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19 April 2012. Barta: Zivilrecht online . Indirekte Stellvertretung. Definition = Handeln im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnungauch: mittelbare, unechte, verdeckte StellvertretungEs erfolgt keine Offenlegung:daher treten auch keine (unmittelbaren) Rechtsfolgen beim Vertretenen einvielm
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1. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung; §§ 1002 ff ABGB Definition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere
zB Stellvertretung für Kaufvertragsabschluß oder Offertstellung
zum Unterschied von bloß tatsächlichem Handeln für andere
Vertretungsmacht = (rechtliches) Handeln-Können (nicht Müssen !) für andere, hier: einen Vertretenen
Betrifft Außenverhältnis gegenüber Dritten
Begründung der Vertretungsmacht durch:
Rechtsgeschäft = Vollmacht
Statuten / Gesellschaftsvertrag
Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter
Richter: zB Sachwalterschaft
2. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Indirekte Stellvertretung Definition = Handeln im eigenen Namen,wenn auch auf fremde Rechnung
auch: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung
Es erfolgt keine Offenlegung:
daher treten auch keine (unmittelbaren) Rechtsfolgen beim Vertretenen ein
vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft selber berechtigt u verpflichtet u muß die Rechtsfolgen (mittels eines weiteren Rechtsgeschäfts) auf den Vertretenen übertragen
Fall der Ermächtigung: Folie
Beispiele: Kommissionsgeschäft (§§ 383 HGB) oder Liegenschaftserwerb durch einen Strohmann
3. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Indirekte Stellvertretung (Graphik)
4. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Direkte Stellvertretung Die Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen!) nur unter bestimmten
Voraussetzungen:
1. Vorliegen von Vertretungsmacht
zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
Vertretungsmacht muß stets von dem stammen, der vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung
2. Offenlegungsgrundsatz: erkennbares Handeln in fremdem Namen für eine/n andere/n
VertreterIn muß sich als solche/r zu "erkennen" geben
5. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Direkte Stellvertretung (Graphik)
6. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Moderne direkte oder offene Stellvertretung
7. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Die Vollmacht Ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers/VN gerichtet an:
Stellvertreter/Machthaber/VT; sog Innenvollmacht
Dritte/Öffentlichkeit; sog Außenvollmacht
Sie wird mit Zugang wirksam
Vollmacht = rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht
Grundsätzlich formfrei
mündlich wie schriftlich, ausdrücklich (zB Prokura § 48 Abs 1 HGB) oder konkludent/schlüssig (§§ 863, 1029, 1030 ABGB)
Vollmacht wirkt im Außenverhältnis (= Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können
Zum Unterschied von Auftrag und Ermächtigung
8. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Vollmachtserteilung Ausdrücklich oder schlüssig/stillschweigend; § 863 ABGB
Fälle gesetzlich geregelter stillschweigender Vollmacht:
Verwaltungsvollmacht: § 1029 ABGB; § 54 HGBBeispiele: -Hausverwalter kann Zins kassieren, kündigen oder Instandhaltungsarbeiten vergeben; - § 96: Schlüsselgewalt der Ehefrau
Ladenvollmacht: §§ 1030, 1031 ABGB; § 56 HGBBeispiele: - Inkassovollmacht eines/r Kellners/in oder Tankwarts; - Telefonischer Vertragsschluss durch Angestellte; - SZ 53/37 [1980]: Angestellter Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, für Unternehmer einen Kaufvertrag über Kfz unter Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen
Art 8 Nr 9 der 4. hr EVO: Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
9. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Abgrenzung der Stellvertretung von ähnlichen Gebilden Bote: übermittelt fremde WE (der StellV eine eigene)
ist bloßes Übermittlungsinstrument ("Werkzeug"); wie Brieftaube oder Hund;
Stellvertreter muß wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein; anders Bote
Treuhänder: handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch die Treuhandabrede, also durch fremdes Interesse
