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Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung. RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht. Gliederung.
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Altlasten im Bau-und Umweltrecht:Haftung und Verantwortung RA Dr. Thomas TroidlFachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht
Gliederung 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 2. Teil: Straf- undOrdnungswidrigkeitenrecht 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien (5 Fälle) 4. Teil: Verantwortungsmanagement 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht I. Altlasten – Begriff und Überblick 1. Altlasten und „Neulasten“ - Altlasten = Kontaminierte Standorte: Altablagerungen und Altstandorte 2. Schädliche Bodenveränderungen und Umweltschaden 3. Altlasten und Abfall („Spatenstichtheorie“) Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
Spatenstichtheorie „Auf der Schaufel wird die Altlastzu Abfall.“ 3 Rechtsrahmen: Bodenschutzrecht Abfallrecht Wasserrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Altlasten in Bayern: Altlastenkataster und ABuDIS = Altlasten-, Bodenschutz- undDeponieinformationssystem, URL: http://www.lfu.bayern.de/boden/daten/altlastenkataster/index.htm 5. Altlasten in der Zeit Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 6. Stufen der Altlastenbearbeitung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VI BBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge? 1. Verursacher (Handlungsstörer), verschuldensunabhängig! 2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe 3. Grundstückseigentümer (Zustandsstörer), begrenzt auf Verkehrswert (nach Sanierung) Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Früherer Grundstückseigentümer (Nachhaftung) ab 01.03.99 bei (grob fahrlässiger Un-) Kenntnis 5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Zustandsstörer), z.B. Mieter oder Pächter (Haftungsobergrenze?) 6. Durchgriffshaftung (Organhaftung) 7. Derelinquent (Aufgabe schützt vor Haftung nicht) Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung:§ 324 StGB II. Bodenverunreinigung:§ 324 a StGB III. Ordnungswidrigkeiten Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) 1. Gewässer 2. Verunreinigung oder sonst nach- teilige Veränderung der Gewässer-eigenschaften 3. Rechtswidrigkeit Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) 1. Boden 2. Einbringen / Eindringen lassen / Freisetzen von Stoffen 3. Verletzung verwaltungs- rechtlicher Pflichten (Verwaltungsakts-akzessorietät) 4. Nachteilige Veränderung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht III. Ordnungswidrigkeiten 1. § 26 BBodSchG 2. Art. 14 BayBodSchG 3. Arbeitsschutzrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 1 • Auch als Rechtsanwalt, der bislang mit Altlasten noch nichts zu tun hatte, kann man überfordert werden,wenn einen dieses Thema erstmals tangiert. • Dann stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Soll man von sich aus auf die Behörden zugehen? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 1 • Die Antwort ist einfach: man sollte einen Spezialisten umRat fragen. • Gefragt ist nicht nur rechtlicher, sondern auch technischer Sachverstand. • Es empfiehlt sich deshalb in der Regel, ein Boden-gutachten mit Probe-bohrungen in Auftrag zu geben, um zu wissen, wovon man eigentlich spricht, und welcher Handlungsbedarf besteht. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 2 • Freilich kann es auch sein, dass einem die Ordnungsbehörde den ersten Schritt abnimmt und von Altlasten spricht, wo der Mandant bisher nur an Bauland dachte. • Auch hier stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll: soll man das Gespräch suchen oder die Sache lieber unter Verschluss halten? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 2 • Das Gesprächmit der Ordnungsbehördesollte immer gesuchtwerden, schon um Zeitzu gewinnen. • Selbstverständlich solltedabei, schon um„Waffengleichheit“ zuerreichen, ein Expertehinzugezogen werden. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 3 • Ebenso gut kann es passieren, dass die Ordnungsbehörde nicht lange fackelt, sondern dem Mandanten umgehend eine sanierungsrechtliche Verfügung ins Haus schickt. • Soll man diese anfechten oder lieber nicht, um nicht gleich eine „schlechte Stimmung“ zu riskieren? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 3 • Ebenso wie man ein Gesprächsangebot der Ordnungsbehörde nie ausschlagen sollte, sollte man eine Sanierungs-verfügungimmer anfechten, bevor sie bestandskräftig wird. • Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe: • Zum einen sind Sanierungsverfügungen häufig rechtswidrig. • Zum anderen hat eine Klage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 4 • Kann man eigentlich auch selbst etwas mit der Behörde arrangieren, oder ist man dieser ausgeliefert in Bezug darauf, wie eine Sanierung vor sich geht? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 4 • Sanierungsvertrag =öffentlich-rechtlicherVertrag (Vergleichsvertrag) • Vorteil aus Sichtder Behörde: zügige Sanierung • Vorteil aus Sichtdes Verpflichteten:Rechtssicherheit, weilSanierungszielwerteverbindlich festgelegtwerden können, bei derenErreichen die Sanierungals abgeschlossen giltund die Behördeauf Ordnungsmittel verzichtet. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 5 • Was kann man sonst noch – möglicherweise sogar vorausschauend – tun? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 5 • Zu guter Letzt kann essich empfehlen, auchpotentielle Schäden insVerfahren einzubeziehen,um sie zu legalisierenund eine Haftung nachdem USchadG zuvermeiden (Exkulpation,§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement • Haftung 1. Fahrlässigkeit 2. Organ- und Vertreterhaftung bei Sonderdelikten Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement II. Haftungsvermeidung 1. Organisation & Delegation 2. Tipps a) Sorgfältige Auswahl b) Klare Aufgaben-verteilung c) Genaue, schriftliche Instruktion d) Kontrolle e) Umsetzung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht • 1. Neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung • Weiterentwicklung,Umsetzung & Fortschreibung • (Dynamische) Anpassung derBodenuntersuchungsmethodenan den fortgeschrittenenEntwicklungsstand(dem ca. 75 % derin der Verordnung- statisch – zitiertenMethoden nicht mehrentsprechen) • Harmonisierung der Bodenschutzregelungenmit dem Wasser- und Abfallrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht • 2. Ersatzbaustoffverordnung • Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälleund Bodenmaterial in Dtld. (größter umweltrelevanter Stoffstrom) • Boden und Steine, Bauabfall und Straßenaufbruch, Aschen und Schlackenaus Abfallverbrennungsanlagenund Kraftwerken, Hochofen-und Stahlwerksschlacken • Einsatz im Straßen- und Landschaftsbausowie zur Verfüllung von Tagebauen (angestrebte Verwertungsquote: über 80 %) • Ziel: Bundeseinheitliche Regelung(LAGA, LABO und LAWA) • Aktuell: 2. Arbeitsentwurf (mit 30 Seitenzulässiger Einbauweise), Übergang vom Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur Messung im Eluat (neue Grenzwerte!)evtl. 2. Quartal Referentenentwurfund offizielle Anhörung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle EntwicklungenII. Wasserrecht • Gesetzgebungs-zuständigkeit • GrundwasserVO • VO zum Umgangmit wasser-gefährdendenStoffen Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
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