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Römische Rechtsgeschichte, 24.10.2013

Römische Rechtsgeschichte, 24.10.2013. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur . ( Oxon .). § 2: Der Staatsaufbau I. Die Verfassung der Republik Die ( mythische ) Vorgeschichte Die Römer gingen von einer ursprünglichen Herrschaft etruskischer Könige aus.

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Römische Rechtsgeschichte, 24.10.2013

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  1. Römische Rechtsgeschichte, 24.10.2013 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. § 2: Der Staatsaufbau I. Die VerfassungderRepublik • Die (mythische) Vorgeschichte • Die Römer gingen von einer ursprünglichen Herrschaft etruskischer Könige aus. • Die frühere Machtstellung des rex ist aus Symbolen erkennbar, die von den späteren republikanischen Amtsträgern (Magistraten) übernommen wurden: • Amtsdiener(lictores) mitBeilen und Rutenbündeln (fasces) • SitzaufeinerhohenBühne(tribunal) • elfenbeinverzierter «Wagenstuhl» (sella curulis) bei Gericht

  3. KeineeindeutigenNachweiseeinerKönigsherrschaftvorhanden • Es istgesichert, dass es einenrexsacrorum(alsNachfolgerdesaltenKönigs?) imsakralenBereichgab. • SogenanntelegesregiaeenthieltenRegelungenfürdenSakralbereich. • (Mögliche) AufgabendesKönigs: • LeitungdesKultes(Vogelschau, auspicium); • Rechtspflege? • militärischerOberbefehl? • Einberufungvon Senat und Volksversammlungen?

  4. 2. Die (mythischen) UrsprüngederRepublik Der letzteKönig, TarquiniusSuperbus, „wollte, dass man ihn fürchte; dann gestützt auf seine Siege und Reichtümer, wurde er übertrieben übermütig und konnte weder seine Sitten mehr lenken [suosmoresregere] noch die Begierden seiner Söhne. Als sein ältester Sohn daher der Lukretia […] Gewalt angetan hatte und die keusche und edle Frau wegen jenes ihr angetanen Unrechts [ob illaminiuriam] sich selbst mit dem Tod bestraft hatte, da hat ein Mann, der in Anla-ge und männlicher Vollkommenheit überragend war, Lucius Brutus, von seinen Mitbürgern jenes ungerech-te Joch der harten Knechtschaft herabgeworfen. Cicero, De republica, II, 45f.

  5. a. Die ältestenAmtspersonen (Magistrate) • Praetormaximus(prae-i-tor = Heerführer) und (zwei?) untergeordnete Amtspersonen als ordentliche Magistrate • Die Magistraturen sind zeitlich begrenzte Ämter (auf ein Jahr?) • Der praetormaximusübernimmt die politischen und militärischen Aufgaben des Königs • Ein rexsacrorum erhält die sakralen Aufgaben des alten Königs.

  6. b. Die erstenVolksversammlungen • Die Kurienversammlung: • gebildet aus dem in 30 Kurien (co-viria: Männerverband) aufgeteilten Volk • die sogenannte „comitiacuriata“ hatte keine echten politischen Aufgaben, sondern nur sakrale Funktionen • Wichtig: Übertragung der militärischen Gewalt (imperium) auf die Magistrate; Mitwirkung bei Adoption (adrogatio)und Testament (testamentumcalatiiscomitiis). • Je 10 Kurien bildeten eine Tribus (Verwaltungseinheit).

  7. Die Zenturienversammlung: • Sie ist zunächst reine Wehrordnung (centuria = Hundertschaft); • Aus der Wehrordnung entwickelt sich die erste Volksversammlung mit wirklich politischen Aufgaben. • Nach Übernahme der Hoplitentaktik wurde das Heer je nach finanzieller Leistungskraft in unter-schiedliche Gruppen von Kämpfern aufgeteilt. • Die erste Gruppe der Schwerbewaffneten hieß ursprünglich allein „classis“, die übrigen Leichtbewaffneten „infraclassem“. • Später wurde die Gruppe der Leichtbewaffneten in vier Unterklassen unterteilt.

