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402 Sozialversicherung

402 Sozialversicherung. 402.1 Grundlagen der Sozialversicherung 402.2 Zweige der Sozialversicherung Prüfungsrelevant AHV/IV/EL/EO/ALV Aufgaben und Lösungen zu den Sozialversicherungen (separate Beilage). Lernziele Sozialversicherung.

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402 Sozialversicherung

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Presentation Transcript


  1. 402 Sozialversicherung 402.1 Grundlagen der Sozialversicherung 402.2 Zweige der Sozialversicherung Prüfungsrelevant AHV/IV/EL/EO/ALV Aufgaben und Lösungen zu den Sozialversicherungen (separate Beilage)

  2. Lernziele Sozialversicherung Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer orientieren sich an folgende Lernziele: • Sie kennen die Bedeutung der Sozialversicherung • Sie können die Sozialversicherungen nennen und charakterisieren • Sie wissen an welche Stellen sich die Berechtigten wenden sollen • Sie können die wichtigsten Auskünfte in den Gemeinden erteilen

  3. Soziale Sicherheit • Kernstück der sozialen Sicherheit: im gesetzlichen Rahmen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen, die sich bei Eintritt eines sozialen Risikos verwirklichen. • Krankheit • Arbeitslosigkeit • Alter • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten • Familienlasten • Mutterschaft • Invalidität • Tod einer unterhaltspflichtigen Person

  4. Dreisäulenprinzip • Erste Säule, der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV(IV), welche zusammen mit der EL (Ergänzungsleistungen) die angemessene Deckung des Existenzbedarfs gewährleisten soll; • Zweite Säule, der beruflichen Vorsorge (BV), mit welcher die Fortsetzung dergewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht werden soll. Dieses Ziel wird zurzeit mit dem BVG noch nicht erreicht; • Dritte Säule, der Selbstvorsorge, aufgeteilt in eine gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und eine freiwillige Selbstvorsorge (Säule 3b).

  5. Merkmale der Sozialversicherung Öffentlich-rechtliche Normierung: • Das Rechtsverhältnis zwischen der Sozialversicherung und den Versicherten und allenfalls weiteren anspruchsberechtigten oder verpflichteten Personen ist meist öffentlich-rechtlich geregelt. Typisierte, durch Rechtssatz festgelegte Pflichten und Rechte: • Für das Sozialversicherungsrecht ist kennzeichnend, dass die Pflichten und Ansprüche der versicherten Personen grundsätzlich gesetzlich umschrieben sind und dass bei Eintritt des versicherten Risikos ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf zum Voraus bestimmte oder doch bestimmbare Leistungen besteht. Abdeckung sozialer Risiken: • Es handelt sich um Risiken, welche in der Regel eine Grosszahl natürlicher Personen in ihrer wirtschaftlichen Existenz (insbesondere in ihrer Erwerbsfähigkeit oder –unmöglichkeit) treffen. Die Sozialversicherung bezweckt die materielle Existenzsicherung bei Eintritt des sozialen Risikos.

  6. Obligatorium Obligatorium der Versicherung: • In der Sozialversicherung herrscht das Versicherungsobligatorium für die ganze Wohnbevölkerung oder deren grossen Teile (z.B. für die Arbeitnehmer/-innen). Es geht darum, die Risiken auf eine möglichst grosse Versicherungsgemeinschaft zu verteilen.

  7. Aequivalenzprinzip Äquivalenzprinzip: • Das individuelle Äquivalenzprinzip ist für die Privatversicherung kennzeichnend. Es bedeutet vor allem: eine risikogerecht abgestufte Prämie, d.h. bei deren Festsetzung wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Risikos berücksichtigt, sowie eine versicherungstechnische Gleichwertigkeit zwischen Prämie und zugesicherter Leistung. • Wo ein Sozialversicherungszweig ausschliesslich mit Mitteln der öffentlichen Hand finanziert wird (wie in der MV, den EL zur AHV/IV oder den FL-Leistungen für Kleinbauern), kann sich die Frage nach dem Äquivalenzprinzip gar nicht stellen.

  8. Bedeutung der Sozialversicherung • Die Sozialversicherungen sind sowohl volkswirtschaftlich als auch gesellschaftlich von Bedeutung. Man denke nur an die Einnahmen, welche durch die Sozialversiche-rungen gebildet werden. Heute sind es über 100 Mia. Franken. Der gesellschaftliche Nutzen ist im sozialen Frieden zu suchen. In guten und schlechten Zeiten tragen die Sozialversicherungen zur Stabilität bei.

  9. Finanzierung Umlageverfahren • Das Umlageverfahren ist für die 1. Säule kennzeich-nende Finanzierungsart. Von einem Umlageverfahren spricht man dann, wenn die Renten des laufenden Jahres durch die gleichzeitig eingehenden Beiträge finanziert werden. Bei der Solidarität der Generationen in der AHV kommt der demographischen Entwicklung grosse Bedeutung zu; dies hängt ab von der Lebens-erwartung, der Fruchtbarkeit der Frauen und Männer, der Lebensformen, dem Wunsch auf Kinder und der internationalen Wanderung. • Das Umlageverfahren hat hinsichtlich der Altersleistungen den Vorteil, dass in diesem System die Erhaltung der Kaufkraft der Renten im Rahmen der Wirtschaftsentwicklung gewährleistet ist. Dagegen besteht keine Sicherheit, dass die Leistungen im Rentenfall aus angespartem Kapital gedeckt sind.

