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Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte. Gesetz über die Gemeinden und diesbezügliches Ausführungsreglement Grundprinzipien und Neuerungen Amt für Gemeinden Brigitte Leiser, Stv. Dienstchefin. Quellen des kommunalen Organisationsrechts.
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Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Gesetz über die Gemeinden und diesbezügliches Ausführungsreglement Grundprinzipien und Neuerungen Amt für Gemeinden Brigitte Leiser, Stv. Dienstchefin
Quellen des kommunalen Organisationsrechts • Beschlüsse und Erlasse der Gemeinde: OrgR des GR, Beschlüsse der GVers • Kantonale Gesetze (GG, PRG, VRG) und deren Ausführungsverordnungen • Kantonsverfassung: Art. 129 ff. • Bundesverfassung: Art. 50 • Internationales oder Völkerrecht: Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Europarat)
Die Gemeinde und ihre Organe • Zwei Grundbegriffe: • Juristische Person / Rechtspersönlichkeit • Organ • Die Organe der Gemeinde • Stimmvolk • Gemeindeversammlung / Generalrat • Gemeinderat u. Ammann / G‘depräsidentin • Kommissionen • Weitere Organe?
Das Stimmvolk (Art. 8) • Gesamtheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde • Drückt sich an der Urne aus in folgenden Fällen: • Wahlen • Einführung / Abschaffung des Generalrats • Initiative / Referendum (G‘den mit GenR) • Verweis: Voraussetzungen des kommunalen Stimmrechts siehe unten
Die Gemeindeversammlung • GVers (Art. 9) = die „versammelten“ Stimmbürgerinnen und Stimmbürger • Befugnisse: Art. 10 und 19 • Präsidium: Ammann oder Vizeammann (Art. 13) • Büro: Art. 15 GG, Art. 6 ARGG • Die Gemeinderäte behalten ihre Mitgliedschaft in der Gemeindeversammlung (Art. 18 Abs. 3)
Der Generalrat • Obligatorisch für die in Art. 25 aufgezählten Gemeinden • Fakultativ für Gemeinden ab 600 Einw. • Mitgliederzahl: zwischen 30 und 80 Mitgl. (Art. 27), veränderbar bis spät. sechs Monate vor neuer Amtsperiode • Befugnisse: Art. 10 (51bis) und 46 • Initiative und Referendum: Art. 51ter, Art. 52 und Art. 134d Abs. 4
Das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten • Mündigkeit: 18 Jahre • Wohnsitz in der Gemeinde • Staatsbürgerschaft: • schweizerische oder • ausländische (aktueller Wohnsitz in der Gemeinde, seit mind. 5 Jahren ununterbrochen im Kanton, Niederlassungsbewilligung [C-Ausweis], Art. 2a PRG) • Aktives und passives Stimmrecht im Kanton FR deckungsgleich
Die politischen Rechte • Grundrechte, Verfassungsrang –> erhöhter Rechtsschutz • Pol. Rechte auf Gemeindeebene: • Stimm- und Wahlrecht (an der Urne) • Initiativ- und Referendumsrecht • Gemeindeversammlung • Pol. Rechte auf Stufe Gemeindeverband: Initiative und Referendum (obligatorisch und fakultativ)
Wählbarkeit und Unvereinbarkeiten • Wählbarkeit = Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um Mitgl. einer Behörde/eines Organs zu werden. • Unvereinbarkeiten: Art. 55 und 98b • Innerhalb des Gemeinderates • Zwischen Rat und Verwaltung • Zwischen GR und FIKO einerseits und Revisionsstelle andererseits
Andere Interventionsmöglichkeiten • Sind sie bindend oder nicht? • Davon unabhängig: Grundrechte! • Interventionen unter „Verschiedenes“ in der Gemeindeversammlung gehören auch zu pol. Rechten, da nur Stimmbürger • Anträge und • Fragen i.S.v. Art. 17 stellen können. • Petitionen • Demonstrationen
Der Gemeinderat • 5, 7 oder 9 Mitglieder • Wahlorgan: das Stimmvolk (der Ammann wird jedoch vom GR gewählt) • Wahlsystem: • Rat: Proporzsystem, wenn verlangt; sonst Majorzsystem • Ammann: Majorzsystem mit 3 Wahlgängen • 5 Jahre Amtsperiode (Vereidigung)
Ein Organisationsreglement für reibungslose Abläufe innerhalb des Rates • Dieses Reglement wird vom Gemeinderat beschlossen. Es ist nicht genehmigungspflichtig, wird aber dem Oberamtmann und dem Amt für Gemeinden zugestellt. • Details: Art. 61 GG und Art. 24a ARGG • Der FGV hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, ein Musterreglement zu erarbeiten.
