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Informationen zur neuen Entgeltordnung

Informationen zur neuen Entgeltordnung. Neue Entgeltordnung. Entgeltordnung Bund - Historie -. 1. Oktober 2005 – Inkrafttreten TVöD Ziel: Abschluss Entgeltordnung zum Ende 2007 Problembereich: Aufstiege Kompromiss: TV Pauschalzahlung seit 2010 Spitzengespräch und Durchbruch

sanjiv
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Informationen zur neuen Entgeltordnung

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Presentation Transcript


  1. Informationen zur neuen Entgeltordnung www.vab-gewerkschaft.de

  2. Neue Entgeltordnung www.vab-gewerkschaft.de

  3. Entgeltordnung Bund - Historie - • 1. Oktober 2005 – Inkrafttreten TVöD • Ziel: Abschluss Entgeltordnung zum Ende 2007 • Problembereich: Aufstiege • Kompromiss: TV Pauschalzahlung seit 2010 • Spitzengespräch und Durchbruch • am 5. September 2013 www.vab-gewerkschaft.de

  4. Entgeltordnung Bund - Historie - • Vorlage (?): Tarifeinigung mit TdL vom 1. März 2009 • Phase I: 2 Kernelemente = • Basis: Bewährte Eingruppierungsverfahren und –grundsätze des BAT und des MTArb • Merkmale werden nur redaktionell überarbeitet • Phase II: • Entwicklung und Erprobung eines neuen Modells einer Entgeltordnung – STEHT AUS! www.vab-gewerkschaft.de

  5. Entgeltordnung Bund - Historie - • Steuerungsgruppe zur Entgeltordnung am 2. August 2011 • Bund: Tarifverhandlungen auf Grundlage des Abschlusses TdL unter Berücksichtigung bundesspezifischer Besonderheiten • VKA: Ablehnung www.vab-gewerkschaft.de

  6. Entgeltordnung Bund - Tariflicher Rahmen - • Eigener Tarifvertrag Entgeltordnung • 6 Teile als Anlage • Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst • Teil II - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten • Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen (IT, etc.) • Teil IV - Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg • … • Verringerung der Tätigkeitsmerkmale von ca. 3.000 auf 1.000 www.vab-gewerkschaft.de

  7. Entgeltordnung Bund - “Neue” Eingruppierungsvorschriften - • §§ 12, 13 des TVöD bisher nicht besetzt – nun inhaltlich gleich mit Regelungen der §§ 22, 23 BAT und §§ 12, 13 des TV-L • Eingruppierungsautomatik, Arbeitsvorgang mit Zusammenhangstätigkeiten, grundsätzlich 50 % Zeitanteil maßgebend • Vorteil: Gewohnte Auslegungs- und Rechtsprechungs-grundsätze können herangezogen werden www.vab-gewerkschaft.de

  8. Entgeltordnung Bund - Überleitung - • Bisher: Vorläufige Eingruppierung nach TVÜ-Bund • Nun: Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung, erfolgt endgültige Eingruppierung in der Entgeltgruppe • Stand 31. Dezember 2013! • Konsequenz: Dienststelle muss nicht Eingruppierung prüfen www.vab-gewerkschaft.de

  9. Entgeltordnung Bund - Überleitung - • Pflichten des Arbeitgebers • Beschäftigte haben einen Anspruch auf eine Auskunft • über Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs • über Strukturausgleich (Beginn/Ende/Höhe) • über Auswirkungen auf Jahressonderzahlung • Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Vorzeichnung verschiedener Verlaufsoptionen • Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Beratung, ob eine Antragstellung günstig ist www.vab-gewerkschaft.de

  10. Entgeltordnung Bund - Überleitung - • Haftung des Arbeitgebers • Arbeitgeber muss Informationspflichten nachkommen, die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben • Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte • Arbeitgeber ist ggf. verpflichtet, sich selber fachkundigen Rat einzuholen • Fehlerhafte Auskünfte ziehen Schadensersatzanspruch nach sich www.vab-gewerkschaft.de

  11. Entgeltordnung Bund - Überleitung - • ArbN hat bis Ende 2014 Zeit, einen Antrag auf Höhergruppierung und Prüfung der Ansprüche zu stellen – rückwirkend zu Jahresbeginn! • Dynamische Besitzstandsicherung für erreichte höhere Eingruppierungen (Bewährungsaufstiege) und für Vergütungsgruppenzulagen! www.vab-gewerkschaft.de

  12. Entgeltordnung Bund - Überleitung - • Konsequenz des Antrages: Bindung! • Daher: Vorherige Prüfung, ob Antrag vorteilhaft ist • Faktoren: • Wegfall Strukturausgleich nach TVÜ-Bund • Ggf. anderer Prozentsatz Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“); E2 – E8 = 90 %; E9 – E12 = 80 % E13 – E15 = 60 % • Keine Berücksichtigung Erfahrungsstufenlaufzeit www.vab-gewerkschaft.de

  13. Entgeltordnung Bund - Überleitung - • Achtung: Höhergruppierungen erfolgen noch nach der bisherigen Entgeltbezogenen Variante! • Hintergrund: • Höhergruppierungen erfolgen rückwirkend zum 1. Januar 2014 • Stufengleiche Höhergruppierungen sind erst ab 1. März 2014 möglich! www.vab-gewerkschaft.de

  14. Entgeltordnung Bund - Höhergruppierung und Stufenzuordnung - • Abkehr von der Entgeltbezogenen Höhergruppierung hin zur Stufengleichen Zuordnung • Beispiel: • Stufenlaufzeit beginnt in höherer Stufe weiterhin von Neuem! Ab 1. März 2014 Erfahrungsstufen www.vab-gewerkschaft.de

