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Vertragsabschlüsse ONLINE insb. unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des E- Commercegesetz (ECG) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Eingrenzungen, Literatur. Business to Consumer Aus der Sicht des Consumer Consumer in Ö --- KSchG Anwendung
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Vertragsabschlüsse ONLINE insb. unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des E- Commercegesetz (ECG) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Eingrenzungen, Literatur • Business to Consumer • Aus der Sicht des Consumer • Consumer in Ö --- KSchG Anwendung • Nicht behandelt insb. § 5, 6 ECG (anderes Referat) • E- Mail im „Recht“ (anderes Referat)
Eingrenzungen, Literatur • E-Mail ; IT-LAW.at (Hrsg) ; Manz 2003 • Rücktritt von Verträgen im Fernabsatz (insb. Internet) ; Zankl in Ecolex 2000 • E-Commerce-Gesetz, Brenn (Hrsg) ; Manz 2002 • E-Commerce-Gesetz, Zankl (Hrsg) ; Verlag Österreich 2002 • E-Commerce-Gesetz, Blume/Hammerl (Hrsg) ; NWV 2002 • Kommentar zum ABGB3 ; Rummel (Hrsg) , Manz 2003
Zwei zu behandelnde Möglichkeiten: • Vetragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus direkt auf dem Websiteportal des Vertragspartners (z.B.: Amazon – Bestellung) • Vertragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus über E-Mail. (z.B.: Manz – Email – Bestellung)
Anfangsprobleme: • Ausdruck von Online abgegebenen bzw. per Mail übersendeten Vertragsschlusserklärungen ? • Übermittlung dieser Erklärungen ? • Transparenz und Schutz vor Übereilung ?
Ausdruck von Online abgegebenen bzw. per Mail übersendeten Vertragsschlusserklärungen ? • Brief einerseits – E-Mail – Online Formular andererseits vorsätzliche Änderung: Veränderungen überall denkbar zufällige Änderungen: beim Brief nicht anzunehmen, aber auch bei E-Mail und Online Formular schwer denkbar
Ausdruck von Online abgegebenen bzw. per Mail übersendeten Vertragsschlusserklärungen ? • Schwieriger Zurechenbarkeit ? falsus procurator ?
Übermittlung dieser Erklärungen ? • Überlegung: Briefkasten entspricht einer Mailbox für die E-Mails bzw. Einwurfbox für Online Formulare §1 Abs 6 MeldeG : Interpretation: Der Wohnsitz (die Wohnadresse) als bedeutendes vom jeweiligen Individuum selbst gewähltes Identifikationsmerkmal, welches nicht so rasch Änderungen unterworfen Ist. E-Mail, Online Formular losgelöst von örtlicher Fixierung, in nahezu Unbegrenzter Zahl angelegt, unter Umständen ohne Kenntnis des Adressaten
Transparenz und Schutz vor Übereilung ? • Überlegung: Die Übermittlung von Online Formularen (vice versa die Kenntnisnahme und Annahme) und E-Mails erfolgt oft innerhalb weniger Sekunden -- auch bei Telefonaten (via Satellit) sind Sekundenverzögerungen möglich Online Formular bzw. Email = Vertragsschluss unter Anwesenden ?
Transparenz und Schutz vor Übereilung ? NEIN ECG iVm ABGB iVm KSchG sehen mitunter durch Transparenz und Schutz vor Übereilung auch legaldefiniert Internetrechtsgeschäfte mit Konsumenten eindeutig der Rubrik FERNABSATZGESCHÄFTE zugeteilt. Weiteres Problem: Lediglich Darstellung der Ware bzw. Dienstleistung --- umfassende Informationspflichten --- ANDERES REFERAT
Vertragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus über E-Mail.(z.B.: Manz – Email – Bestellung)– Abgabe Erklärung • Allgemein Offert – Annahme Beides einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärungen (Willensäußerung-handlung, Geltungswille, Kundgabezweck) PROBLEM: Kundgabezweck ! Was ist mit Menschen die Unerfahren mit den Computern umgehen ? LÖSUNG: Erklärungsfahrlässigkeit ! 3 Beispiele: 1- versehentliches Anklicken des Sende Buttons 2- irrtümlich als bloßes Anfordern von kostenlosem Werbematerial angenommene Bestellen auf einer Website 3- die Absendung von e-Mails durch Eingriffe Dritter
Vertragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus über E-Mail.(z.B.: Manz – Email – Bestellung) – Abgabe Erklärung 1.) Absender adäquat verursacht 2.) Abwägung welche Partei mehr den Vertrauensschutztatbestand erfüllt 3.) Beitrag?: alter Virenschutz: JA
1- versehentliches Anklicken des Sende Buttons Was tun ? Einseitiger Widerruf: Trotz des Durchbruches der Empfangstheorie (abgeleitet aus § 862 a ABGB) ergibt sich durch die hohe Geschwindigkeit von Internetinformationen das Problem den Widerruf vor der tatsächlichen Kenntnisnahme zu gewährleisten (man denke nur an die logische Reihenfolge bei den E-Mails) Widerrufsmail (meistens) nicht ausreichend
1- versehentliches Anklicken des Sende Buttons Besser: Irrtumsanfechtung § 871 ABGB Hier hilft uns: Die rechtzeitige Aufklärung des Irrtums Voraussetzung: keine wirtschaftlichen Dispositionen Widerrufsmail (meist) ausreichend !