  8. 3. Die Verfassung der klassischen respublica „Die drei Formen der Regierung […] teilten sich alle die Leitung des römischen Staats. Und solche Fairness und Gleichmäßigkeit in jeder Beziehung wurde ange-wandt in der Nutzung dieser drei Elemente bei der Schöpfung der Verfassung und ihrer praktischen An-wendung, dass es sogar für einen römischen Bürger unmöglich war, mit Sicherheit zu sagen, ob das ganze System nun aristokratisch, demokratisch oder monar-chisch war. Denn wenn man den Blick auf die Macht der Konsuln richtete, so schien die Verfassung ganz monarchisch; betrachtete man den Senat, schien sie aristokratisch; und erkannte man die Macht der Volks-massen, so schien sie eindeutig demokratisch zu sein.“Polybios, Geschichte VI, 11.

  9. a. Die Magistraturen Allgemeine Prinzipien: • Annuität: Die Amtszeit betrug nur ein Jahr (ursprünglich keine Wiederwahl) • Kollegialität: Es gab grundsätzlich keine Einzelämter, sondern zumindest zwei gleichberechtigte Amtskollegen • Jeder Amtsträger hatte ein Interzessionsrecht („veto“) bei Handlungen seines Kollegen • Die Tätigkeitsbereiche der Magistrate werden provinciaegenannt. • Man unterschied Magistrate mit Vollgewalt (imperium, Konsul, Praetor und Diktator) und solche ohne Vollgewalt.

  10. Mit der Zeit bildete sich eine Karriereleiter, der sogenannte cursushonorumheraus (gesetzlich festgelegt durch eine lex de magistratibusunter Sulla 81 v. Chr.): • Die Quästoren: • Im 5. Jh. v. Chr. geschaffenes Amt; • zuständig für die Verwaltung der Staatskasse (quaestoresaerarii). • Die Ädilen: • ursprünglich Vorsteher der plebejischen Tempel; • Hatten die allgemeine Polizeigewalt • Die sog. kurulischen Ädilen besaßen auch die zivile Marktgerichtsbarkeit

  11. Der Prätor: • Der Praetor ist seit 367 v. Chr. für die Rechtspflege zuständig; er hat aber ein umfassendes imperium. • Seit 242 v. Chr. gibt es einen zweiten praetorperegrinus für Rechtsstreitigkeiten unter Fremden. • In der späten Republik werden weitere Präturen geschaffen • Die Konsuln: • Nach der Überlieferung seit 509 v. Chr. besetztes höchstes Staatsamt. • seit 367 v. Chr. soll einer der Konsuln Plebejer sein; in der Praxis dauert es allerdings länger. • Seine Aufgaben sind die Staats- und Kriegsführung • Der Konsul hat ein umfassendes imperium • Die Jahre werden nach den Konsuln benannt.

  12. Ämter außerhalb der klassischen Ämterlaufbahn: • Zensoren: • Nur alle fünf Jahre besetztes Amt • Zuständig für die Bürgerschätzung und die Sittenaufsicht • Die Tribune: • Der Volkstribun (tribunusplebis) war ursprünglich bloß Organ der Plebejer • Recht zur Einberufung der conciliaplebis; • Recht zum Schutz vor Maßnahmen der Magistrate (iusauxilii) • sogenanntes Interzessionsrecht gegenüber allen Maßnahmen der anderen Magistrate • Der Diktator: Außerordentliches, zeitlich beschränktes Amt mit umfassender Amtsgewalt für dringendste Aufgaben.

  13. b. Der Senat • Ursprünglich patrizischerAdelsrat; im interregnum für die Staatsleitung zuständig • Später Versammlung ehemaliger Magistrate • Nachbesetzung (lectiosenatus) erst durch Höchstmagistrate,dann durch die Zensoren • Der Senat äußerte seine gewichtige Meinung durch senatusconsulta. • Beschlüsse der Volksversammlung waren nur mit Zustimmung des Senats (auctoritaspatrum) wirksam. • Der Senat besaß weite Zuständigkeiten in der Außenpolitik. • Der Senat konnte den Notstand erklären durch ein senatusconsultumultimum.

