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Chemikalien- Verbotsverordnung. Markus Bamberger Frankfurt , Juli/August 2009 Rechtskunde – Spezielle Rechtsgebiete. Einführung. Rechtsgrundlage: Chemikaliengesetz sowie vormals Beschränkungsrichtlinie, heute Anhang XVII REACH VO
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Chemikalien-Verbotsverordnung Markus Bamberger Frankfurt, Juli/August 2009 Rechtskunde – Spezielle Rechtsgebiete
Einführung Rechtsgrundlage: Chemikaliengesetz sowie vormals Beschränkungsrichtlinie, heute Anhang XVII REACH VO Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 besteht aus zwei Regulierungsblöcken: • Die Inverkehrbringungsverbote und -beschränkungen, bezogen auf die im Anhang zu § 1 gelisteten besonders gefährlichen Chemikalien • Das fortgeschriebene Gifthandelsrecht, d.h. die für Inverkehrbringer gefährlicher Chemikalien zu erfüllenden Pflichten
§ 1 Verbote (1) Inverkehrbringung Das Inverkehrbringen (Bereitstellung sowie Einfuhr) • von Stoffen und Zubereitungen, die im Anhang bezeichnet sind, sowie • von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese Stoffe freisetzen können oder enthalten, ist im genannten Umfang mit Ausnahmen verboten: Stoffe Verbote Ausnahmen Anhang zu § 1
§ 1 Verbote (2) Ausnahmen Auf folgende Stoffgruppen trifft die ChemVerbotsV nicht zu: • Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ChemG) • Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ChemG) • Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und Futtermittel sowie Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ChemG)
§ 1 Verbote (2) Zweckgebundene Ausnahmen Generell ausgenommen sind weiterhin Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse • zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungs- sowie Analysezwecken (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV) • zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV)
§ 1 Verbote (3) Ausnahmen: Spalte 3 des Anhangs Im Abschnitt 13 ist die Inverkehrbringung eines im Anhang genannten Stoffes an eine Erlaubnis der Behörde geknüpft. Die Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, wenn • ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind, • eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und • der Antragsteller zuverlässig ist. Betroffene Substanzen sind PCB, PCT, DBBT und Ugilec 21/121/141 (polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie verwandte Substanzen)
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht (1-4) Private Endkunden Wer wirtschaftlich giftige (T) oder sehr giftige (T+) Chemikalien in Verkehr bringt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzungen sind • die Sachkunde nach § 5 • Zuverlässigkeit • Volljährigkeit Betriebe erhalten die Erlaubnis, wenn sie der Behörde eine betriebsangehörige Person (pro Betriebsstätte) benennen, die die Voraussetzungen erfüllt. Die Erlaubnis kann beschränkt oder unter Auflagen erteilt werden.
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht (5-7) Berufsmässige Verwender Hersteller, Einführer und Händler, die Verkäufe nur an Wiederverkäufer, berufsmässige Verwender und öffentliche Anstalten tätigen, unterliegen nicht der Erlaubnis-, sondern nur der Anzeigepflicht. In diesem Fall • muss die Aufnahme der Handelstätigkeit mit giftigen (T) und sehr giftigen (T+) Chemikalien der Behörde gemeldet werden oder gemeldet worden sein, frühere entsprechende Erlaubnisse und Anzeigen gelten fort • muss in der Anzeige mindestens eine nach § 5 ChemVerbotsV sachkundige Person benannt werden, jeder Wechsel der Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen
§ 3 Aufzeichnungspflichten(1) Betroffene Substanzen Die Informations- und Aufzeichnungspflichten betreffen die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen mit den folgenden Kennzeichnungen: • T (giftig) • T+ (sehr giftig) • O (brandfördernd) • F+ (hochentzündlich) • Xn (gesundheitsschädlich) mit R40, R62, R63 oder R68
§ 3 Aufzeichnungspflichten(1,3,4) Umfang Die Aufzeichnungspflicht umfasst: • Name und Anschrift des Erwerbers und des Abgebenden • Art und Menge der Substanz, Datum, Verwendungszweck • Bestätigung oder Kenntnis über Erfüllung des § 2 ChemVerbotsV durch den Erwerber oder über erlaubte Verwendung als Endabnehmer Der Nachweis über diese Daten muss über mindestens drei Jahre geführt werden können. Weiterhin dürfen keine Hinweise auf unerlaubte Weiterveräusserung oder Verwendung bestehen.