3- die Absendung von e-Mails durch Eingriffe Dritterbzw. die Identität des Erklärenden Vorschlag: Anscheinsvollmacht § 1029 ABGB 1.) Bestehen des Anscheins JA 2.) Verursachung des Anscheins durch JA Erklärenden 3.) Vertrauen des Erklärungsempfängers JA auf den Anschein Erklärung dem Erklärenden zuzurechnen
Vertragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus über E-Mail.(z.B.: Manz – Email – Bestellung) – Zugang Erklärung § 12 ECG : mE nur eine entfremdete Legaldefinition von § 862 ABGB Bindungswirkung: auf Grund der hohen Übertragungsgeschwindigkeit wohl nur die Überlegungsfrist + Bearbeitungszeit (~ 2-3 Tage)
Vertragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus über E-Mail.(z.B.: Manz – Email – Bestellung) – Zugang Erklärung Zugangszeitpunkt: Fragen .. Technische Störungen im Machtbereich des Empfängers : Da z.B.: ein Provider nur als Empfangsbote fungiert … Zugangsfiktion .. Bei einem Totalausfall: war er für den Absender ersichtlich (Benachrichtigung, Medienberichte) .. Keine Zugangsfiktion .. Bei voller Mailbox: für den Absender ersichtlich .. Keine Zugangsfiktion .. Unterbliebene Speicherung der E-Mail: ist lt. herrschender Meinung dem Empfänger zuzurechnen
Vertragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus über E-Mail.(z.B.: Manz – Email – Bestellung) – Zugang Erklärung .. Eingang während der Nachtzeiten oder am Wochenende: Faktische Abrufbarkeit reicht nicht .. Erst die üblichen Geschäftszeiten Ausnahme: Unternehmen wirbt mit „jederzeit erreichbar“ (höherem Sorgfaltsmaßstab unterworfen)
Abschlussbemerkungen: • Die Beweislast (dt. Instanzgerichte) dass eine E-Mail von einem bestimmten Absender ist trägt der Empfänger • Probleme der Unterschrift • Rücktritt lt. § 5e KSchG nicht vergessen
Vetragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus direkt auf dem Websiteportal des Vertragspartners - Ergänzungen § 10 Abs 1 ECG: .. der Diensteanbieter dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann … Ausgefülltes Formular muss vor dem Absenden noch einmal zur Überprüfung angezeigt werden Änderungen problemlos zulässig
Vetragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus direkt auf dem Websiteportal des Vertragspartners - Ergänzungen § 10 Abs 2 ECG: ..Dem Nutzer muss der Zugang der Vertragserklärung unverzüglich elektronisch bestätigt werden.. • ACHTUNG: das ist noch keine ANNAHME des • Oblaten im Rechtssinne • 2. lt. § 10 Abs 3 nicht zum Nachteil von • Verbrauchern abzuwenden
Vetragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus direkt auf dem Websiteportal des Vertragspartners - Ergänzungen § 11 ECG: .. Vertragsbestimmungen und AGB‘s müssen speicherbar und abrufbar sein
Vetragsabschluss abgeleitet durch Vertragsschlussmechanismus direkt auf dem Websiteportal des Vertragspartners - Ergänzungen § 12 ECG: .. Angebote im WEB: invitatio ad offerrendum .. Ausfüllen Bestellkarte bzw. ablegen im Warenkorb .. Gültiges Angebot .. Keine ausdrückliche Annahmeerklärung Nicht vergessen : § 864 ABGB