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Das Neue Vereinsgesetz 2002. Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005. Das Neue Vereinsgesetz 2002. Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen , einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören.
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Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung26. Jänner 2005
Das Neue Vereinsgesetz 2002 • Die österreichische Verfassunggarantiert allen Menschen das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. • Seit 1. Juli 2002 ist das Vereinsgesetz 2002 gültig. Es löst das Vereinsgesetz von 1951 ab, das weitestgehend auf Bestimmungen von 1867 zurückgegangen ist. • Durch das neue Gesetz soll die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Funktionäre erleichtert, der bürokratische Aufwand und die Kosten reduziert und ein modernes Vereinsmanagement ermöglicht werden.
Von Gründung bis Auflösung • Über Vereine allgemein • Errichtung/Entstehung von Vereinen • Statuten • Organe/Prüfer • Behördliche Tätigkeiten • Vereinsgebarung • Haftung • Auflösung
Freiwilliger, auf Dauer, aufgrund von Statuten organisierterZusammenschluss von mindestens zwei Personen. bestimmter, gemeinsamer, ideeller Vereinszweck Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und Pflichten) Was ist ein Verein ? -> Kein Gewinn
Errichtung: erfolgt durch eine Gründungs-vereinbarung (Vereinbarung der Statuten) Entstehung: Errichtung des Ver- eines ist der Vereins- behörde von den Gründern anzu- zeigen. Gründung eines Vereines -> Formular: Anzeige zur Vereinserrichtung
Anzeige der Vereinserrichtung • Die Anzeige der Vereinserrichtung ist von den Gründern oder den bereits bestellten Vertretern unter Angabe des Namens, Geburtsdatums, Zustellanschrift sowie einem Exemplar der Statuten schriftlich anzuzeigen.
Aufnahme der Vereinstätigkeit • Ergeht binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Untersagung der Behörde, so kann der Verein mit seiner Tätigkeit beginnen. • Anzeiger bekommenAbschrift derStatuten und Vereinsregisterauszug.
Untersagung • Erfolgt mit Bescheid der Behörde, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. • Binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige. Erklärung, dass Vereinstätigkeit nicht gestattet ist.
Statuten - Mindesterfordernisse • Vereinsname – Sitz – Zweck • Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen Mittel • Bestimmung über den Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft • Rechte und Pflichten der Mitglieder • Organe: Führung der Geschäfte Vertretung nach außen -> Formular: Musterstatuten
Statuten - Mindesterfordernisse • Bestellung Vereinsorgane und Dauer der Funktionsperiode • Erfordernisse der gültigen Beschlussfassung durch Organe • Art der Streitschlichtung aus dem Vereinsverhältnis • Bestimmungen über freiwillige Auflösung des Vereins oder Verwertung des Vermögens -> Formular: Musterstatuten
Anpassen der Vereinsstatuten • Anpassung bis 30.Juni 2006
Vereinsorgane und Prüfer • Mitgliederversammlung ist mindestens alle vier Jahre einzuberufen • Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen • Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen • Mindestens zwei Rechnungsprüfer
Haftung für Verbindlichkeiten • Verein haftet mit Vereinsvermögen • Organwalter und Mitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt
Haftung gegenüber dem Verein • Mitglied verletzt unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten Haftung nach § 1293 ABGB(Schaden an Vermögen, Rechten oder Person)
Beispiele der Schadenersatzpflicht von Organwalter • Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen • Vorhaben finanziell nicht abgesichert • Missachtung der Verpflichtung des Finanz – und Rechnungswesens • Verspätete Bekanntgabe des Konkurses des Vereins
Beendigung des Vereins • Freiwillige Auflösung • Behördliche Auflösung • Abwicklung
Freiwillige Auflösung • In den Statuten festgelegt • Verein hat der BH mitzuteilen: Datum der Auflösung Name des Abwicklers binnen vier Wochen nach Auflösung -> Formular: Anzeige freiwillige Vereinsauflösung
Ansprechpartner Bezirkshauptmannschaft InnsbruckReferat Verkehr (Sicherheit, Vollzug, Vereinswesen) Frau Daniela KirchmairGilmstrasse 2, 6020 Innsbruck d.kirchmair@tirol.gv.at www.tirol.gv.at/bezirke/innsbruck-land
Ziele des neuen Vereinsgesetzes • Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit (Erhöhung der Rechtssicherheit). • Berücksichtigung der Praxis des Vereinslebens. • Optimierung von Bürgernähe und Effizienz in der Vereinsverwaltung zur Unterstützung der Vereinsarbeit.
Name und Sitz • Name muss Schluss auf Vereinszweck zulassen • Ausschluss von Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen • Sitz des Veines im Inland (Haupverwaltung)
Geschäftsführung , Vertretung und Streitschlichtung • Gesamtgeschäftsführung, hier genügt einfache Stimmenmehrheit • aber: Statuten können aber auch anderes vorsehen! • Schlichtungseinrichtung zwingend vorgesehen
Vereinsorgane und Prüfer • Mitgliederversammlung • Führung der Vereinsgeschäfte • Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan)
Behördliche Auflösung • Bei Verstoß gegen Strafgesetze • Überschreitung des statutengem. Wirkungskreises • Entspricht nicht mehr den Bedingungen des rechtl. Bestandes • Keine Bestellung von organschaftl. Vertreter binnen eines Jahres ab Entstehung