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VIII. Kollektivvertrag

VIII. Kollektivvertrag. Behördliche Normsetzung bei Fehlen von KV tritt an die Stelle eines KV Normen von Verwaltungsbehörden Satzung  eine Erstreckung von Rechtswirkungen eines KV auf Arbeitsverhältnisse in kollektivvertraglosen Wirtschaftszweigen

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VIII. Kollektivvertrag

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  1. VIII. Kollektivvertrag • Behördliche Normsetzung • bei Fehlen von KV tritt an die Stelle eines KV Normen von Verwaltungsbehörden • Satzung •  eine Erstreckung von Rechtswirkungen eines KV auf Arbeitsverhältnisse in kollektivvertraglosen Wirtschaftszweigen •  der KV gilt für AG, die nicht gem. § 8 ArbVG kollektivvertragsangehörig sind •  dieselben Rechtswirkungen wie im unmittelbarem Geltungsbereich § 19 ArbVG • Satzungserklärung des BEA  Verordnung • Beendigung : • KV bricht Satzung o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. VIII. Kollektivvertrag • wenn der zugrunde liegende KV erlischt • keine Nachwirkung • Mindestlohntarif • setzt Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen fest § 22 (1) ArbVG • verwaltungsbehördliche Rechtsetzung  Verordnung • kollektivvertragsfähige Körperschaft auf AG – Seite sowie eine Satzung müssen fehlen (materielle Voraussetzungen) • Mindestlohntarif ist relativ zwingend (Günstigkeitsprinzip) • „KV und Satzung brechen Mindestlohntarif“, außerdem wird der Mindestlohntarif nur durch Aufhebung durch Antrag der kollektivvertragfähigen Körperschaft der AN beendet • entfaltet Nachwirkung § 24 (4) ArbVG (wie bei KV) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. VIII. Kollektivvertrag • Lehrlingsentschädigung • Lehrling hat Anspruch auf eine Entschädigung § 17 (1) ArbVG •  Verordnung des BEA auf Antrag einer kollektivvertrags- fähigen Körperschaft (bei Fehlen eines KV) • KV verdrängt Lehrlingsentschädigung immer; Satzung nur wenn sie die Lehrlingsentschädigung selbst regelt •  entfaltet Nachwirkung • Heimarbeitstarif •  Verordnung • keine Nachwirkung • kollektivvertragsfähigen Körperschaften können Gesamtverträge abschließen (§ 43 HeimAG); o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. IX. Betriebsvereinbarung • Befugnisse der Arbeitnehmerschaft • Mitwirkungsrechte ieS • Recht auf Information • allg. und spezielles Informationsrecht • Anhörungsrecht • Beratungsrecht • Mitbestimmungsrechte • Einspruchsprinzip vs. Zustimmungsprinzip • paritätisches vs. ungleichgewichtiges Stimmrecht o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. IX. Betriebsvereinbarung • Zwingende Mitbestimmung ohne Rechtschutz • zur Rechtswirksamkeit einer geplanten Maßnahme wird die Zustimmung des BR benötigt • verweigert der BR die Zustimmung kann er die Maßnahme endgültig verhindern (kein Rechtschutz) • der Betriebsinhaber kann auch die Maßnahme nicht durch Weisung bzw. Einzelvereinbarung mit den AN herbeiführen (Unterlassungsanspruch des BR bzw. des betroffenen AN, wenn der AG die Maßnahme trotzdem durchführt) • zwingende Mitbestimmung ohne Rechtsschutz  §§ 96, 102 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. IX. Betriebsvereinbarung • Zwingende Mitbestimmung mit Rechtschutz • die Verweigerung der Zustimmung/Erhebung eines Einspruches kann einer behördlichen Nachprüfung unterzogen werden • Behörde/Gericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen • zwingende Mitbestimmung mit Rechtschutz  §§ 96a, 101 ArbVG • Erzwingbare Mitbestimmung • kommt keine Einigung zwischen BR und Betriebsinhaber zustande kann die Schlichtungsstelle eine eigene Entscheidung treffen • der Spruch der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung • Schlichtungsstelle  unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag (Art. 20 (2) B-VG) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. IX. Betriebsvereinbarung • Schlichtungsstelle muss innerhalb der Anträge der Parteien entscheiden • die Entscheidung der Schlichtungsstelle ergeht in Bescheidform • gegenüber den betroffenen AN ist sie eine Verordnung mit den Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung • erzwingbare Mitbestimmung  § 97 (1) Z 1-6a ArbVG • allgemeine Befugnisse • selbstständige Überwachungsbefugnisse § 89 ArbVG • allgemeine Interventions-, Informations- und Beratungsrechte §§ 90-92 ArbVG • Recht auf Gehör, Beratungs- und Informationsrechte in Fragen des Arbeitschutzes § 92a ArbVG • Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN § 93 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. IX. Betriebsvereinbarung • Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten • Mitwirkung in betriebseigenen Einrichtung • Berufsausbildungs- und Schulungseinrichtungen § 94 (6) ArbVG • betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen § 95 ArbVG • Zustimmungspflichtige Maßnahmen • betriebliche Disziplinarordnung § 96 (1) Z 1 ArbVG • Personalfragebögen § 96 (1) Z 2 ArbVG • Kontrollmaßnahmen, Kontrollsysteme und Personalinformationssysteme § 96 (1) Z 3 ArbVG • Leistungslöhne § 96 (1) Z 4 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  9. IX. Betriebsvereinbarung • erzwingbare Mitbestimmung • allgemeine Ordnungsvorschriften § 97 (1) Z 1 ArbVG • Arbeitszeitverteilung § 97 (1) Z 2 ArbVG • Modalitäten der Lohnzahlung § 97 (1) Z 3 ArbVG • Benutzungsvorschriften von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln § 97 (1) Z 6 ArbVG • Nachtarbeit § 97 (1) Z 6a ArbVG • Mitwirkung in personellen Angelegenheiten • Einstellung von AN § 99 ArbVG • Versetzung von AN § 101 ArbVG • Beförderungen § 104 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  10. IX. Betriebsvereinbarung • Auflösung des Arbeitsverhältnisses §§ 104a – 107 ArbVG • Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten • Informationsrecht, Intervention und Beratung nach § 108 ArbVG • Betriebsänderungen iSd § 109 (1) ArbVG  bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der AN mit sich, so kann eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) geschlossen werden • der Sozialplan unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung §§ 97 (1) Z 4 iVm 109 (3) ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  11. IX. Betriebsvereinbarung • Inhalt eines Sozialplans kann sein, was nachteilige Folgen von Betriebsänderung ausgleicht z.B. Umschulungsmaßnahmen, Wiedereinstellungsklauseln, Entschädigungen etc. • Sozialplanansprüche die zur Insolvenz führen oder während eines anhängigen Insolvenzverfahren begründet werden, sind nichtig  der BR kann auch gegen eine geplante Betriebsänderung (iSd §109 ArbVG) Einspruch erheben § 111 ArbVG • nur bei Betrieben mit min. 200 oder Unternehmen mit min. 400 dauernd beschäftigten AN • der Einspruch des BR ist ein suspensives Veto von 4 Wochen wenn eine Betriebsstilllegung geplant ist o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  12. IX. Betriebsvereinbarung • Aufruf einer Schlichtungskommission nur möglich, wenn sich die Streiteile dem Spruch der Kommission unterwerfen • Mitwirkung im Aufsichtsrat § 110 ArbVG • die Arbeitnehmerschaft stellt ein Drittel der Aufsichtsratmitglieder • die Mitwirkung ist auf die Gesellschaftsformen des § 110 (5) ArbVG beschränkt o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  13. IX. Betriebsvereinbarung • Betriebsvereinbarungsrecht • Instrument der kollektiven Rechtsgestaltung • werden zwischen BR (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) und dem Betriebsinhaber abgeschlossen • Betriebsvereinbarungen (BV) sind nur in gesetzlich oder kollektivvertraglich zugewiesenen Angelegenheiten möglich und müssen schriftlich abgeschlossen werden § 29 ArbVG • Publikation der BV hat konstitutive Wirkung • eine BV kann auch durch Entscheid der Schlichtungsstelle zustande kommen (  Bescheid, der für die AN wie eine VO wirkt) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  14. IX. Betriebsvereinbarung • Rechtswirkungen der BV • unmittelbar rechtsverbindlich • relativ zwingende Wirkung  Günstigkeitsprinzip • verstößt die BV gegen einen KV oder Gesetz (Stufenbau der Rechtsordnung) ist die BV nichtig • bei Kollision von BV gelten die allgemeinen Derogationsprinzipien • Beendigung und Nachwirkung von BV • zwingende BV können fristlos schriftlich gekündigt werden § 96 (2) ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  15. IX. Betriebsvereinbarung • fakultative BV können unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden § 32 (1) ArbVG • erzwingbare BV können nicht gekündigt werden, sondern nur einvernehmlich bzw. von der Schlichtungsstelle aufgehoben oder geändert werden • Nachwirkungen entfalten nur fakultative BV, wenn diese gekündigt werden § 32 (3) ArbVG • die Nachwirkung gilt nicht für neu eintretende AN und wird durch jede nachfolgende BV oder Einzelvereinbarung beendet o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  16. IX. Betriebsvereinbarung • freie Betriebsvereinbarungen • wenn die kollektivvertraglichen/gesetzlichen Regelungsbefugnisse für BV überschritten werden, entsteht keine gültige BV (unzulässige BV)  die Bekanntgabe an den AN ist als Vertragsschablone zur einzelvertraglichen Ergänzung gem. § 863 ABGB zu werten • schlüssige Zustimmung des AN genügt Ausnahme: freie BV benachteiligt den AN ausschließlich • vertrauten die abschließenden Parteien darauf eine gültige BV abzuschließen, so sollen auch die Bedingungen des gesetzlichen Betriebsvereinbarungsrechts Inhalt der Vertragsergänzung werden (Kündigung, Nachwirkung etc.) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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