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Änderungen in der Versetzungs- und Notenbildungsverordnung ab dem Schuljahr 2004/05

Änderungen in der Versetzungs- und Notenbildungsverordnung ab dem Schuljahr 2004/05. Nichtversetzung eines Schülers. Probeweise Aufnahme in die nächsthöhere Klasse (für etwa vier Wochen) mit Nachprüfung § 1(3) ist davon nicht betroffen Einfache Mehrheit in der Klassenkonferenz genügt

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Änderungen in der Versetzungs- und Notenbildungsverordnung ab dem Schuljahr 2004/05

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  1. Änderungen in der Versetzungs- und Notenbildungsverordnung ab dem Schuljahr 2004/05 RNG - Wangen, Ei

  2. Nichtversetzung eines Schülers • Probeweise Aufnahme in die nächsthöhere Klasse (für etwa vier Wochen) mit Nachprüfung • § 1(3) ist davon nicht betroffen • Einfache Mehrheit in der Klassenkonferenz genügt • Voraussetzung:„Wiederholbarkeit der Klasse“ • Eine „Nichtaufnahme“ (bei Nichtversetzung) in die nächste Klasse ist „pädagogisch“ zu begründen • Einvernehmen mit dem SL RNG - Wangen, Ei

  3. Verfahren • Zielvereinbarung: vor den Ferien durch Fach- /Klassenlehrer, Schüler, Eltern • Schriftliche und mündliche Prüfung am Ende der Probezeit in den für die Versetzung maßgebenden Fächern unter Note 4. Prüfungsgegenstand: Unterrichtsinhalte des vergangenen Schuljahres und der Probezeit. RNG - Wangen, Ei

  4. Nichtversetzung: Schnittstelle G9/G8 Schüler, die in G9 nicht versetzt werden, wechseln nach Entscheidung der Klassenkonferenz in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse des G8. Entsprechende Klasse: Wenn nach dem Lern- und Arbeitsverhalten sowie nach Art und Ausprägung ihrer Leistungen erwartet werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen werden. RNG - Wangen, Ei

  5. Notenbildungsverordnung (G9 und G8) • Zahl der Klassenarbeiten in den Kernfächern mindestens 4 • Klassenarbeit nicht nur an unmittelbar vorangegangene UE gebunden (Detailfragen!) • Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg der „unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden“ • Vergleichsarbeiten (G8) kommen zur Zahl der in den Kernfächern vorgeschriebenen Mindestzahl hinzu (2 Kernfächer, 1 Nicht-Kernfach; ev. Auswahlmöglichkeit durch GLK) RNG - Wangen, Ei

  6. GFS • Bisher: Ersatz einer KA in einem Kernfach nach Entscheidung des Fachlehrers. • Neu: Ab Kl.7 ist ein Schüler pro Schuljahr zu einer GFS in einem Kernfach seiner Wahlverpflichtet (auch dann, wenn der jeweilige Fachlehrer sich nicht für eine GFS entschieden hat). • Wird wohl auf Nebenfächer ausgeweitet. RNG - Wangen, Ei

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