  14. c. Die Volksversammlungen • Die Kuriatkomitien verlieren mit der Zeit praktisch jede Bedeutung; nur noch für wenige Formalge-schäfte zuständig • Die Zenturiatskomitien: • Nun eine nach Vermögen gestaffelte Volksversammlung, die auch nach den Vermögensklassen abstimmt. • Zuständig für die Wahl der Magistrate und die Verabschiedung von Gesetzen (leges) • Die Volksversammlung (conciliaplebistributa): • Ursprünglich keine gesamtstaatliche Funktion • Beschlüsse (plebiscita) seit 287 v. Chr. allgemeinverbindlich.

  15. d. Stadtstaat und Reich Rom war ursprünglich nur eine kleine Siedlung. Ihr wach-sendes „Reich“ organisierten die Römer vielfältig. Es gab: • Bundesgenossen • Anfangs bedeutsam: Der Latinische Bund; der Status eines Latiners (angeglichene Rechtsstellung mit commerciumund conubium) blieb lange erhalten • Im übrigen herrschte unter den Bundesgenossen eine große Vielfalt mit unterschiedlich ausgestalteten Rechten • dediticii: Unterworfene Feinde ohne eigenes Recht • Municipia(muneracapere): Städte mit Pflichten, aber ohne Rechte • Kolonien römischer Bürger • Später auch Provinzen, die von sogenannten Promagistraten verwaltet wurden.

  16. II. Die VerfassungimKaiserreich • Der Prinzipat • 27. v. Chr.:Augustus gibt seine Sondergewalten an den Senat zurück. • Gleichzeitig lässt er sich ein zunächst befristetes militärisches imperiumübertragen. • Zwar übernimmt Augustus noch gelegentlich das Konsulat, dessen Amtsgewalt lässt er sich aber auch unabhängig davon übertragen. • Augustus erhält zudem die lebenszeitliche tribuniciapotestas, dh. die Macht eines Tribuns. • Augustus erhält von den Ämtern gelöste Amtsgewalten. • Zudem erhält er das Oberpontifikat und die Befugnisse der Zensoren (vor allem: lectiosenatus).

  17. Augustus sieht sich nicht als Begründer einer neuen Staatsform, sondern als Wiederhersteller der Republik. • Die alten republikanischen Ämter und Institutionen bleiben bestehen, verlieren aber zunehmend an Macht: • Der Senat wird zum Gesetzgebungsorgan aufgewertet, entwickelt sich indes zum Sprachrohr des Kaisers. • Von den Magistraten behält allein der Prätor noch lange Zeit seine Aufgaben. • Die Konsuln werden bald zu Ehrenämtern. • Die Volksversammlungen werden Mitte des 1. Jh. n. Chr. zuletzt einberufen.

  18. Der Verwaltungsapparat in der Kaiserzeit • Die Verwaltung in der Republik war für ein Weltreich ungeeignet: • Kein organisierter Verwaltungsapparat • Die Amtsträger stützten sich auf ihre eigene familia und Berater (consilium) • Die Provinzen wurden herkömmlich durch ehemalige Magistrate verwaltet. • Augustus trennt befriedete senatorische Provinzen von unbefriedetenkaiserlichen Provinzen, deren Verwaltung er selbst übernimmt. • Eine eigene kaiserliche Bürokratie entsteht aus der Verwaltung seines eigenen domus. • Im 2. Jh. entsteht ein ritterliches Berufsbeamtentum

  19. 2. Der Dominat • Der Kaiser erscheint und gibt sich nun als absoluter Herrscher. • Die alten republikanischen Organe haben keine politische Macht mehr und sind bloßes Ehrenamt. • Das Heer gewinnt weiter an Bedeutung. • Zur Finanzierung des Heers ist eine Reform und ein Ausbau der Bürokratie notwendig. • Diokletian schafft eine neue Verwaltungs- und Heeresstruktur. • Nach der Spaltung des Reichs Ende des 4. Jh. bildet sich eine neue eigenständige Verwaltung mit eigenen Ämtern im Ostteil des Reichs heraus.

  20. Literaturhinweise: • Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik, 8. Aufl. 1999 • Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, §§ 1, 3, 9 • Kunkel/Wittmann, Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik II, 1995 • Rainer, Römisches Staatsrecht: Republik und Prinzipat, 2006 • Waldstein/Rainer; Römische Rechtsgeschichte, §§ 5 ff., 15 ff., 25 ff., 35 f. • Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, § 10 f., 16 f., 19 II, 31; Bd. II, §§ 41, 48, 54, 59, 62

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