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oder ZEIT für mehr RENTE. 1. Informationen. Das Mengengerüst. Definition: Eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs.1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt .
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oder ZEIT für mehr RENTE 1. Informationen
Das Mengengerüst. Definition: Eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs.1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Ca. 6,6 Mio. registrierteGeringfügig Beschäftigte in Deutschland (Stand 30.9.2007) 50% der 6,6 Mio. Arbeitnehmer mit dem Status der geringfügigen Beschäftigung arbeiten in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis und können daher grundsätzlich die minijobrente nutzen.Ca. 3,3 Mio. Arbeitnehmer Bei mind. 20 % besteht der beidseitige Wunsch und die Bereitschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Arbeitszeit zu verlängern.Ca. 1,3 Mio. Arbeitnehmer
Das Problem: Geringe Rentenansprüche! Lediglich 15 % des Arbeitgeber-Beitrages an die Minijobzentrale werden auf das Rentenkonto des Mitarbeiters weitergeleitet. So ergibt sich maximal ein Rentenanspruch von 0,25 Euro pro Arbeitsmonat. Geringfügig Beschäftigte unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Allerdings ist eine freiwillige Pflichtversicherung möglich, die jedoch kaum genutzt wird. Eine freiwillige Höherversicherung mit einem Beitrag von z. Zt. 4,9 % erhöht den Rentenanspruch lediglich auf max. 0,36 Euro pro Arbeitsmonat=> Altersarmut ist vorprogrammiert Eine betriebliche Altersvorsorge ist i. d. R. nicht vorhanden – die Möglichkeit der Entgeltumwandlung wird wegen des geringen Einkommens nicht genutzt.
Der rechtliche Rahmen. Arbeitsrechtlich sind geringfügig Beschäftige den „normal beschäftigten“ Arbeitnehmern grundsätzlich gleichgestellt (z.B. Urlaub, Kündigungsschutz etc.) Neben dem Arbeitsentgelt kann der Arbeitgeber einem Minijobber ohne Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungsfreie Beiträge zugunsten einer bAV gewähren. Für das 1. Dienstverhältnis eignen sich besonders die versicherungsförmigen Durchführungswege nach § 3 Nr.63 EStG (z.B. Direktversicherung) Für das 2. Dienstverhältnis eignet sich besonders die Unterstützungskasse Der Arbeitgeber muss für den geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben an die Minijobzentrale abführen. Krankenversicherungsbeitrag: 13,0 % (5,0 %)* Rentenversicherungsbeitrag:15,0 % (5,0 %)* Steuerpauschale: 2,0 % (2,0 %)* Umlage für Lohnfortzahlung bei Krankheit: 0,1% (0,1 %)* * Pauschalen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten; zzgl. 1,6 % Beitrag an die Unfallkasse entfällt bei Abrechnung über Steuerkarte oder kann dem Arbeitnehmer belastet werden
minijobrente - Das System. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren Mehrarbeit in Höhe einer festen Stundenanzahl. Beispielsweise werden 10 Mehrstunden mit einem Stundenlohn von 10,-€ vergütet Für die Mehrarbeit wird dann eine arbeitgeberfinanzierte bAV i.H.v. 100,-€ eingerichtet. Dieser Beitrag ist steuer- und sozialabgabenfrei und berührt nicht das geringfügige Beschäftigungsverhältnis Es können bis zu 4% in der BBG der GRV eingezahlt werden, wobei wegen der Angemessenheitsprüfung davon ausgegangen wird, dass zumindest 120,-€ monatlich in die bAV investiert werden können. Die minijobrente eröffnet den kollektiven Zugang zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge.
