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Institut für Informationsverarbeitung und Mikroprozessortechnik (FIM). Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn. Urheberrecht, Datenschutz. Einleitung. Soll WeLearn eingesetzt werden, so müssen auch Materialien angeboten werden! Entweder: Komplett selbst erstellen
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Institut für Informationsverarbeitung und Mikroprozessortechnik (FIM) Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht, Datenschutz
Einleitung • Soll WeLearn eingesetzt werden, so müssen auch Materialien angeboten werden! • Entweder: Komplett selbst erstellen • Oder: Kopieren, zusammenstellen, erweitern, … • Auf gut österreichisch: Ja, dürfen’s denn das überhaupt??? • Genau das wollen wir uns hier kurz überlegen • Nur eine kurze Einführung;viele Details, die nicht behandelt werden! • Viele weitere Gebiete die man beachten muß! • Datenschutz: Namen/Bilder von Schülern im Internet
Urheberrecht:Eigene Werke • Selbst erstelltes Material ist mit der Erstellung geschützt • Gewisse Werkhöhe nötig: Sehr niedrig angesetzt • Dies gilt für Lehrer genauso wie für Schüler! • Wichtigster Punkt: Persönliche Prägung durch den Schaffenden • Jemand Anderer mit identischer Aufgabe hätte es anders gemacht • Gilt für Papier, Computer, …. • Digitale Werke können leichter vervielfältigt werden, aber das ist “bloß” ein praktisches Problem, kein rechtliches! • Schutzdauer: • Signierte Werke: Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers • Anonyme Werke: Bis 70 Jahre nach Erschaffung des Werkes • Bzw. 70 Jahre nach Tod des Urhebers, falls dieser vorher bekannt wird
Urheberrecht:Fremde Weke • Nur in äußerst begrenztem Umfang dürfen fremde Werke in eigene Poduktionen integriert werden • Rechtserwerb ist hierfür jederzeit möglich: Vertrag mit Urheber! • Werke können der Öffentlichkeit übergeben werden • Jeder kann sie völlig frei nutzen • Ins Internet stellen ist KEINE derartige Genehmigung! • “Integration” fremder Werke durch Links meist erlaubt • Zumindest als Link auf die Startseite; Deep-links umstritten/riskant • Was kein Werk ist, ist meist dennoch gechützt! • Z. B. Leistungsschutzrechte • Daher IMMER (irgend)eine Erlaubnis für Übernahme suchen!
Urheberrecht:Schulbuchfreiheit • Einzelne Sprachwerke (keine Computerprogramme!) und bildliche Darstellungen können integriert werden, wenn … • Die Quelle veröffentlicht ist (Buchhandel, Internet, …) • Ergebnis muß nach Beschaffenheit für Schulgebrauch dienen • Ergebnis muß als Schulbuch bezeichnet werden (nicht wörtlich) • Zur Erläuterung des eigentlichen Inhalts (Beispiele, Illustration, ...) • Im durch den Zweck gerechtfertigen Umfang (Minimalität) • Die Quelle angegeben wird • Ähnliches gilt für Bilder, Skulpturen, Bauwerke, … • Vorsicht: Verwertungsgesellschaften können Vergütungen verlangen (Problem, falls kein Verkauf erfolgt!)
Urheberrecht:Zitate • Integration von (Teilen) fremder Werke in eigene Werke • Existiert für Text, Bilder, Musik, … • Quellenangabe erforderlich: Urheber + Bezeichnung (=Titel) • Ein Link ist keine Quellenangabe! • Eigenes “Werk” muß tatsächlich ein Werk sein • Eigener Beitrag nötig • 2 Arten: • Wissenschaftl. Großzitat: Auch ganze Werke; nur in wiss. Werken • Kleinzitat: Nur einzelne kleinere Teile (Sätze, Absätze, Liedzeilen, …) • Keinerlei Kosten • Internet: Links selbst sind auch keine Zitate!
