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Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) Herbsttagung des Landesseniorenbeirates 13./14. Oktober 2010. Ausgangssituation. bisher: Heimgesetz des Bundes neu: Gesetzgebungskompetenz auf Länder übertragen für ordnungsrechtliche Regelungen.
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Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) Herbsttagung des Landesseniorenbeirates 13./14. Oktober 2010
Ausgangssituation • bisher: Heimgesetz des Bundes neu: Gesetzgebungskompetenz auf Länder übertragen für ordnungsrechtliche Regelungen
Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen • für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung • und Teilhabe • (Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V)
Ziele • Schutz der Bewohner • Umsetzung Nr. 238 der Koalitionsvereinbarung 1. Öffnung für neue Wohnformen (wie ambulant betreute Wohngemeinschaften) • 2. Bürokratieabbau (Deregulierung von Anzeigenpflichten bei Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung und bei laufendem Betrieb) • Klarere Systematik, Verschlankung des Gesetzes • Stärkung des Verbraucherschutzes • Stärkung der Mitwirkung
Aufbau des Gesetzes • 1. Teil: Regelung des Anwendungsbereiches • 2. Teil: Normierung der Anforderungen der Träger und Leitung • 3. Teil: Umsetzung der Überwachung • 4. Teil: Neue Wohnformen • 5. Teil: Ordnungswidrigkeiten und Zuständigkeiten • 6. Teil : Schlussbestimmungen
1. Teil: Anwendungsbereich • Abkehr vom Begriff „Heim“ • Einrichtungen, die Betreuung/Pflege rund um die Uhr aus einer Hand anbieten und Gesamtverantwortung übernehmen, Bewohner unterwerfen sich fremden Strukturen • Ja: Kurzzeiteinrichtungen und Hospize • Nein: Betreutes Wohnen • Zunächst „Nein“ für Tages- und Nachtpflege (neu), nach Verbandsanhörung Aufnahme einer Anzeigepflicht und Noteingriffsrecht
2. Teil: Anforderungen an Träger • Anzeigepflichten gegenüber Heimgesetz gekürzt • Neu: Anzeige ambulant betreuter Wohngemeinschaften, aber nicht wie stationäre Einrichtungen oder Tagespflege • Regelung der Fachkraftquote von mind. 50 %! • Kräfte nach § 87b (DB) in Pflegeeinrichtungen fallen nicht in Fachkraftquote!
3. Teil: Umsetzung der Überwachung • Aufsicht bleibt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (Heimaufsicht) • Jede Einrichtung wird 1 x jährlich geprüft (in Abhängigkeit vom Ziel der Prüfung angemeldet oder unangemeldet); in Pflegeeinrichtungen in der Regel gemeinsam mit MDK • Beratungsauftrag gegenüber Einrichtungen vorrangig
4. Teil: Neue Wohnformen • Ambulant betreute Wohngemeinschaften (WG): Alternative zum Heim • Leben in privatem Umfeld • Selbstbestimmt • Aufnahme von Merkmalen für WG, z. B. max. 12 Personen in einer Wohnung, Auftraggebergemeinschaft • Anzeigepflicht, „Noteingriffskompetenz“
5. Teil: Ordnungswidrigkeiten • 6. Teil: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten am 17. Mai 2010