minijobrente – Vorteil für Arbeitnehmer (1). Der Arbeitnehmer erhält eine unverfallbare, pfändungs- und Hartz IV- sichere Altersversorgung. Verringerung des persönlichen Risikos der Altersarmut. Der Status als geringfügig Beschäftigter bleibt erhalten. Die Sozialversicherungsfreiheit wird nicht angetastet.* ABER: Aktive Kommunikation gemäß den Qualitäts- und Leistungsstandards der freiwilligen Aufstockung und der sich daraus ergebenden Riester-Förderung Kein Einkommensverlust; Versorgungsaufbau lediglich durch Investition von Zeit. keine Nachteile bei veränderten Rahmenbedingungen. Einfache Übertragbarkeit bei Arbeitsplatzwechsel. Bestätigung der persönlichen Wertschätzung durch den Arbeitgeber. *) Recht auf freiwillige Aufstockung in der GRV bleibt bestehen
minijobrente – Vorteile für Arbeitnehmer Beispiel.
minijobrente – Vorteile für Arbeitnehmer Beispiel.
minijobrente - Vorteile für Arbeitgeber (1). Die Beiträge zur minijobrente sind Betriebsausgaben. Die Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei Die Beiträge erhöhen nicht den Beitrag an die Minijobzentrale=> Die Lohnnebenkosten sinken. Produktivität wird erhöht, da die Kosten pro Arbeitsstunde gesenkt werden Einsparung von Regie- und Fixkosten bei größeren Betrieben Besonders förderungswürdige Mitarbeiter werden gebunden und zusätzlich unterstützt. Positionierung als sozial verantwortungsbewusster Arbeitgeber. Grundsätzlich verwaltungs- und kostenneutrales System
minijobrente - Vorteile für Arbeitgeber Jede Stunde Mehrarbeit 30% weniger Kosten • Bei einer Steigerung der Produktivität um 25% sinken die Lohnkosten je Stunde um 60 Cent.
minijobrente – Zugangsvoraussetzungen. Um die minijobrente „abrufen“ zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Minijob ist grundsätzlich unbefristet und auf Dauer angelegt. Arbeitgeber und Mitarbeiter sind bereit, die Arbeitszeit zu erhöhen, ohne das Gehalt zu erhöhen und ohne den rechtlichen Status des Mitarbeiters als geringfügig Beschäftigter zu verändern. Der Arbeitgeber zahlt als Entgelt-Ausgleich einen Beitrag in die minijobrente ein, der in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge investiert wird. minijobrente kann auch von älteren Arbeitnehmern bis ca. 60 Jahre oder Empfängern von Erwerbsunfähigkeitsrenten, die max. 350 Euro hinzuverdienen dürfen, genutzt werden. minijobrente steht grundsätzlichallen Beschäftigten mit geringem Einkommen offen. Ausnahmen sind lediglich dort zu beachten, wo tarifvertraglich festgelegter Lohn unterschritten wird.
minijobrente – Versorgungsmöglichkeiten. Direktversicherung oder Unterstützungskasse
minijobrente – Qualitäts- und Leistungsstandards. Kommunikations- und Beratungsstandards Ausschließliche Verwendung der Vertragsmuster für minijobrente Beratungsprotokoll gemäß Vorgaben der minijobrente Tarifbindung, 1. oder 2. Arbeitsverhältnis, freiwillige Aufstockung RV/Riester, Beachtung der sozial- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen festgelegter Workflow für standardisierte und vereinfachte Aufnahme- und Policierungsverfahren Sicherstellung von Schulung und Fortbildung über steuer-, sozial- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Bereitstellung geeigneter sonstiger Informationen und Medien. Beratung im sozialen Konsens
Ausgangssituation – Tätigkeitsbereiche. geringfügig Beschäftigte sind zu finden… in allen Branchen in allen Unternehmensgrößen in Privathaushalten in Kleinstbetrieben bei Arbeitsverträgen mit Ehegatten in karitativen Einrichtungen in kommunalen Einrichtungen in kirchlichen Einrichtungen in Verbänden und Vereinen Diese Bereiche lassen sich beliebig weiter konkretisieren, z.B. Friseure Einzelhandel Wach- und Schließgesellschaften Arztpraxen etc., etc