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Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a. . Fortbildung „1. Tag der Verbundkoordinatorinnen und Verbundkoordinatoren“ am 02.12.2011 in Dillingen. Themen Stand Mittelschulen/Verbünde 2011/2012 Ziele der Mittelschulverbünde Einzelfragen Künftige Entwicklungen.
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Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a. Fortbildung „1. Tag der Verbundkoordinatorinnen und Verbundkoordinatoren“ am 02.12.2011 in Dillingen
Themen • Stand Mittelschulen/Verbünde2011/2012 • Ziele der Mittelschulverbünde • Einzelfragen • Künftige Entwicklungen
Verbundstruktur nach Standortzahl 111 120 99 100 80 52 46 60 40 18 8 20 0 1 2 3 4 5 6 Situation im Schuljahr 2011/2012 insgesamt ca. 923 Mittelschulen davon: 877 Schulen in 288 Verbünden Zahl der Schulen mit dem Status Mittelschule erhöht sich deutlich (98%)
Schülerzahlen im Verbund 2011/2012 • durchschnittliche Verbundsgröße: ca. 600 Schüler • zum Vergleich: durchschnittliche Größe einer eigenständigen Mittelschule: ca. 400 Schüler
2. Ziele der Verbünde • Erhalt eines wohnortnahen Schulnetzes • Mehr Eigenverantwortung • gleichwertige und dem regionalen Bedarf entsprechende Bildungsangebote
Stärkung der Eigenverantwortung • Entscheidung über Verbundbildung bei der örtlichen Schulgemeinschaft und den Schulaufwandsträgern • Festlegungen im Verbundvertrag, z.B. Standorte von M-Zug und Ganztagsangebot • Verwaltung des Lehrerstundenbudgets/ Klassenbildung/Abweichungen von Richtwerten/Anrechnungsstunden • Neue Gremien: Verbundausschuss, Verbundversammlung (geplant: Verbundelternbeirat)
Verbundausschuss • besteht in jedem Verbund • beratende Funktion, kann Empfehlungen aussprechen • Notwendige Mitglieder: Art. 32a Abs. 4 S. 3 BayEUG (i.V.m. § 22a VSO) • Teilnahme weiterer Gäste möglich • mindestens 1 Sitzung/Schuljahr (im Vorfeld der Klassenbildung), bei Bedarf öfter • Einladung/Sitzungsleitung: Koordinator
Verbundversammlung • besteht nur, soweit im Verbundvertrag vorgesehen • berät (und beschließt ggf.) in Schulaufwandsangelegenheiten • Mitglieder: beteiligte Schulaufwandsträger • Teilnahme Koordinator/weitere Schulleiter auf Einladung möglich
Gleichwertige und dem regionalen Bedarf entsprechende Bildungsangebote • Gewährleistung von Mindestangeboten für alle Schüler • bei der konkreten Ausgestaltung und bei der Planung zusätzlicher Angebote:Berücksichtigung der Verhältnisse/ Anforderungen/Möglichkeiten vor Ort
3. Einzelfragen • Wer entscheidet über die Aufnahme von Schülern? • Gastschulverhältnisse über Verbundgrenzen hinweg • Besonderheiten bei der Schülerbeförderung • Aufgaben Koordinator/Schulleiter
Wer entscheidet im Verbund über die Aufnahme von Schülern? • Grundsatz: Freiheit der Schulwahl, Art. 42 Abs. 1 S. 2 BayEUG • Möglichkeiten der Beschränkung der Wahlfreiheit durch Verbundvertrag (oder Regierung): Art. 42 Abs. 1 S. 3 BayEUG • Faktische Schranke: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule mit dem entsprechenden Angebot, § 2 Abs. 1, 1a und 1b SchBefV • Aufnahmeentscheidung: Schulleiter, § 4 Abs. 3 VSO
Gastschulverhältnisse über Verbundgrenzen hinweg • Innerhalb des Verbundes: keine (echten) Gastschulverhältnisse • Immer möglich: Gastschulverhältnis zum Besuch einer Schule außerhalb des Verbundes nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG • Soweit Schüler eine Klasse für besondere päd. Aufgaben besuchen wollen/sollen, die im Verbund nicht vorhanden ist: Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG möglich
Verbund 1 Verbund 2 Mittelschule (Schulverband) A-Dorf - B - Dorf (R,G) D-Stadt (R,M,G) Mittelschule E-Dorf (R) Mittelschule C-Stadt (R,G,M) = Zuweisung zum M-Zug möglich
Besonderheiten bei der Schülerbeförderung(§ 2 Abs. 1, 1a und 1 b SchBefV) • Grundsatz: Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (= Sprengelschule) • In Verbünden: zur (tatsächlich) nächstgelegenen Schule mit dem entsprechenden Bildungsangebot • Beförderung zu einer anderen Schule, wenn Besuch der nächstgelegenen Schule nicht möglich • Als Schulweg gilt ggf. auch Weg zwischen 2 Schulen(bei notwendigem Wechsel der Schule am Mittag)
Aufgaben Koordinator/Schulleiter • Koordinator: (vgl. Art. 32a Abs. 4 Satz 1 BayEUG) • Klassenbildung im Verbund • Aufteilung des Lehrerstundenbudgets • Verteilung von Anrechnungsstunden • „Koordinierung“ des Verbunds (Einladung Verbundausschuss, gem. Konferenzen u. ä.) • nicht: (Dienst-) Vorgesetzter gegenüber Lehrkräften anderer Schulen • Schulleiter: • Alle Aufgaben des Schulleiters nach BayEUG, VSO u. a.
4. Künftige Entwicklungen • Zusammenarbeit im Verbund vertiefen(geplant: Verbundelternbeirat) • Erweiterung/Stärkung der Befugnisse der Verbundgemeinschaft (z. B. Einrichtung besonderer Profile/Inklusionsschulen) • Stellung des Koordinators • Bezeichnung der Schulart, der Abschlüsse etc. (eigene Schulordnung?) • Schulaufwandsträgerschaft
Stellung des Koordinators • Verteilung eines Budgets Anrechnungsstunden im Verbund, bemessen nach Zahl der Schüler/Schulen im Verbund? • Verteilung der Stellen für Schulverwaltung im Verbund? • Geplant: Ansprechpartner für Verbundelternbeirat • Leitungsgremium für den Verbund?
Bezeichnung der Schulart, der Abschlüsse etc. (eigene Schulordnung?) • Schulart: Mittelschule als eigenständige Schulart (neben Schulart Grundschule)? • Neue Bezeichnung für Schulabschlüsse? • Neue Bezeichnung der dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Ämter/des Lehramts? • Eigene Schulordnungen für Grundschule und Mittelschule?
Schulaufwandsträgerschaft • derzeit: • Gemeinde oder • Schulverband • oder Vertrag nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG • Problem: Vertragslösungen relativ kompliziert • Alternative (geplant):Zweckverband als Aufwandsträger für mehrere Mittelschulen bzw. für Grundschule und Mittelschule
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!