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Neuer Lohnausweis Spesenreglemente Kantonale Steuerverwaltung Zug Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Postfach 160 6301 Zug Tel. 041 728 36 80 eMail: philipp.moos@fd.zg.ch www.zug.ch/tax. TA 6.10.2004. NZZ 6.10.2004. Neue Zuger Zeitung 8.10.2004.
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Neuer Lohnausweis Spesenreglemente Kantonale Steuerverwaltung Zug Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Postfach 160 6301 Zug Tel. 041 728 36 80 eMail: philipp.moos@fd.zg.ch www.zug.ch/tax
TA 6.10.2004 NZZ 6.10.2004 Neue Zuger Zeitung 8.10.2004 Kommt er oder kommt er nicht?
Einführung / Informationen • Steuerperiode 2005, freiwillig (nur Internet) Kalenderjahr 2006 • Steuerperiode 2006, obligatorischKalenderjahr 2007 • Bereitstellung der Buchhaltungs-Softwareauf den Beginn der Steuerperiode • Informationen finden Sie unter • www.steuerkonferenz.ch
Themenübersicht • Bedeutung des NLA • Ziele • Aufbau des Formulars - mit Hinweisen auf die Wegleitung • Übergangsregelung • Schlussbemerkungen
Bedeutung des Lohnausweises • Verfahren der Selbstdeklaration • Ausweis über alle Leistungen des Arbeitgebers • Urkunde
Ziele (1) • Schweizerisch einheitliches Formular • Transparenz • Mehr Rechtsgleichheit durch konsequente Lohnbesteuerung • Anpassung an harmonisiertes Steuerrecht • Harmonisierung mit andern Abgabebereichen • Informative Wegleitung • Effizienz steigern (Barcode) Korrekt ausgefüllte Formulare
Ziele (2) • Harmonisierung mit anderen Abgabebereichen • AHV • Reka - Checks • Beiträge an auswärtige Verpflegung, am Arbeitsort • Trinkgelder • Jubiläumsgeschenke • Rabatte des Arbeitgebers • MWST • Privatanteil Geschäftsauto?
Aufbau des Formulars: Grundsätzliches • Lohn- und Rentenausweis • Bruttolohnprinzip • Additionsprinzip • Hochformat • Informatiktauglich(er)
Aufbau des Formulars: Bereiche A - H Kopfteil 1 - 8 Einkommen (Bruttolohn) 9 - 11 Abzüge (Nettolohn StE) 12 Quellensteuerabzug 13 Spesen 14 Gehaltsnebenleistungen 15 Bemerkungen I Ort, Unterschrift
Nicht mehr (separat) zu deklarieren • Formular für Steuerbehörde, Arbeitgeber und Arbeitnehmer • Schichttage • Reisetage • Lohnausfalltage • Arbeitsort • Funktion • Abteilung • Zulagen für Kinder, Geburt, Heirat etc. Man kann das aber ausweisen, z.B. Schichttage (15)
1 Lohn Alle Geldleistungen mit Lohncharakter wie • Ordentlicher Lohn • Zulagen (Kinder-, Heirats-, Orts-, Nacht-, Sonntags-, Wegzulagen) • Provisionen, Gratifikationen, Boni • Vergütungen aller Art wie für Arbeitsweg, Verpflegung (ausser Spesen) • Zweckgebundene Zahlungen, wie Zahlungen um ein Auto zu leasen, eine Ausbildung zu besuchen (S. 13.3), ein SBB-GA zu kaufen
2/14 Gehaltsnebenleistungen (GNL) • Begriff „Naturalleistung“ aufgegeben (kein Unterschied, woher die GNL stammt) • Bewertung durch • Arbeitgeber (2) • Steuerbehörde (14) • Nicht alle GNL sind zu deklarieren (Rz 72) • Marktwert
2Gehaltsnebenleistungen (1) 2.1 Verpflegung/Unterkunft • Arbeitnehmer erhält gratis Verpflegung / Unterkunft • Merkblatt N2 EStV • keine Deklaration, wenn Abzug vom Lohn (mind. Ansätze N2) • Wohnung statt Zimmer (Angabe betragsmässig unter Ziff. 2.3)
2 Gehaltsnebenleistungen (2) 2.2 Privatanteil Geschäftswagen • Deklaration des Marktwertes der privaten Nutzung eines Geschäftswagens • Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten • 1% Kaufpreis (exkl. MWST) pro Monat, min. CHF 150/Mt. • Leasing = Barkaufpreis (exkl. MWST) • auch wenn der Arbeitnehmer Betriebskosten teilweise bezahlt • Der Arbeitnehmer bezahlt einen grossen Teil der Kosten: • in Ziffer 2.2 eine Null einsetzen • in Ziffer 15: Privatanteil im Verfahren festsetzen
2 Gehaltsnebenleistungen (3) 2.2 Privatanteil Geschäftswagen • Möglichkeit Bordbuch • Privatkilometer, gem. TCS-Tabelle z.B. 70 Rp. • Privatgebrauch erheblich eingeschränkt • feste Installationen für Transport von Werkzeugen keine Aufrechnung • In jedem Fall, Markierung im Feld “F“ • unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort
2.3 Andere Gehaltsnebenleistungen • Leistungen, die der Arbeitgeber bewerten kann • Deklaration Marktwert bzw. Differenz zwischenMarktwert und selbst bezahltem Anteil • Beispiel: verbilligte Mietwohnung • Verzicht auf Deklaration von Geschenken zu besonderen Anlässen (im Rahmen der AHV - Richtlinien)
3 Unregelmässige Leistungen • Wichtig bei unterjährigem Arbeitsverhältnis bzw. Steuerpflicht • Beispiele: Boni, Treueprämien, An- und Austrittsgeschenke (nicht aber 13. Monatslohn) • Bei unterjähriger Besteuerung von Bedeutung • Im Interesse des Arbeitnehmers (Reduktion Steuersatz) • Wenn nicht in Ziffer 3, Deklaration in Ziffer 1 Lohn
4 Kapitalleistungen • Beispiele • Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter (KS Nr. 1 2003 vom 3.10.2002) • Lohnnachzahlungen • Bei privilegierter Besteuerung von Bedeutung • Im Interesse des Arbeitnehmers (Reduktion Steuersatz) • Grund der Zahlung angeben • Wenn nicht Ziffer 4, Deklaration in Ziffer 1 Lohn
5 Beteiligungsrechte • Aktien, Optionen und dergleichen Fragen dazu • Bewertung: Steuerbehörde genehmigt Verkehrswert • Zeitpunkt des Einkommenszuflusses • Deklaration auf Beiblatt (formlos, wie bisher)
6 VR-Entschädigungen Wer? • Verwaltungsrat • Aufsichtsstelle • Vorstand Was? • Alle Entschädigungen, auch Tantiemen, Sitzungsgelder
7 Andere Leistungen • Leistung hat ihren Grund im Arbeitsverhältnis, ausserhalb Leistungen unter Ziff. 1 - 6, bzw. 14: • Trinkgelder (gem. AHV - Regelung) • Taggelder von Versicherungen • Beiträge an Versicherungen, z.B. Krankenkasse • Durch Arbeitgeber bezahlte Arbeitslosen - Taggelder soweit nicht in Ziffer 1-6 • Vom Arbeitgeber übernommene BVG - Beiträge die vom Arbeitnehmer zu tragen wären -> Abzug unter Ziffer 10 • Nicht überwälzte Quellensteuern
8-11 Vom Brutto- zum Nettolohn (1) 8 Bruttolohn • Total der Einkünfte gemäss Ziff. 1-7 Lohnausweis • vor Abzug Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer 9 Beiträge AHV, IV, EO, ALV, NBU • In Abzug gebrachte Arbeitsnehmeranteile, kein Abzug bei Bezahlung durch Arbeitgeber • Analog, gem. Koordination soziale Sicherheit CH/EU
8-11 vom Brutto- zum Nettolohn (2) 10 Berufliche Vorsorge • Dem Arbeitnehmer in Abzug gebrachte Beiträgean steuerbefreite Einrichtungen der beruflichenVorsorge • obligatorische, freiwillige und/oder zusätzliche Säule 2b • falls Arbeitgeber BVG-Anteil von Arbeitnehmer übernimmt: abzugsfähig, wenn in Ziff. 7 deklariert
8-11 Vom Brutto- zum Nettolohn (3) • 10.1 Ordentliche Beiträge für die berufliche Vorsorge • 10.2 Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsorge • Steuerlich zulässige Einkäufe • 11 Nettolohn • Bruttolohn (8) abzüglich Ziff. 9 + 10
12 Quellensteuerabzug Angabe der abgezogenen Quellensteuer • ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassung • Jahres- und Kurzaufenthalter, Grenzgänger • ausländischer Verwaltungsrat • Übernahme Quellensteuer durch Arbeitgeber • Zurechnung unter Ziff. 7 • Hinweis unter Bemerkungen “Quellensteuer vom Arbeitgeber bezahlt“
13 Spesenvergütungen, Grundsätze (1) • Nicht im Bruttolohn enthalten • Arten • Effektive Spesenvergütungen anhand von Belegen oder in Form von Einzelpauschalen • Pauschale Spesenvergütungen für einen bestimmtenZeitabschnitt • Spesenvergütungen aufgrund eines genehmigten Spesenreglements
13 Spesenvergütungen, Grundsätze (2) • Effektive Spesenvergütungen müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden • Keine Deklarationspflicht besteht, wenn: • Übernachtungsspesen gegen Beleg zurückerstattet werden • die Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen in der Regel einem Wert von maximal Fr. 35.- entspricht bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit maximal Fr. 30.- beträgt • Kundeneinladungen usw. mehrwertsteuerkonform abgerechnet werden
13 Spesenvergütungen, Grundsätze (3) • Keine Deklarationspflicht besteht, wenn • die Benutzung öffentlicher Transportmittel (Bahnoder Flugzeug) gegen Beleg erfolgt • für die geschäftliche Benutzung des Privatwagensmaximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet werden • Kleinspesen, soweit möglich, gegen Beleg oder inForm einer Tagespauschale von maximal Fr. 20.-vergütet werden Vermerk beim Feld zu Ziff. 13.1.1: ein Kreuz „X“
