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Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung

Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung. Jörg Fritzemeier Landkreis Osnabrück. Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung Rechtsbereiche. Tierzuchtrecht züchterisch und hygienisch hochwertiges Sperma Tierseuchenrecht

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Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung

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  1. Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung Jörg Fritzemeier Landkreis Osnabrück

  2. Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung Rechtsbereiche • Tierzuchtrecht • züchterisch und hygienisch hochwertiges Sperma • Tierseuchenrecht • Freiheit des Spermas von bestimmten übertragbaren Krankheitserregern

  3. Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung Rechtsbereiche • Tierzuchtrecht • Tierzuchtgesetz • Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz • Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis • Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern • Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen am Zuchtprogramm • Landesverordnungen, z.B. Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

  4. Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung Rechtsbereiche • Tierseuchenrecht • Richtlinie 92/65/EWG • Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung • Tierseuchengesetz • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen • Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

  5. Voraussetzungen für die instrumentelle Samenübertragung • Spermagewinnung in einer Besamungsstation • Besamungsstation mit nationalerErlaubnis und ggf. EU-Zulassung • Besamungserlaubnis für die Spenderhengste • Abgabe und Auslieferung des Spermas an Berechtigte • Durchführung der Samenübertragung durch berechtigte Personen • Dokumentation

  6. Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung Besamungsstation • Spermaeinsatz innerhalb Deutschlands • Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz Spermaversand in EU-Mitgliedstaaten • EU-Zulassung (RL 92/65/EWG)

  7. Tierzuchtgesetz Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation • Fachtechnische Leitung durch Tierarzt • Stationstierarzt (feste Anstellung in Vollzeit) • Vertragstierarzt (Teilzeitbeschäftigung, Vertrag mit der Station) • Für ordnungsgemäßen Betrieb vorhanden: Erforderliches Personal, männliche Zuchttiere, Einrichtungen und Geräte vorhanden • Abzugebendes Sperma stammt überwiegend aus Erzeugung der Stationshengste • Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen

  8. Besamungsstation Aufgaben des Stationstierarztes • GesundheitlicheÜberwachung derHengste • regelmäßige klinische Untersuchung und Beprobung • Voraussetzungen für Besamungserlaubnis gegeben? • Überwachung der Einhaltung derhygienischen Anforderungen • Personal, Tiere, Räumlichkeiten, technische Gerätschaften, Stallbuch • Kontrolle der praktischen Durchführung der Gewinnung, Kennzeichnung, Prüfung, Behandlung und Verwendung des Spermas

  9. Besamungsstation Aufgaben des Stationstierarztes • Tägliche Buchführung für den Betrieb kontrollieren • Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während Aufbewahrung, Abgabe des Spermas • Bei schlechtem Befruchtungsergebnis unverzügliche Überprüfung • Hengste, Sperma, Spermaverwendung • Regelmäßige Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben (Niedersachsen: 1x innerhalb von 7 Tagen) • Kenntnis der Rechtsgrundlagen!!!

  10. EU zugelassene Besamungsstation Zusätzliche räumliche/hygienische Anforderungen (1) • abschließbare Stallungen • gesonderter Auslaufbereich für Stationshengste • Quarantäneeinrichtung ohne direkte Verbindung zu den übrigen Ställen • Sprungraum für Spermagewinnung

  11. EU zugelassene Besamungsstation Zusätzliche räumliche/hygienische Anforderungen (2) • gesonderter Raum für die Reinigung und Desinfektion von Geräten • Spermalabor • Samendepot • klare Trennung der Funktionsräume • gesamte Station (außer Büro) leicht zu reinigen und zu desinfizieren

  12. Tierzuchtgesetz Besamungserlaubnis für Hengste • überdurchschnittlicher Zuchtwert • bei Junghengsten zunächst eingeschränkte Besamungserlaubnis • keine klinischen Anzeichen einer Krankheit, die durch Sperma übertragen werden kann • vorgeschriebene Laboruntersuchungen von Proben haben einen negativen Befund ergeben

  13. Besamungserlaubnis für Hengste Stationen mit EU-Zulassung Probenentnahme und -untersuchung Tag 1 Infektiöse Anämie Blutprobe, Cogginstest negativ Equine virale Arteriitis (EVA) Blutprobe, Antikörpernachweis bei Verdünnung 1:4 negativ oder Virusisolierung aus Sperma negativ CEM (Probennahme 2x im Abstand von sieben Tagen) Erregernachweis negativ bei - Vorsekret/Sperma - Fossa incl. Sinus urethralis (Tupfer) - Penis incl. Fossa glandis (Tupfer) Tag 15 Probenentnahme für Laboruntersuchungen Tag 30 Sperma-gewinnung für den Einsatz Deck- saison Beginn der nächsten Decksaison Probenentnahme für Laboruntersuchungen Deck- saison

