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Pfandrecht. RA Nadezhda Serova , LL.M., Ernst & Young Seminar des Komitees für Rechtsfragen zum Thema: „Pfandrecht in Russland“ am 15. Oktober 2009. - Inhalts übersicht -. I. Allgemeines II. Besonderheiten III. Schlussfolgerung. I. Allgemeines.
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Pfandrecht RA Nadezhda Serova, LL.M., Ernst & Young Seminar des Komitees für Rechtsfragen zum Thema: „Pfandrecht in Russland“ am 15. Oktober 2009
- Inhaltsübersicht - I. Allgemeines II. Besonderheiten III. Schlussfolgerung
I. Allgemeines • Pfandrecht dient zur Sicherung einer Forderung durch die Belastung veräußerbaren Vermögens • Das PfandR ist akzessorisch – d.h. erlischt die Forderung, erlischt das PfandR auch • Ist die Vereinbarung über das Pfand unwirksam, bleibt die zu sichernde Forderung jedoch bestehen.
I. Allgemeines a) Rechtsgrundlagen: • Art. 329 Pkt. 1, Art. 334-358 ZGB und • das Gesetz der RF „Über das Pfand“ vom 29.05.1992, Fassung vom 30.12.2008 (FGüPf= Föderales Gesetz „Über das Pfand“) b) Bestellung: • Art. 338 Pkt. 1 ZGB • grds. keine Übergabe • Übergabe oder Verwahrung bei Wertpapieren - abdingbar • keine Vertragsdisposition bei unbewegliches Vermögen, Umlaufwaren • höchstpersönliche Rechte nicht verpfändbar
I. Allgemeines c) Pfandvertrag: • Art. 10 FGüPf, Art. 339 ZGB • grds. schriftliche Form • Pfandgegenstand (Stückschuld) • seine Bewertung, Art, Umfang und Erfüllungszeit der besicherten Verpflichtung • Zur Angabe der besicherten Verpflichtung Verweis auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft - ausreichend • Rechtsstand = Sitzort, Art. 10 Pkt. 6 FGüPf d) Anwendungsvorrang: • internationaleVerträge der RF haben Vorrang • Art. 2 Abs. 4 FGüPf iVm. • Art. 7 Pkt. 2 Abs. 2 ZGB.
II. Besonderheiten a) Befriedigungsvorrang vor allen anderen Gläubigern des Pfandgebers, Art. 1 Abs. 1 FGüPf und Art. 334 Pkt. 1 ZGB. • ähnlich dem § 50 I InsO b) Seltenheit • kaum Gebrauch in Beziehung mit ausländischen Vertragspartnern
b) Seltenheit Gründe: • konkursfest ist nur seit 22.01.2006 (1) • kein Vertrauen (2) • ungenaue Wertvorstellung (3)
b) Seltenheit Gründe: • Befriedigung im Insolvenzverfahren (1) • seit 22.01.2006 gilt die n. F. des Art. 64 Abs. 2 ZGB über den Befriedigungsvorrang • Ausnahme: Forderungen des ersten und zweiten Ranges, die vor dem Abschluss des Pfandvertrages entstanden sind.
b) Seltenheit Gründe: • kein Vertrauen(2) • Mehrfachverpfändung • Wertübersteigung • ungenaue Wertvorstellung (3) • Bewertungsungenauigkeiten
c) Praxisexkurs 1. Pfandrechte an Aktien: • mit Eintragung in das Aktionärsregister* • *das Aktionärsregister ist eine Datenbank mit dem Sinn & Zweck der Identifizierung der Aktionäre und der Feststellung ihrer Rechte an den Gesellschaftsaktien. • Von Kleingesellschaften kann es selbstständig geführt werden, bei einer Aktiengesellschaft mit über 50 Aktionären, muss ein spezialisierter Registerführer beauftragt werden. • Verwässerung bleibt unbeachtlich
c) Praxisexkurs 2. Verpfändung von Immobilien: • Immobilienvermögen als Pfandgegenstand (für Kredit- oder Darlehenssicherung) • Föderales Gesetz „Über die Hypothek“ Nr. 102-FG vom 16. Juli 1998 • Verpfändungsvertrag • essentialia negotii • Registrierung im Einheitlichen staatlichen Register der Immobilienrechte & -geschäfte • Gebäude & Grundstück • Sicherungsfall • Gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung • Ausnahme: notariell beglaubigte Vereinbarung
c) Praxisexkurs 3. Verpfändung von Warenlager: • Art. 357 Pkt. 1 ZGB • Veränderung der Zusammenstellung und der natürlichen Gestalt des verpfändeten Vermögens • Warenlager, Rohstoffe, Halbfabrikate, fertige Produkte u. a.
c) Praxisexkurs • 3. Verpfändung von Wechseln : • nur dann verwertbar sind, wenn sie bei der Verpfändung auch ordentlich indossiert worden sind (vgl. Pkt. 8 des Informationsbriefes des Obersten Wirtschaftsgerichtes vom 25. Juli 1997)
III. Schlussfolgerung Pfandrechte & Hypotheken: • Tendenz zur Erweiterung der Benutzung von Pfandrechten & Hypotheken
Nadezhda Serova, LL.M. | Manager | Lawyer | Tax & Legal Ernst & Young (CIS) B.V. branch in Moscow Sadovnicheskaya Nab. 77, bld. 1 115035 Moscow, Russia Phone: +7 (495) 648 9631, Fax: +7 (495) 755 9701, Mobile:+7 (916) 514 8705 E-Mail: Nadezhda.Serova@ru.ey.com Website: www.ey.com/cis