Die neuen Kompetenzen des Ammanns (1) • Art. 61 GG und Organisationsreglement des Gemeinderates (gemäss Verfahren bei internen Streitigkeiten) • Sitzungsleitung • Sorge für gutes Funktionieren von Rat und Verwaltung • Massnahmen bei Unregelmässigkeiten, gemäss Art. 150 und 150a GG
Die neuen Kompetenzen des Ammanns (2) • Art. 150a GG sieht folgende Massnahmen vor: • Der Ammann kann • eine Administrativuntersuchung anordnen (Verfahren: siehe Art. 73c ff. ARGG) • einem Ratsmitglied für die Dauer der Untersuchung das Ressort entziehen • das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.
Weitere Gemeindeorgane • Kommissionen – Unterscheidungen • mit oder ohne Entscheidkompetenzen • ständige oder Ad-hoc-Kommissionen • gesetzlich vorgeschrieben oder fakultativ • gewählt von der Legislative oder Exekutive • Gemeindepersonal • Regel: Angestellte haben nicht Organfunktion • Ausnahme: gewisse Amtsträger, die zu bestimmten Verfügungen ermächtigt sind (z.B. der Vorsteher der Einwohnerkontrolle)
Pro memoria: die Finanzkommission (FIKO) und die Revisionsstelle • Verweis auf das Kursmodul „Finanzen“ • Die FIKO „verliert“ nur die Rechnungsrevision, sie erhält mehrere neue Befugnisse (Finanzplan, Revisionsstelle, Revisionsbericht) • Die Revisionsstelle ist kein Gemeindeorgan, sondern ein Vertragspartner der Gemeinde (Auftrag)
Das Gemeindepersonal • Grosse Autonomie der Gemeinden • Default-Lösung: Personalstatut des Kantons (Art. 69ff. GG, öffentlich-rechtliche Angstellte mit 3 Monaten Kündigungsfrist, keine Beamten und keine 4jährige Dienstperiode mehr) • Vgl. Informationsbulletin Nr. 42 und Muster-Personalreglement des FGV
Judikative (richterliche) Funktionen auf Gemeindeebene? • Grundsätzlich nicht, es gibt auf Gemeindestufe nur die legislative und exekutive Funktion des Staates. • Wenn der Gemeinderat jedoch eine Einsprache zu behandeln hat, obliegt ihm quasi eine richterliche Funktion, und er muss entsprechend die Grundsätze des VRG anwenden.
Zivil- oder haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger • Haftpflicht -> OR, das aber für die Haftung für Schäden, die durch das Personal der Gemeinwesen verursacht werden, die Spezialgesetzg’g vorbehält • Das Gemeinwesen • haftet für Schäden, die seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen (Kausalhaftung) • kann in gewissen Fällen auf fehlbare Amtsträger Rückgriff nehmen • Der Amtsträger haftet gegenüber dem Gemeinwesen für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden • Spezialgesetz: über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (SGF 16.1), Verweis darauf in Art. 83ter GG
Strafsanktionen der Gemeinden: Bussen • Müssen im jeweiligen Gemeindereglement vorgesehen sein • Strafbarer Tatbestand klar definiert • Betrag: zwischen 20 und 1000 Franken • Zuständig: Gemeinderat, kann Kompetenz an ein Mitglied delegieren • Form: Strafbefehl; Einsprache innert 30 Tagen an den GR. Art. 86 GG und StPO
Gemeindeaufgaben, Übersicht • Es gibt keine umfassende Übersicht über die Gemeindeaufgaben (die müsste auch stets nachgeführt werden) • Register der Zusammenarbeit mit Dritten (zwischen mehreren Gemeinden und mit anderen Dritten): Art. 84bis Abs. 1 GG, Art. 43 ARGG, Informationsbulletin Nr. 29
Erfüllung von Gemeindeaufgaben • Angebot/Bestellung und Produktion der Aufgabe • Obligatorische oder fakultative Aufgaben • Schaffung einer neuen Trägerschaft (und Delegation der Aufgabe an diese) oder kommunale Realisierung • Delegation / Leistungsauftrag an Dritte • Interkommunale Zusammenarbeit – freiwillig oder obligatorisch • Was bedeutet „eine Aufgabe privatisieren“ ?