Vermittler: leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluß von RGn/Vn, schließt aber nicht selber ab! zB: Immobilien- oder Versicherungsmakler; Zivil- oder Handelsmakler
Beachte: Stellvertretung gibt es nur bei rechtmäßigen Akten, nicht bei Delikten! Das StrafR kennt aber zB die Mittäterschaft; vgl § 12 StGB: "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt
10. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Ermächtigung / Auftrag / Stellvertretung Ermächtigung = (rechtliches) Handeln Dürfen
ist (wie die Vollmacht) einseitiges Rechtsgeschäft, berechtigt Ermächtigten auf fremde Rechnung zu handeln, ohne ihn zu verpflichten
betrifft Innenverhältnis (wirkt inter partes)
Auftrag = (rechtliches) Handeln Sollen (iS von Müssen)
= Vertrag (= zweiseitiges Rechtsgeschäft): es besteht neben der Berechtigung auch eine Verpflichtung zum Handeln auf Rechnung des Auftraggebers; vgl § 1002: Bevollmächtigungsvertrag
betrifft Innenverhältnis (wirkt inter partes)
Unterscheide davon:
Vertretungsmacht = (rechtliches) Handeln Können
betrifft Außenverhältnis
11. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Vollmacht - Ermächtigung - Auftrag Vollmacht = (rechtliches) Handeln-Können
betrifft Außenverhältnis
Vollmacht = rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungs-macht; Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
Ermächtigung = (rechtliches) Handeln-Dürfen
Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung zu handeln
keine Zustimmung des Ermächtigten nötig
betrifft Innenverhältnis = indirekte Stellvertretung !
Auftrag = (rechtliches) Handeln-Sollen (iS von Müssen)
Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragte zu rg Handeln auf Rechnung des Auftraggebers
betrifft (aber nur) Innenverhältnis
BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB: § 1002 = Verbin-dung von Auftrag und Vollmacht (in einem einheitlichen Vertrag) !
12. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Treuhand/TH Gesetzlich nicht geregelt ? Geschöpf der Praxis
Personen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH
Aus Treuhandvertrag entsteht Treuhandverhältnis
Ein TH übt (eigene) Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des TG aus
"TH kann mehr als er darf " ? Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh ? im Innenverhältnis
Beispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH
Beachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung:TH handelt in eigenem ? Stellvertreter in fremdem Namen
13. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Vertreter ohne Vertretungsmacht Sog Falsus procurator oder kurz Falsus; §§ 1009, 1016
Verschiedene Möglichkeiten:
(überhaupt) keine Vertretungsmacht
Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen
Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht
Rechtsfolgen nach ABGB:
Falsus muß Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen, wenn anderer das will;
allgemeine Verschuldenshaftung - Erfüllung oder Erfüllungsschaden
Geschäftsherr kann Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen; sog Ratihabition
14. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online HGB: Art 8 Nr 11 EVHGB; - BGB-Regelung „Wer als VT ein Handelsgeschäft geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine VT-Macht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der VN die Genehmigung des V verweigert" - Kannte der Falsus den Mangel nicht, haftet er (nach HR) nur für den Vertrauensschaden
15. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Duldungs- oder Anscheinsvollmacht Grundgedanke der §§ 1029 - 1031 ABGB (= gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht) wird über den dort geregelten Bereich hinaus angewandt:
Vertretener duldet und erweckt dadurch den Anschein, daß die Vollmacht von ihm ausgeht,
also eine Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung vorliegt und der Vertretene nicht widerspricht
dann wird das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet
Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muß auf den Vertretenen selbst zurückgehen und nicht nur auf Vertreter: Dritte vertrauen demnach auf eine stillschweigende Zustimmung des Vertretenen!
16. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Duldungs- oder Anscheinsvollmacht: Beispiele SZ 27/277 [1954]: Hofmeister eines Klosters verkauft Pferdehändler 2 Schlachtpferde, die dieser nicht zahlt, wozu er aber idF verurteilt wird. Später treffen sich beide im Gasthaus und schließen Vergleich (über Judikatschuld von 5.500,- S) und einigen sich auf 4.500,- S + 1 Liter Wein- Kloster will Vergleich nicht gelten lassen, setzt sich aber nicht durch - OGH nimmt (Anscheins)Vollmacht des Hofmeisters an
HS 5088 [1965]: Bauherr überträgt befugtem Architekten die Ausführung eines Hausbaus, er setzt äußeren Tatbestand typischen Charakters; er erweckt bei gutgläubigen Dritten nach der Verkehrssitte den Eindruck, der Architekt sei ... auch als Machthaber des Bauherrn anzusehen und daher zum Abschluß einschlägiger Rechtsgeschäfte berechtigt
EvBl 1971/20 [1970]: Architekt führt im Auftrag des Akademischen Senates Planungsarbeiten zum Bau der Mensa in Innsbruck durch; Ministerium lehnt Zahlung des Honorars ab - OGH: Keine Anscheinsvollmacht des Akademischen Senates/ Rektors
17. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Sog unternehmensbezogene Geschäfte Hier handelt jemand offenkundig / erkennbar für einen anderen, zB für ein bestimmtes Unternehmen oder wie in JBl 1976, 40 ein Hausverwalter für eine Miteigentumsgemeinschaft
Frage:Haftet Kontrahierender (zB Hausverwalter, Geschäftsführer) selbst oder das dahinterstehende Unternehmen, wenn nicht (ausdrücklich) offengelegt wurde, für wen der Vertreter abschließt?
Bedeutung: passive Klagslegitimation
Rspr: Vertrauensprinzip verlangt nicht immer strenge Offenlegung; so nicht bei Offenkundigkeit
Bei Täuschung ? Haftung des Kontrahierenden
Ähnliches gilt für: Geschäfte für den, "wen es angeht"
Völliger Verzicht auf Offenlegung: va beim Barkauf, zB Einkauf für Freundin; trotzdem unmittelbare Vertretungswirkung (zB Eigentumserwerb, Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche)
18. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online JBl 1976, 40 §§ 1002 ff u 863 ABGB: Ein Geschäft in fremdem Namen liegt auch vor, wenn die Person des Vertretenen bei Vertragsschluß nicht genannt wird, aber die Stellvertretungsabsicht aus den Umständen klar hervortritt. Verträge, die ein Hausverwalter, der sich als solcher deklariert, in dieser Eigenschaft über Hausreparaturarbeiten schließt, sind daher im Namen des Hauseigentümers geschlossen
Kläger= DachdeckerunternehmenBeklagter= HausverwalterKlagebegehren: Zahlung der Hausreparaturkosten
Sachverhalt:Telefonische Auftragsvergabe zur Reparatur verschiedener Häuser als "Hausverwaltung S." Üblich, daher Vertretungsverhältnis aus den Umständen erkennbar. Jeweilige Hauseigentümer waren leicht zu erfahren
Urteil: Klagsabweisung wegen mangelnder Passivlegitimation
19. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Sog Insichgeschäft: Selbstkontrahieren Hier schließt eine Person (als Vertreter) mit sich selbst einen Vertrag (indem sie in 2 verschiedenen Rollen auftritt)
Person vertritt sich selbst u ist Vertreter eines andern
zB Kommissionär
Selbstkontrahieren widerspricht (an u für sich) dem Wesen des Vertrages: Gefahr der Interessenkollision
Deshalb nur zulässig, wenn:
Machtgeber zustimmt oder genehmigt oder
die Interessen des/r Vertretenen dadurch nicht gefährdet werden
Beispiel: Eltern beschenken eigene Kinder
Unterscheide vom Selbstkontrahieren die Doppelvertretung; zB Anwalt vertritt beide Vertragsteile
Nicht zu verwechseln mit (Börsen-)"Insidergeschäft"
20. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. § 863 ABGB
21. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Bevollmächtigungsvertrag.
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag. § 1002 ABGB
22. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mitteln anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen. § 1009 ABGB
23. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet. § 1016 ABGB
24. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. (§. 1009). § 1029 ABGB
25. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Gestattet der Eigenthümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthet, daß sie bevollmächtigt seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen. § 1030 ABGB
26. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Nahmen Waaren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Werth der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist. § 1031 ABGB
27. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Prokura und Handlungsvollmacht.
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura). § 48 HGB
28. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingebung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht in Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. § 54 HGB
29. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. § 56 HGB
30. 20 April 2012 Barta: Zivilrecht online Kommissionsgeschäft.
Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. § 383 HGB