  15. Entgeltordnung Bund - Eingruppierung - • Prüfreihenfolge • Anlagen IV-VI, dann III, dann II, dann I • Teil IV-VI = Ressortspezifische, Funktions- bzw. berufsbezogene Tätigkeiten (z.B. BMVg) • Teil III = übergreifende Funktions- bzw. berufsbezogene Tätigkeiten • Teil II = Körperlich / Handwerklich geprägte Tätigkeiten – Abstrakt • Teil I = verwaltungstechnisch geprägte Tätigkeiten www.vab-gewerkschaft.de

  16. Entgeltordnung Bund - Merkmale - • NEU: Eckeingruppierungen • EG5 = Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung • EG9b= Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit („Bachelor“) • EG13= Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung („Master“) • ABER: Als „sonstiger Beschäftigter“ immer ein Quereinstieg möglich! www.vab-gewerkschaft.de

  17. Entgeltordnung Bund - Reform der LOB - • Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) wird geändert • Summe („1 %“) bleibt jedoch gleich • Aus „muss“ wird „kann“ • Auch offen: Die Höhe „bis zu“ • Nunmehr 2 Alternativen: • A: Fortführung der LOB in gewohnter Art und Weise • B: Leistungsprämiensystem der Beamten • (Favorit des Bundes) www.vab-gewerkschaft.de

  18. Entgeltordnung Bund - Detailregelungen - • Merkmale mit Aufstiegen BAT VIb/Vc zur EG 7 und unter Berücksichtigung des Eingruppierungsgefüges qualifikations‐/anforderungsbezogen (z.B. mit Meisterprüfung) zur EG 8, Merkmale mit Aufstiegen nach sechs Jahren zur EG 7 • Merkmale mit Aufstiegen BAT Vc/Vb zur EG 9a • Merkmale mit „1/3‐Aufstiegen“ bei Ingenieurinnen/ Ingenieuren werden der jeweils höheren Entgeltgruppe zugeordnet www.vab-gewerkschaft.de

  19. Entgeltordnung Bund - Detailregelungen - • Entgeltgruppe 3, 4, 5 • Früher: (BAT) erfolgte die Eingruppierung nach VergGrp VIII („schwierigere Tätigkeiten“) mit Bewährungszeiten nach VergGrp VII; d.h. EG3 BWA = EG5 • Neueinstellungen nach 2005: NUR EG3 • Heute: • 3-jährige Ausbildung = EG5 • Ansonsten • Merkmal „eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anleitung“ = EG3 • Merkmal „schwierige Tätigkeiten“ = EG4 www.vab-gewerkschaft.de

  20. Entgeltordnung Bund - Detailregelungen - • Entgeltgruppe 9 • Die „große EG 9“ wird die neue eigenständige EG 9b ohne Betragsanpassung der Erfahrungsstufen • Die bisherige „kleine EG 9“ wird die neue eigenständige EG 9a jedoch mit fünf Stufen und regulären Stufenlaufzeiten, neue Stufe 3, Stufen 3 und 4 werden Stufen 4 und 5 • Im Ergebnis: geringfügige Verbesserung www.vab-gewerkschaft.de

  21. Entgeltordnung Bund - Detailregelungen - www.vab-gewerkschaft.de

  22. Entgeltordnung Bund - Detailregelungen - • Vergütungsgruppenzulage vs Entgeltgruppenzulage • Entgeltgruppenzulage sind betragsmäßig geringer • Stehen jedoch mit Zuordnung der Entgeltgruppe zu • Sind dynamisch • Bestehende Vergütungsgruppenzulagen werden als Sicherung weitergezahlt www.vab-gewerkschaft.de

  23. Entgeltordnung Bund - Detailregelungen - • Sonstiges • Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Bachelor‐ Abschluss und entspr. Tätigkeit in EG 9b bis 12 Verwaltungsdienst • Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschl. mind. dreijähriger Berufsausbildung und entspr. Tätigkeit in EG 5 bis 9a Verwaltungsdienst • Meister und Techniker EG 8 bis 9b statt EG 7 bis 9a • EG 7 Verwaltungsdienst gründliche u. vielseitige Fachkenntnisse und 20 % selbstständige Leistungen (VIb!) www.vab-gewerkschaft.de

  24. Sonderthema TV Pauschalzahlung www.vab-gewerkschaft.de

  25. TV Pauschalzahlung • Grund: fehlende Entgeltordnung und damit Ausgleich einhergehender Nachteile • Anspruch: • Nur ehemalige Angestellte bis EG 9 (klein) • Zahlung: • Automatisch: Alle ArbN bis EG 9 (klein) mit Einstellung nach 01.10.2005 • Antrag: ArbN, denen seit 01.10.2005 andere Tätigkeiten übertragen wurden www.vab-gewerkschaft.de

  26. TV Pauschalzahlung • Höhe: 300 Euro • Auszahlungszeitpunkt: Ab Bezüge Oktober 2013 • Achtung Ausschlussfrist (30.04.2014)!!! www.vab-gewerkschaft.de

  27. Einkommensrunde 2014 • Sind Sie dabei? www.vab-gewerkschaft.de

  28. Kontakt Bundesgeschäftsstelle Verband der Arbeitnehmer der Bundeswehr Rochusstraße 178 53123 Bonn Tel: 0228 – 6294789 - 0 Mail: gewerkschaft@vab.dbb.de www.vab-gewerkschaft.de

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