Aufgaben-/KompetenzdelegationLeistungsauftrag • Art. 54 der Kantonsverfassung • Grundsatz: Art. 5 GG • Allgemeinverbindliches Reglement oder verwaltungsrechtl. Vertrag, Legislative zuständig (Art. 10 Abs. 1 Bst. abis) • Minimalinhalt (Art. 1 ARGG): • Leistung beschreiben (Menge, Qualität usw.) • Beziehungen zur Gemeinde (Verfügungen, Finanzierung, Aufsicht, Information) • Dauer und Kündigungsmodalitäten
Die wichtigsten Gesetzesänderungen – für die Gemeindeverbände • Für die Gemeindeverbände allgemein: Verweis auf den Vortrag über interkommunale Zusammenarbeit • Die zur Vorbeugung von Funktionsstörungen eingeführten Regeln gelten analog für die Verbände • Die Rechnungsrevisoren werden durch eine externe Revisionsstelle ersetzt • Zusätzlich zum bereits bestehenden fakultativen Referendum werden auf Verbandsebene Initiative und obligatorisches Referendum eingeführt
Dringlichkeit einer Statutenrevision, wenn der Betrag des fakultativen Referendums noch nicht festgelegt wurde • Keine Dringlichkeit, wenn dieser Betrag in den Statuten festgelegt ist: bis zur Festlegung eines Betrags für das obligatorische Referendum gilt für diese Limite das Doppelte des fakultatitven Referendumsbetrags • Wo diese Angabe fehlt, ist ab 1.10.2006 jede neue Investitionsausgabe dem obligatorischen Referendum unterstellt. Die betroffenen Gemeindeverbände wurden bereits angeschrieben.
Anpassungen der Statuten innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes • Bis 30. September 2008 ist in den Statuten der Betrag des obligatorischen Referendums festzulegen • Die Erwähnung der Rechnungsrevisoren ist mit der externen Revisionsstelle zu ersetzen • Die Gemeindeverbände werden im Herbst dazu gesondert informiert
Zusammenschluss von Gemeinden Allgemeines • Fusion : freiwillig oder verordnet? • Ablauf des Vorverfahrens • Fusionsvereinbarung (neu für Gemeinden mit Generalrat: obligatorische Volksabstimmung) • Förderungsbeitrag? • Genehmigung durch den Kanton (Grosser Rat)
Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (1) – Oberamtmann • Erste und allgemeine Aufsichtsbehörde über Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 146) • Das revidierte GG weist dem Oam neue Kompetenzen zu, die vorher z.T. in der Zust. des Staatsrates waren (Art.151ss.) • Aufsichtsmassnahmen des Oberamtmanns: Art. 151c
Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (2) – Amt für Gemeinden • Aufsicht über die Finanzverwaltung der Gemeinden und –verbände, prüft die formelle Richtigkeit der Voranschläge und der Rechnungen, sowie das Haushaltsgleichgewicht (Art. 145 Abs.2) • Finanzierungsbewilligungen und Begutachtung von Reglementen und Verbandsstatuten (Art. 148) • Kann im Bereich der Finanzaufsicht auch Massnahmen verfügen (Art. 151d al. 1)
Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (3) – Direktion ILFD und Staatsrat • Direktion: Kompetenzvermutung (Art. 145 Abs. 1) und Massnahmen (Art. 151d Abs. 2) • Staatsrat: behält die Zuständigkeit der schwerwiegendsten Massnahmen: • Amtsenthebung eines Gemeinderates • Zwangsverwaltung (art. 151e)