  10. Finanzierung Kapitaldeckungsverfahren • Das Kapitaldeckungsverfahren ist das kennzeichnende Merkmal für die Finanzierung der Altersleistungen in der 2. Säule. Mit dieser Finanzierungsmethode werden die Beiträge individuell so angespart, dass im Rentenfall mit dem Deckungskapital samt Zinsen die Leistungen auch ausbezahlt werden können. Das Kapitaldeckungsverfahren hat den Vorteil, dass mit dem Deckungskapital eine Sicherheit vorhanden ist, bei Eintritt des Anspruchs die Rentenleistungen auch ausbezahlen zu können. Allerdings wird der Wert des angesparten Kapitals massgeblich durch die Wirtschaftsentwicklung mitbeeinflusst. • Der Nachteil besteht darin, dass nur der Nominalbetrag der Renten gesichert ist, das Inflationsrisiko also nicht abgedeckt wird.

  11. Gesellschaftliche Aspekte • Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte zeigt, dass die Sozialversicherungen grundlegende Verteilkonflikte vermeiden halfen, die sich aus den Folgen der Arbeitsteilung im industriellen Zeitalter ergeben haben. Die Sozialversicherungen sind somit ein wichtiges Instrument, welches in unserem Staat massgeblich zur Stabilität und zum sozialen Frieden beiträgt. • Mit dem Wandel der Lebensformen, der zunehmenden Veränderung auch der heutigen Klein-Familienstrukturen durch neue Sozialisationsformen und ändernden Rollenverteilung zwischen Frauen und Männern wird die Gesetzgebung über die soziale Sicherheit weiterhin immer wieder angepasst werden müssen.

  12. Geschichte SV bis 1900 • In der 2. Hälfte des vorletzten Jahrhunderts kam die industrielle Entwicklung in den Städten. Somit nahm die Lohnabhängigkeit zu und bei Fehlen auch das Elend. Vor dieser Zeit garantierte die Grossfamilie die Existenzgrundlage. • Die Antwort des Staates kam mit dem Fabrikgesetz von 1877 und der Fabrikhaftgesetze der Jahre 1881 und 1887. Erst im Jahr 1890 erhielt der Bund den Verfassungsauftrag, eine Kranken- und Unfallversicherungeinzurichten.

  13. Geschichte SV bis 1950 • 1925 sah die Verfassung vor, eine gesetzliche Grundlage für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung zu schaffen. Die Depression der Dreissigerjahre verhinderte einen Aufbau der Sozialversicherungen. • 1946 wurde das Referendum zum ersten AHVG ergriffen. 1947 wurde das Gesetz mit einem Ja-Anteil von 80% vom Volk angenommen. • Neu erlassen wurden die Gesetze über die (freiwillige) Arbeitslosenversicherung im Jahr 1951, über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie die Erwerbsersatzordnung im Jahre 1952

  14. Geschichte SV 1950-90 • Es brauchte 8 AHV –Revisionen, um die jährlich maximale AHV/IV Rente ab 1973 auf 9'600 Franken zu erhöhen. 1972 wurde zwar auf Verfassungsstufe das Dreisäulenprinzip festgehalten. In der Zeitspanne wirtschaftlicher Hochkonjunktur wurden alle Gesetze vollständig überarbeitet. 1966 wurden die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geschaffen, 1984 wurde das KUVG als umfassende obligatorische Versicherung ausgestaltet und 1984 wurde die AVIG auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Schliesslich wurde 1985 für einen grossen Teilbereich der beruflichen Vorsorge mit dem BVG eine obligatorische Versicherung für arbeitnehmende Personen eingeführt

  15. Neukonzeptionen SV ab 1990 • MVG neue Rechtsgrundlage (1994) • FZG Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (1995) • KVG Obligatorium (1996) • AHV/IV Umgestaltung auf Geschlechts- und Zivilstandsunabhängigkeit 10. Revision (1997) • AVIG Eingliederung der Arbeitslosen (1997) • Mutterschaftsversicherung in der EO eingegliedert (2005)

  16. Aktuelles • Am 30. November 2008 stimmen die Bürgerinnen und Bürger über die Volksinitiative «Für ein flexibles AHV-Alter» des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes ab. Die Initiative will Personen mit einem Einkommen unter 119'340 Franken ab 62 die ungekürzte AHV-Rente gewähren, wenn sie ihre Erwerbsarbeit aufgeben. • Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab, weil sie nicht denen hilft, die es am nötigsten hätten, weil sie der demographischen Entwicklung zuwider läuft und weil sie die langfristigen Finanzierungsprobleme der AHV noch verschärft.

