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Das Pfandrecht: § 447 ABGB

Das Pfandrecht: § 447 ABGB. Legaldefinition : " Das Pfandrecht ist das dingliche Recht , welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache (Pfand), wenn die Verbindlichkeit ... nicht erfüllt wird, ... Befriedigung zu erlangen. " Rechtsgrundlagen :

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Presentation Transcript


  1. Das Pfandrecht: § 447 ABGB • Legaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache (Pfand), wenn die Verbindlichkeit ... nicht erfüllt wird, ... Befriedigung zu erlangen." • Rechtsgrundlagen: • ABGB: §§ 447 - 470 ABGB §§ 1368 - 1374 ABGB: Pfandvertrag • HGB: gesetzliche PfandRe des Kommissionärs: § 397 HGBSpediteurs: § 410 HGB Lagerhalters: § 421 HGB Frachtführers: § 440 HGB • EO: Pfandverwertung; für die handelsrechtliche gilt dBGB) • Praktische Bedeutung: Dem Gläubiger dient eine Sache/Pfand zusätzlich als Haftungsgrundlage; er muß nicht nur auf die persönliche Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Schuldners vertrauen Barta: Zivilrecht online

  2. Das Pfandrecht (2) • Es dient/ist: • zur Sicherung einer Forderung • zur Befriedigung (aus Pfand) bei Nichtbezahlung • ein Wertrecht • Abgrenzung zu anderen dinglichen Rechten: • PfdR gewährt kein Nutzungs-/Gebrauchsrecht↔Servituten • es verpflichtet, Befriedigung aus der Sache zu dulden ↔Reallast • gewährt Befriedigung aus der Sache ↔RetRDas gilt auch für das handelsrechtliche RetentionsR: §§ 369 ff HGB; anders: das ZurückbehaltungsR nach § 471 ABGB, das nur ein Druckmittel ohne Recht auf Befriedigung ist Barta: Zivilrecht online

  3. Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts Wir unterscheiden: • Personal- und Realkredit Immobiliarkredit: zB • Restkaufpreishypothek • Sicherung von Bauspar-kassen oder Wohnbauför-derungsdarlehen/krediten • Höchstbetragshypothek: § 14 Abs 2 GBG • Simultanhypothek: §§ 15, 108 f GBG • Ertragshypothek/Revenue: § 85 Abs 3 GBG • Mobiliar- • Pfandleihanstalt: DorotheumsG 1979 • Lombardgeschäft der Kreditinstitute= Kredit/ Darlehen gegen Verpfändung von Waren, Wertpapieren, vor allem Edelmetall/ Gold und Barta: Zivilrecht online

  4. Arten desPfandrechts • Gegenstand des Pfandrechts sind Sachen: • Faust- oder Handpfand an beweglichen körperlichen Sachen • Hypothek oder Grundpfand an Liegenschaften/unbeweglichen Sachen • Forderungspfand; Forderung ist als Recht unkörperliche Sache nach § 292 ABGB Barta: Zivilrecht online

  5. Begründung des Pfandrechts • Durch Titel & Modus; § 380 ABGB • Gültige Titel des Pfandrechtserwerbs sind: • Bei Verpfändung = Pfandbestellungsvertrag: Vertragspfand • Bei Pfändung = Pfandrechtsbegründung durchRichterspruch; Pfändungspfand • Gesetzliches Pfand: zB Vermieter (§ 1101 ABGB), Rechtsanwalt (§ 19 Abs 4 und 19a RAO) = Gesetz Barta: Zivilrecht online

  6. Begründung des Pfandrechts • Modus der Pfandrechtsbegründung; §§ 451 ABGB • Übergabe bei beweglichen Sachen; sog Faustpfandprinzip • Intabulation bei Liegenschaften; Eintragung ins Grundbuch • Exekution: Eintragung ins Pfändungsprotokoll (bewegliche Sachen) bzw Grundbuch (Liegenschaften) Barta: Zivilrecht online