13 Spesenvergütungen, Grundsätze (4) • Pauschale Spesenvergütungen • immer betragsmässige Angabe, auch wenn Spesenreglement genehmigt ist • entsprechen in etwa den effektiven Auslagen • Einzelfallpauschalen fallen nicht darunter
13.1.1 Effektive Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen • Betragsmässige Angabe der ausbezahlten Spesen, wenn Vorgaben nicht erfüllt sind • Es fallen in Betracht: • Autospesen • Flug-, Taxi-, und Zugspesen • Spesen für Übernachtungen, Frühstück, Mittag- undAbendessen • Spesen für Einladungen von Geschäftspartnern insRestaurant oder nach Hause • Spesen für kleinere Verpflegungsauslagen unterwegs
13.1.2 Übrige effektive Spesen • Art der Spesen • Betrag der Leistungen
13.2 Pauschalspesen • 13.2.1 Pauschale Repräsentationsspesen • Angabe der ausbezahlten pauschalen Spesen an leitende Angestellte und Aussendienst-Mitarbeitende • Kleinspesen (Einzelauslagen < Fr. 50.-) inbegriffen • Repräsentative Auslagen (private Einladungen etc.) • Deklaration in jedem Fall • 13.2.2 Pauschale Autospesen • Geschäftliche Nutzung öfters, mehrere tausend Kilometer • 13.2.3 Übrige Pauschalspesen
13.3 Beiträge an Weiterbildung • In Geldform: immer deklarieren • Vom Arbeitgeber an Dritte bezahlte Weiter-bildungskosten: Deklarieren ab CHF 10‘000 pro Ereignis/Jahr • Nicht zu deklarieren: • Interne Kurse • typisch berufsbegleitende Weiterbildung • mehrtägige Seminarien
14 Weitere Gehaltsnebenleistungen (GLN) • GNL, die die Steuerbehörden bewerten • Grundsatz: Alle GNL sind steuerbar • Praktikabilität: Trotz Steuerbarkeit sind gewisse GNL nicht zu deklarieren (Rz 72), wie • branchenübliche Rabatte auf Waren für den Eigenbedarf • übliche Weihnachts- Geburtstags- u.a. Geschenke bis CHF 500 • Halbtax-Abonnement der SBB (anders GA) • Reka-Checks: Vergünstigungen bis CHF 600/Jahr • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort • Eintrittskarten für kulturelle, sportliche Anlässe bis CHF 500/Ereignis • Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1'000/Einzelfall • Beiträge an Kinderkrippen
15 Bemerkungen • Spesenreglement vom Kanton XY am TT MM JJ genehmigt • Umzugskosten von CHF 20‘000 bezahlt • Einer von ... Lohnausweisen • Beiblätter, Anzahl • MA-Beteiligung ohne steuerbares Einkommen, Grund: anwartschaftliche Optionen • Teilzeitpensum von 40% (erwünscht) • Schichttage (freiwillig)
I Unterschrift Angaben • Ort und Datum • Arbeitgeber (genaue Anschrift) • bei einzeln erstellten Lohnausweisen: Angabe der für den Lohnausweis verantwortlichen Person; Unterschrift • bei vollautomatisiert erstellten Serien-Lohnausweisen: Angabe der für den Lohnausweis verantwortlichen Person
Übergang bei bisher ungenügender Deklaration (1) • Unveränderte Rechtsgrundlagen • Kulanz der Steuerbehörden ist möglich a) bei bisher nicht deklarierten GNL b) bei „massvoll“ übersetzten Spesen c) sofern bei a) und/oder b) mehrere Arbeitnehmer betroffen sind Die SSK empfiehlt in diesen Fällen einen Verzicht auf Nach- und Strafsteuerverfahren
Übergang bei bisher ungenügender Deklaration (2) • Ermessensfragen werden nicht rückwirkend im Sinne der neuen Regelung beurteilt • Steuerhinterziehungen müssen geahndet werden • Anpassung genehmigter Spesenreglemente auf Antrag des Unternehmens oder auf ausdrückliches Verlangen der Steuerbehörden; keine Stichtags- Anpassung • Gesprächsbereitschaft der Steuerbehörden für Unternehmens- individuelle Lösungen
(Persönliche) Schlussbemerkungen • Eine Anpassung des Lohnausweises ist notwendig • Der NLA hat einen schlechten Start - dies auf Grund teilweise unglücklichem Verhalten "beider Seiten" • Der neue Lohnausweis bringt Umstellungsaufwand • Die jetzt vorliegende Ausführungsbestimmungen zum NLA sind vertretbar • Die Steuerverwaltung Zug will auch in diesem Bereich kooperativ sein
Herzlichen Dank........... .............für Ihre Aufmerksamkeit