  17. AHV Zweck: • Deckung des Existenzgrundbedarfs bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alters oder Todes des Versorgers. Organisation: • Durchführungsorgane sind die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, die Verbände und die Kantone mit deren Zweigstellen sowie die zentrale Ausgleichskasse (ZAS). Das Budesamt (BSV) übt die Aufsicht aus. Leistungen: • Alters- Hinterlassenenrente, Ehepaar- und Einzelrenten, Hilflosenentschädigung (Hilfe Dritter), Hilfsmittel (Geräteentschädigung). Die Geltendmachung von AHV- Leistungen ist mit einem amtlichen Formular (Bezug bei den Ausgleichskassen) geltend zu machen.

  18. IV Zweck: • Hauptziel der IV ist das Ein- bzw. Wiedereingliedern von durch Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behinderten Personen. Organisation (Art. 53-65 IVG): • Die IV ist organisatorisch eng mit der AHV verbunden. Der IV-Beitragsbezug und die Ausrichtung von IV-Taggeldern und – Renten erfolgen analog der AHV durch die Ausgleichskassen. Leistungen (Art. 8-42 IVG): • Nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ sieht die IV drei Gruppen von Leistungen vor: • Individuelle Eingliederungsmassnahmen (Medizinische, berufliche, schulische Massnahmen, etc.) • Geldleistungen (Taggelder, Invalidenrenten) • Kollektive Leistungen • Der Anspruch auf IV-Leistungen ist mit offiziellem Formular bei der IV-Stelle des Wohnkantons anzumelden.

  19. EL Zweck: • Die EL bezwecken, den AHV/IV- Leistungsbezügerinnen und –bezügern den Existenzgrundbedarf – mittels dem individuellen Bedarf angepasster Beiträge – sicherzustellen, sofern dieser nicht durch reguläre Versicherungsleistungen, anderweitiges Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Organisation (Art. 1 und 6 ELG): • Gesamtschweizerisch werden EL aufgrund des ELG erbracht. Der Vollzug wurde vom Bund an die Kantone delegiert. Zusätzlich zu den EL aufgrund des Bundesrechts, richten einzelne Kantone auch kantonale Leistungen in Form von Beihilfen aus. • Überdies gibt es Gemeinden, die Personen, welche EL und/oder Beihilfen beziehen, auch Gemeindezuschüsse gewähren. Leistungen (Art. 4 -5 ELG; 21 – 23 ELV): • Zusatzleistungen zur AHV/IV sind keine Versicherungsleistungen im herkömmlichen Sinn, sondern Bedarfsleistungen, die das Existenzminimum der Anspruchsberechtigten garantieren. • Zusatzleistungen werden aufgrund der individuellen Verhältnisse der betreffenden Person massgefertigt und laufend an die sich ändernde Situation angepasst.

  20. EO Zweck: • Die EO bezweckt die – wenigstens teilweise – Verhütung des Verdienstausfalls von Personen, welche beispielsweise in Armee oder Zivilschutz Dienst tun. Zusätzlich werden erwerbstätige Mütter nach der Geburt für eine bestimmte Dauer entschädigt. Organisation (Art. 21 – 23 EOG): • Die EO ist in der Organisation eng mit der AHV/IV verbunden. Die EO wird durch die Organe der AHV, also die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), unter Mitwirkung der Rechnungsführer von Armee und Zivilschutz sowie für zu einer Arbeitsleistung verpflichtete Militärdienstverweigerer in Zusammenarbeit mit dem seco durchgeführt. Leistungen (Art. 4 – 16a EOG): • Die EO gewährt Tagesansätze für zivilstandsunabhängige Grundentschädigungen in allgemeinen Diensten, in Beförderungsdiensten, Kinderzulagen, Betreuungskostenzulagen, Betriebszulagen. Als Gesamtentschädigung wird ein Höchstbetrag von Fr. 215.00 festgelegt.

  21. ALV Zweck: • Die ALV erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Kurzarbeit, bei schlechtwetterbedingtem Erwerbsausfall und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Versichert ist wie bei der Unfallversicherung ein Lohn von max. Fr. 126'000.--. Organisation: • Genauere Auskunft erteilen die verschiedenen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Arbeitslosenkassen. Leistungen: • Möglichkeit der Teilnahme an Kursen und Beschäftigungsprogrammen, usw. • Das Taggeld beträgt 70% des versicherten Lohnes. Für Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Personen, deren volles Taggeld nicht mehr als Fr. 140.-- beträgt oder die invalid sind, beläuft es sich auf 80% des versicherten Lohnes.

  22. Zusammenfassung SV • Die Lektionen zur Sozialversicherung geben Einblick in die Funktionen, die Zweige, die Geschichte, die Prinzipien der Sozialversicherung. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Konzept, sondern viel mehr um mehrjährige Baustellen. • Die Lernenden haben die Zweige der SV kennen gelernt, wie Zweck, Organisation und Leistungen. Mit der Broschüre können Sie die Anfragen zur SV in den Gemeinden beantworten. • Anlaufstelle für den Kanton Freiburg • Ausgleichskasse: www.caisseavsfr.ch

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