  14. Besamungserlaubnis für Hengste Stationen mit EU-Zulassung Probenentnahme und -untersuchung • Falls .... • Spenderhengst nicht permanent in der • Besamungsstation gehalten wird • oder • Spenderhengst oder andere Equiden der Station hatten • Kontakt zu Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus • (z.B. kreuzende Wege im Betrieb, gemeinsame • Reithalle, Benutzung von Führanlagen, • Longierzirkeln, Teilnahme an Tournieren) • ... sind zusätzliche Untersuchungen auf Infektiöse Anämie und EVA während des Gewinnungszeitraums erforderlich

  15. Besamungserlaubnis für Hengste Stationen mit EU-Zulassung Probenentnahme und -untersuchung • Kontakt zu Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus • Zusätzliche Untersuchungen während des • Gewinnungszeitraumes: • alle 30 Tage: EVA-Antikörper • (SNT bei Verdünnung 1:4 negativ) • (Ausnahme: negativer Virusisolationstest bei • seronegativen Hengsten zu Beginn der • Besamungssaison) • alle 120 Tage: Infektiöse Anämie • (Cogginstest negativ) Ende der Decksaison bzw. Spermagewinnung

  16. Tiefgefriersperma Zusätzliche Untersuchungen TG-Sperma-Gewinnungsphase 14 Tage mindestens 30 Tage Vorlagerung Infektiöse Anämie EVA CEM (2x / 7 Tage) Probenentnahme für Laboruntersuchungen Spermaendlager

  17. Tierzuchtgesetz Spermaabgabe aus der Besamungsstation (Eigen- und Fremdsperma) • Abgabe (ausschließlich über Besamungsstationen)an: • Tierhalter • Gemeinden/Gemeindeverbände • anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation • andere Besamungsstationen • Auslieferungerfolgt an (bzw. Durchführung der Besamung): • Tierärzte • Besamungsbeauftragte • Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand (nach erfolgreicher Teilnahme an Kurzlehrgang)

  18. Auslieferung des Spermas an Tierärzte oder Besamungsbeauftragte - Voraussetzungen • Das Sperma darf nur im Auftrag der Besamungsstation in • Tierbeständen im Tätigkeitsbereich der Station verwendet • werden (TierZG)! • Detailregelung durch Landes-Verordnungen (z.B. NI): • Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Tierarzt/Besamungsbeauftragtem und Besamungsstation vorliegen  Verwendung nur in Beständen, für die das Sperma ausgeliefert wurde. • Aufzeichnungen über Verwendung des Spermas

  19. Tierzuchtgesetz § 9 Abs. 8, 10 und RL 92/65/EWG Anhang D Samenverwendungsnachweis Verwendung des ausgelieferten Spermas muss dokumentiert werden! Relevanz für Haftungsansprüche ?

  20. Samenverwendungsnachweis Vorschlag zur Dokumentation • Voreintrag durch Besamungsstation • Identität der zu besamenden Stute • Identität des Hengstes • Gewinnungsdatum des Spermas • Name des Berechtigten (Samenübertragung) • Auslieferungsdaten (Auftraggeber, wann, an wen)

  21. Samenverwendungsnachweis Vorschlag zur Dokumentation • Tierarzt oder Besamungsbeauftragter: • Erhalt (Datum/Uhrzeit) des Spermas dokumentieren • Identität der Stute kontrollieren (Pferdepass) • Angaben auf Spermaportion und Samenverwendungsnachweis vergleichen • Durchführung der Besamung (Ort, Datum, Uhrzeit) mit Unterschrift dokumentieren

  22. Samenverwendungsnachweis Vorschlag zur Dokumentation • Original  zurück an Besamungsstation • Durchschrift  Tierarzt/Besamungsbeauftragter • Durchschrift Stutenhalter • Durchschrift verbleibt vor Abgabe in Besamungsstation • Elektronisch gesteuerte Dokumentationssysteme sind ebenso möglich! • Rückmeldung über durchgeführte Besamung • Besamungsstation stellt Deckschein aus • Versand des Deckscheins an Zuchtverband • Eintragung der Abstammung möglich

  23. Spermaversand in EU-Mitgliedstaaten • Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung !!! •  rechtzeitig Kontakt zum Veterinäramt aufnehmen •  Bescheinigung wird aktuell ausgestellt, sie gilt 10 Tage • Voraussetzung für Ausstellung: • Besamungsstation ist gem. RL 92/65/EWG zugelassen • Anforderungen gem. RL 92/65/EWG erfüllt • Spendertiere sind gesund, unterliegen keinen Sperrmaßnahmen

  24. Kontrollen Kontrolle durch Amtstierarzt  nationale Erlaubnis: mind. 1x jährlich  EU-Zulassung: mind. 2x jährlich  Dokumentenkontrolle, ist der Stationstierarzt seinen Verpflichtungen nachgekommen?  Untersuchung aller Tiere, ggf. Probennahme (zusätzlich Kontrollen durch die EU möglich) Grundsatz der EU: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht!!!

  25. Literaturempfehlung Broschüre "Sicherstellung eines Qualitätsmanagements in Besamungsstationen für Pferde – Anforderungen, Fakten, Gesetzliche Bestimmungen" Bezug: FN Warendorf Internet: www.fn-dokr.de

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