Urheberrecht:Vervielfält. für Schulgebrauch • Keine Integration, sondern gesonderte Reproduktion • Kopieren nur in Klassenstärke erlaubt • Konkrete Klasse, konkretes Fach/Stunde • VERBOTEN: Schulbücher, Lehrbücher, Skripten, … • Nach Beschaffenheit und Bezeichnung für Unterricht bestimmt • Keine andere Verwendung nach dem Einsatz erlaubt! • Internet: Zugangskontrolle nötig! • Ungesichert: Kein kopieren in Klassenstärke mehr! • Ähnlich/Gleich: Vervielfältigung für Unterrichtsgebrauch • Z. B. für die Vorbereitung
Urheberrecht:Bilder • Grafiken sind nicht Bilder: Literatur oder angewandte Kunst • Haben deshalb kleinere Abweichungen! • Zusätzliche Komplikation: Zweite Kategorie der Lichtbilder • Lichtbildwerk: Urheberrecht gilt voll; künstlerisches Element nötig • Kann aber auch bei Schnappschüssen vorliegen! • (Einfaches) Lichtbild: “Normales” Foto • Ähnlich zu Lichtbildwerken, aber gewisse Ausnahmen/Änderungen • Schutzfrist: 50 Jahre ab Herstellung/Veröffentlichung • Analoges Problem bei Filmen • Filmwerke Laufbilder • “Recht am eigenen Bild” • Siehe später!
Datenschutz:Namenslisten im Internet • Einstellen ins Internet ist eine Veröffentlichung • Namenslisten sind personenbezogene Daten • Jede Veröffentlichung, Erhebung, Verwendung, … ist verboten! • Ausnahmen müssen gesetzlich oder vertraglich erfolgen! • Dies gilt auch bei beschränkter Öffentlichkeit (z. B. Schulintern) • In der Regel notwendig: Zustimmung des Betroffenen • Schulisches Problem: Minderjährige! • Zustimmung der Eltern muß eingeholt werden • Betrifft: Alle Daten mit Personenbezug • Name, Geburtsdatum, Klasse, Noten, … • Gilt auch für Daten von Lehrern! • Aber erlaubt: Name, Schultelefonnr., Fächer, Klassen, ... • Jederzeit erlaubt: “Anonyme” Daten (z. B. “Hans M.”)
Datenschutz:Bilder im Internet • Genau gleich wie bei anderen Daten (siehe oben) • Zusätzlich: Persönlichkeitsrechtlicher Bildnisschutz • Bildnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden • Daher sehr viel erlaubt bei “Personen öffentlichen Interesses” • Schüler werden dies fast nie sein! • Berechtigtes Interesse: “Schutz der Privatsphäre” gilt immer • Verhindert daher fast alle Veröffentlichungen bei Schülern • Zustimmung zur Veröffentlichung ist jederzeit möglich • Explizit (Eltern), aber auch konkludent (eindeutiges Verhalten) möglich • Z. B. erlaubt: Klassen-Homepage mit Paßbildern, die NUR den Klassenmitgliedern zugänglich ist!
Datenschutz:Zustimmung durch Teilnahme? • Bloße Teilnahme an Schul-/Sportveranstaltungen reicht als konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung nicht aus! • Echt öffentliche Veranstaltungen: Veröffentlichung erlaubt! • Für “übliche” Zwecke (z. B. Bericht darüber); nicht für Werbung, ... • Schulveranstaltungen sind meist rechtlich (Zugang) und praktisch (keine öff. Einladung) Privatveranstaltungen • Z. B. Klassenausflüge, Schiwochen; Fraglich: Schulmeisterschaften • Veröffentlichung bei geschlossenem Kreis daher auch nur innerhalb dieses Kreises, d. h. Klassen-/Schulintern • Dies gilt für Namen, Bilder, Ergebnisse, … • Internet: Wenn keine exakte Beschränkung möglich ist, dann etweder gar nicht veröffentlichen oder den kleineren Bereich wählen!
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