesenvergütungen, Grundsätze (1) • Nicht im Bruttolohn enthalten • Arten • Effektive Spesenvergütungen anhand von Belegen oder in Form von Einzelpauschalen • Pauschale Spesenvergütungen für einen bestimmtenZeitabschnitt • Spesenvergütungen aufgrund eines genehmigten Spesenreglements

  30. 13 Spesenvergütungen, Grundsätze (2) • Effektive Spesenvergütungen müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden • Keine Deklarationspflicht besteht, wenn: • Übernachtungsspesen gegen Beleg zurückerstattet werden • die Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen in der Regel einem Wert von maximal Fr. 35.- entspricht bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit maximal Fr. 30.- beträgt • Kundeneinladungen usw. mehrwertsteuerkonform abgerechnet werden

  31. 13 Spesenvergütungen, Grundsätze (3) • Keine Deklarationspflicht besteht, wenn • die Benutzung öffentlicher Transportmittel (Bahnoder Flugzeug) gegen Beleg erfolgt • für die geschäftliche Benutzung des Privatwagensmaximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet werden • Kleinspesen, soweit möglich, gegen Beleg oder inForm einer Tagespauschale von maximal Fr. 20.-vergütet werden  Vermerk beim Feld zu Ziff. 13.1.1: ein Kreuz „X“

  32. 13 Spesenvergütungen, Grundsätze (4) • Pauschale Spesenvergütungen • immer betragsmässige Angabe, auch wenn Spesenreglement genehmigt ist • entsprechen in etwa den effektiven Auslagen • Einzelfallpauschalen fallen nicht darunter

  33. 13.1.1 Effektive Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen • Betragsmässige Angabe der ausbezahlten Spesen, wenn Vorgaben nicht erfüllt sind • Es fallen in Betracht: • Autospesen • Flug-, Taxi-, und Zugspesen • Spesen für Übernachtungen, Frühstück, Mittag- undAbendessen • Spesen für Einladungen von Geschäftspartnern insRestaurant oder nach Hause • Spesen für kleinere Verpflegungsauslagen unterwegs

  34. 13.1.2 Übrige effektive Spesen • Art der Spesen • Betrag der Leistungen

  35. 13.2 Pauschalspesen • 13.2.1 Pauschale Repräsentationsspesen • Angabe der ausbezahlten pauschalen Spesen an leitende Angestellte und Aussendienst-Mitarbeitende • Kleinspesen (Einzelauslagen < Fr. 50.-) inbegriffen • Repräsentative Auslagen (private Einladungen etc.) • Deklaration in jedem Fall • 13.2.2 Pauschale Autospesen • Geschäftliche Nutzung öfters, mehrere tausend Kilometer • 13.2.3 Übrige Pauschalspesen

  36. 13.3 Beiträge an Weiterbildung • In Geldform: immer deklarieren • Vom Arbeitgeber an Dritte bezahlte Weiter-bildungskosten: Deklarieren ab CHF 10‘000 pro Ereignis/Jahr • Nicht zu deklarieren: • Interne Kurse • typisch berufsbegleitende Weiterbildung • mehrtägige Seminarien

  37. 14 Weitere Gehaltsnebenleistungen (GLN) • GNL, die die Steuerbehörden bewerten • Grundsatz: Alle GNL sind steuerbar • Praktikabilität: Trotz Steuerbarkeit sind gewisse GNL nicht zu deklarieren (Rz 72), wie • branchenübliche Rabatte auf Waren für den Eigenbedarf • übliche Weihnachts- Geburtstags- u.a. Geschenke bis CHF 500 • Halbtax-Abonnement der SBB (anders GA) • Reka-Checks: Vergünstigungen bis CHF 600/Jahr • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort • Eintrittskarten für kulturelle, sportliche Anlässe bis CHF 500/Ereignis • Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1'000/Einzelfall • Beiträge an Kinderkrippen

  38. 15 Bemerkungen • Spesenreglement vom Kanton XY am TT MM JJ genehmigt • Umzugskosten von CHF 20‘000 bezahlt • Einer von ... Lohnausweisen • Beiblätter, Anzahl • MA-Beteiligung ohne steuerbares Einkommen, Grund: anwartschaftliche Optionen • Teilzeitpensum von 40% (erwünscht) • Schichttage (freiwillig)

  39. I Unterschrift Angaben • Ort und Datum • Arbeitgeber (genaue Anschrift) • bei einzeln erstellten Lohnausweisen: Angabe der für den Lohnausweis verantwortlichen Person; Unterschrift • bei vollautomatisiert erstellten Serien-Lohnausweisen: Angabe der für den Lohnausweis verantwortlichen Person

  40. Übergang bei bisher ungenügender Deklaration (1) • Unveränderte Rechtsgrundlagen • Kulanz der Steuerbehörden ist möglich a) bei bisher nicht deklarierten GNL b) bei „massvoll“ übersetzten Spesen c) sofern bei a) und/oder b) mehrere Arbeitnehmer betroffen sind Die SSK empfiehlt in diesen Fällen einen Verzicht auf Nach- und Strafsteuerverfahren

  41. Übergang bei bisher ungenügender Deklaration (2) • Ermessensfragen werden nicht rückwirkend im Sinne der neuen Regelung beurteilt • Steuerhinterziehungen müssen geahndet werden • Anpassung genehmigter Spesenreglemente auf Antrag des Unternehmens oder auf ausdrückliches Verlangen der Steuerbehörden; keine Stichtags- Anpassung • Gesprächsbereitschaft der Steuerbehörden für Unternehmens- individuelle Lösungen

  42. (Persönliche) Schlussbemerkungen • Eine Anpassung des Lohnausweises ist notwendig • Der NLA hat einen schlechten Start - dies auf Grund teilweise unglücklichem Verhalten "beider Seiten" • Der neue Lohnausweis bringt Umstellungsaufwand • Die jetzt vorliegende Ausführungsbestimmungen zum NLA sind vertretbar • Die Steuerverwaltung Zug will auch in diesem Bereich kooperativ sein

  43. Fragen?

  44. Herzlichen Dank........... .............für Ihre Aufmerksamkeit

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