§ 3 Informationspflichten(1) Umfang Die Informationspflicht umfasst: • Mit Verwendung der Chemikalie verbundene Gefahren • Notwendige Vorsichtsmassnahmen beim Gebrauch • Massnahmen bei Verschütten oder Freisetzen • Ordnungsgemässe Entsorgung Die Informationspflicht wird erfüllt, indem dem Kunden mit Auslieferung ein Sicherheitsdatenblatt zur Substanz ausgehändigt wird.
§ 3 Aufzeichnungspflichten(2) Abgebende Personen Die Abgabe der Stoffe darf nur durch sachkundige, volljährige, im Betrieb beschäftigte Personen erfolgen. Hersteller, Einführer und Händler, die Verkäufe nur an Wiederverkäufer, berufsmässige Verwender und öffentliche Anstalten tätigen, können alternativ Personen beauftragen, die • zuverlässig und volljährig sind und • jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden, die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
§ 4 Versandhandel Giftige (T) und sehr giftige (T+) Stoffe dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmässige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden. Folglich könnte ein Verkauf an private Kunden nur über ein Ladengeschäft erfolgen. Die Chemikalien abgebenden Personen sind jährlich zu schulen, soweit nicht selbst sachkundig. Selbstbedienungsverbot: Giftige, sehr giftige, brandfördernde, hochentzündliche und besondere gesundheitsschädliche Substanzen dürfen nicht über Automaten und dergleichen in Verkehr gebracht werden.
§ 5 Sachkunde Die erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer • durch die zuständige Behörde geprüft wurde oder eine frühere, entsprechende Prüfung abgelegt hat oder • im Rahmen eines Hochschulstudiums eine entsprechende Prüfung abgelegt hat oder • die Approbation als Apotheker besitzt oder • als Apothekerassistent, pharmazeutisch-technischer Assistent oder Pharmazieingenieur arbeitet oder • die Abschlussprüfung zum geprüften Schädlingsbekämpfer oder zum Drogisten bestanden hat, soweit diese § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entspricht oder • wer als EU-Bürger die Voraussetzungen des Artikels 2 der RL 74/556/EWG erfüllt oder • wer in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31.10.93 geltenden Fassung benannt wurde.
§ 5a Betankungseinrichtungen§ 7 Ordnungswidrigkeiten • § 5a Betankungseinrichtungen: Die §§ 2-5 gelten nicht für die Abgabe von Kraftstoff an Tankstellen • § 7 Ordnungswidrigkeiten: Verweist auf § 26 ChemG (bis 50.000€)
§ 8 Straftaten§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2–4 ChemG • Inverkehrbringung von verbotenen Stoffen laut Anhang • Inverkehrbringung giftiger Stoffe ohne Erlaubnis nach § 2
Anhang (zu § 1)Abschnitte 3, 5, 17, 18 Die folgenden Verbote beziehen sich auf Erzeugnisse : • Formaldehyd (Spanplatten, Möbel) • Gefährliche Flüssigkeiten (Dekoration, Spiele) • Teeröle (Holzschutzmittel und resultierende Erzeugnisse) • Cadmium und -verbindungen (Kunststoffe und Farben)
Anhang (zu § 1)Abschnitte 20, 21 Die folgenden Verbote beziehen sich auf die Verwendung durch private Endverbraucher: • CMR-Stoffe • Entzündliche Stoffe in Aerosol-Packungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke
Anhang (zu § 1)Abschnitte 9-11, 14, 22-24 Die folgenden Verbote beziehen sich auf Verwendungen: • Quecksilberverbindungen (Antifoulingfarbe, Holzschutz, Textilimprägnierung, Wasseraufbereitung) • Arsenverbindungen (Antifoulingfarbe, Holzschutz, Wasseraufbereitung) • Zinnorganyle (Antifoulingfarbe, Wasseraufbereitung) • Vinylchlorid (Treibgas für Aerosole) • Hexachlorethan (Herstellung und Verarbeitung von NE-Metallen) • Biopersistente künstliche Mineralfasern (Wärmedämmung) • Kurzkettige Chlorparaffine (Metallverarbeitung, Lederbehandlung)
Ausblick REACH • Die Chemikalien-Verbotsverordnung beruht als nationale Umsetzung auf der Richtlinie 76/769/EWG („Beschränkungsrichtlinie“) • Sie wurde seitdem zehnmal geändert bzw. ergänzt und wurde in geänderter Form – als Anhang XVII in die REACH-Verordnung übernommen