  7. Forderung Pfandrecht als 2-Personenverhältnis Sch Persönlicher Schuldner = Pfandbesteller undPfandschuldner 2 Pfandbestellung: Schuldner verpfändet eigene Sache; zB Haus Gl 1 PfandRals dinglR, dh unmit-telbar an der Sache haftendes, rechtliches "Verfangensein" Persönlicher Gläubiger= Pfand-Gläubiger Pfand(objekt)sichert Gläubiger Barta: Zivilrecht online

  8. 3 Pfandbestellung Forderung Pfandrechtals dingliches Recht Pfandrecht als 3-Personenverhältnis Persönlicher Schuldner Pfandbesteller/ Pfandschuldner ist Dritter Sch 2 Gl 1 Persönl Gläubiger= Pfand-Gläubiger Pfand(objekt) sichert Gläubiger Barta: Zivilrecht online

  9. A pfändet Forderung des B gegen C (Betreibender) Gläubiger/bGl A A erwirkt gerichtliches Zahlungsverbot: Drittverbot gegen C Forderung C Gesicherte Forderung: uneinbringlich A erwirkt gerichtliches Verfügungsverbot gegen B Drittschuldner: Schuldner des Schuldners ! Gepfändete Forderung des B gegen C B Schuldner = Verpflichteter (V) (im Exekutionsverfahren) Barta: Zivilrecht online

  10. Pfändung körperlicher Sachen – § 253 EO • Abs 1: Die Pfändung ... körperl Sachen wird dadurch bewirkt, daß das Vollstreckungsorgan dieselben in einem (Pfändungs)Protokoll verzeichnet und beschreibt • Abs 2: Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden • Abs 3: Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Re, welche die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden [zB ET: Exszindierung], so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken • Abs 4: Der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, ist dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zuzustellen Barta: Zivilrecht online

  11. bG  Pfändung der Forderung von  gegen  durch   D Drittschuldner = Sch des Sch ! D  ist Sch von V  Gericht verbietet  an  zu zahlen: Zahlungs- oder Drittverbot  V Pfändung von Geldforderungen Vor Pfändung keine rechtl Beziehung zw  und  Verfügungsverbot V ist Sch von bG Gl hat Forderung gg Sch Barta: Zivilrecht online

  12. PfandRe können nur an bestimmten Sachen bestehen; keine GeneralpfandRe Nach § 14 Abs 1 GBG kann PfandR nur für ziffernmäßig bestimmte Geldforderungen eingetragen werden; Ausnahme: § 14 Abs 2: Höchstbetragshypothek Prinzipien des Pfandrechts • Publizität: PfandR soll für Dritte (insbes für andere Gläubiger) erkennbar sein • Spezialität: • Akzessorie- tät: Entstehung und Weiterbestand des PfandR hängen vom Bestand der gesicherten Forderung ab; PfandR ist NebenR • Priorität / Rang: "prior tempore potior iure"; "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Werden an einem Pfandgegenstand mehrere PfandRe begründet, richtet sich ihr Rang - und damit die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Pfand (!) - nach der Reihenfolge ihrer Begründung. Das ältere Recht geht vor Barta: Zivilrecht online

  13. Klage Im Namen der Republik Pfandverwertung Urteil = Exekutionstitel: berechtigt Gläubiger zur Exekutionsführung auf Pfandsache Urteil gegen Schuldner PfandR-Klage wenn Dritter Pfandbesteller Schuldklage gegen persönl Schuldner oder Pfand (objekt) ABGB: Gerichtl Pfandver-wertung durch Versteigerung oder Freihandverkauf HGB: Für Kaufleute einfacherer außergerichtl Pfandverkauf: § 368 HGB, Art 8 Nr 14, 15 d 4. hr EVO Barta: Zivilrecht online

  14. SZ 55/112:(1984) Fall: "Verpfändung" eines Motorrades Der für ein Kfz ausgestellte Typenschein steht nicht „im Verkehr“ und kann daher nicht Gegenstand einer (Ver)- Pfändung sein, wohl aber eines vertragl ZurückbehaltungsR • Kl übergab sein Motorrad "Laverda 1000" samt Typenschein dem Motorradhändler zur Vermittlung eines Verkaufs • Händler übergab Typenschein und gefälschten "KaufV" seiner Bank zur Sicherstellung eines Kredits. Das Motorrad gab er nach erfolgloser Vermittlung dem Kl zurück • Der Kl fordert nun von der Bank seinen Typenschein heraus • Bekl Bank wendet ein, sie habe durch die Übernahme des Typenscheins gutgläubig PfandR am Motorrad erworben, da sie an der Verfügungsberechtigung des Händlers nicht zweifeln mußte • Fragen: ? Verpfändung eines Kfz: §§ 426-428 ABGB ? Verpfändung eines Typenscheins: § 448 ABGB ? Gutgläubiger PfandR-Erwerb: § 456 ABGB ? Gutgläub Erwerb eines ZurückbehaltungsR; § 471 ABGB, § 369 HGB ? Barta: Zivilrecht online

  15. Eigentumserwerb und § 426 § 427 § 428 PfandR-Erwerb § 451 § 452 Formen der Übergabe Vergleich zwischen = körperlicheÜbergabe = symbolischeÜbergabe = Übergabe durch Erklärung entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR • Besitzkonstitut • Übergabe kurzer Hand • Besitzanweisung Rspr: Besitzkonstitut im PfandR nicht zulässig: Faustpfandprinzip ! Merke: Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabt Barta: Zivilrecht online

  16. 0 1 2 3 4 5 1. 831 € 973 € 1.091 € 1.183 € 1.250 € 1.292 € Unpfändbare Freibeträge Beispiel • Verpflichteter verdient monatlich zwischen 1.300,- € und 1.319,99- € netto; zusätzlich erhält er Sonderzahlungen, die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen; erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291 a Abs 2 EO • Freibeträge: 1. Existenzminimum: bei sonstigen Forderungen 2. Unterhaltsexistenzminimum: bei Unterhaltsansprüchen unpfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für Barta: Zivilrecht online 2. 623,25 € 730,20 € 818,25 € 887,40 € 937,65 € 969 €

  17. Unpfändbare Freibeträge: "Existenzminimum" • Dem Verpflichteten müssen derzeit 630,- € monatlich, 147,- € wöchentlich, 21,- € täglich verbleiben; sog allgemeiner Grundbetrag • Dieser allgemeine Grundbetrag erhöht sich unter gewissen Voraussetzungen; Näheres § 291a EO etc Barta: Zivilrecht online

  18. Persönlicher Schuldner 2a Sch= PfSch 2 Pfandbesteller Pfandsch Forderung persönlicher Gläubiger PfandR Sparbuch Gl 1 X = Pfand-Gl 3 Bank DrittSch Pfand DrittSch(= Bank od AG) (Ver)Pfändung einer Forderung Wird eine Forderung gepfändet (zB Sparbuch, Gehalt) kommt noch der sog Drittschuldner (= Sch der verpfändeten Forderung) hinzu Barta: Zivilrecht online

  19. ET-Erwerb § 426 ABGB § 427 ABGB § 428 ABGB PfandR-Erwerb § 451 ABGB § 452 ABGB = Formen der Übergabe: Vergleich = körperlicheÜbergabe = symbolischeÜbergabe Übergabe durch Erklärung entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR • Besitzkonstitut • Übergabe kurzer Hand • Besitzanweisung Rspr: Besitzkonstitut zur PfandR-Begründung unzulässig: Faustpfandprinzip ! Merke: Der Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabt! Barta: Zivilrecht online

  20. Treuhand/TH • Gesetzlich nicht geregelt  Geschöpf der Praxis • Personen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH • Aus TreuhandV entsteht Treuhandverhältnis • Ein TH übt (eigene) Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des TG aus • "TH kann mehr als er darf "  Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh  im Innenverhältnis • Beispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH • Beachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung: TH handelt in eigenem Stellvertreter in fremdem Namen Barta: Zivilrecht online

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