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ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf. Lebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts – Auswirkungen auf die Molkereibranche Wiesbaden 21.2.2011 Dr. Marius Kuschka. Dr. Marius Kuschka. ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf.
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ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf Lebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts – Auswirkungen auf die Molkereibranche Wiesbaden 21.2.2011 Dr. Marius Kuschka
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 1. Überblick: Wieviel Wertschöpfungspartnerschaft ist erlaubt? 2. Neue Spielregeln aus Brüssel 3. Was unternimmt das Bundeskartellamt 4. Bei Preisbindung gibt es kein Pardon 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 1. Überblick: Wieviel Wertschöpfungspartnerschaft ist erlaubt? Lebensmittelindustrie und Lebensmittelhandel stehen mit einer Sektoruntersuchung im Fokus des Bundes- kartellamts, Behörde untersucht Beschaffungsmärkte im Lebensmitteleinzelhandel Die Einhaltung des Kartellrechts – insbesondere das Verbot von Preisabsprachen – beschränkt sich nicht auf große Unternehmen Molkereien haben die Möglichkeit, durch Zusammenschlüsse oder Kooperationen eine stärkere Verhandlungsposition aufzubauen. Grenzen dafür sind eher auf den Beschaffungsmärkten als auf den Absatzmärkten. Quelle: BKartA Sektoruntersuchng Milch(B2-19/08)
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf • 2. Neue Spielregeln aus Brüssel • Die EU-Kommission hat das Europäische Kartellrecht 2010 • überarbeitet: • Schirm GVO: konkretisiert die Anwendung des generellen • Kartellverbots in Art. 101 AEUV - bleibt allgemein und ist keine ausreichende Arbeitsgrundlage • Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:01:DE:HTML
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf • 2. Neue Spielregeln aus Brüssel • Horizontal-Leitlinien: • erklären die Sicht der EU-Kommission für die Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primär zwischen Wettbewerbern: - Informationsaustausch, FuE-Vereinbarungen, Produktionsvereinbarungen, Einkaufs- vereinbarungen, Vermarktungsvereinbarungen, Vereinbarungen über Normen http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:011:0001:0072:DE:PDF
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 2. Neue Spielregeln aus Brüssel Vertikal-Leitlinien: erklären die Sicht der EU-Kommission zur Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primär zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen, z.B. Hersteller – Handel - Markenzwang, Alleinvertrieb, Kundenbeschränkung, Selektiver Vertrieb, Franchising, Alleinbelieferung, Platzierungsgebühren, Category Management, Kopplungsbindungen, Preisbindung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:0007:DE:PDF
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 3. Was unternimmt das Bundeskartellamt Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelindustrie stehen im Fokus des Bundeskartellamts -14.1.2010: Bundeskartellamt bestätigt Durchsuchung von 11 Handelsunternehmen und 4 Markenartikel- herstellern wegen des Verdachts abgestimmter Endverbraucherpreise. Bisher betroffene Kategorien: Süsswaren, Kaffee, Tiernahrung - Feb. 2011: Bundeskartellamt berichtet von „Hard-core-Kartellen“ zwischen Industrie und LEH und wird über Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf andere Bereiche des LEH demnächst entscheiden.
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 3. Was unternimmt das Bundeskartellamt -14.2.2011: Bundeskartellamt leitet Sektoruntersuchung im LEH ein. Im Fokus stehen die Wettbewerbsbedingungen auf den Beschaffungsmärkten von Nahrungs- und Genussmitteln. - Beschaffungskooperationen unter Beteiligung der führenden Handelsunternehmen werden durch das Kartellamt überprüft werden
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon Bundeskartellamt: Der Gesetzgeber hat 1973 die “Preisbindung der zweiten Hand” ausdrücklich verboten. Dieses Verbot setzt das Bundeskartellamt konsequent durch Jede verbindliche Absprache zwischen Hersteller und Handels- Partner über EVPs sieht das Bundeskartellamt als unzulässige Preisabspache und daher “Hard-Core-Kartell” Hier gibt es keine Grau-Bereiche: Sobald Preispflege zu ver- bindlichen Ergebnissen führt, liegt ein Hard-Core-Kartell vor.
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon Bundeskartellamt: Der Hersteller hat sich auf die “unverbindliche Preisempfehlung” zu beschränken. Jede Beeinflussung des Handelspartners bezüglich des EVP erkennt das Bundeskartellamt als Preisabsprache Jede Beeinflussung des Herstellers durch den Handelspartner zur Durchsetzung höherer EVPs bei anderen Händlern (Wahrung des Preisniveaus) ist eine verbotene Preisabsprache
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon Bundeskartellamt: Hersteller kann jederzeit neue Preisverhandlungen mit Handels- partner beginnen. Die Verkaufspreise des Herstellers interessieren das Bundeskartellamt nicht. Hersteller und Händler dürfen Preis- anhebungen nicht binden an - Spannenneutralität des Handels - entsprechende Durchsetzung der Preiserhöhung bei anderen Händlern
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf • 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die • Molkereibranche • Zusammenschlüsse/Fusionen Bei Gesamtumsatz der Beteiligten von mehr als 500 Mio, davon mindestens ein Beteiligter 25 Mio und ein weiterer von 5 Mio ist Bundeskartellamt für Zusammenschlusskontrolle zuständig Bisher hat Bundeskartellamt erst einen Zusammenschluss im Molkereibereich untersagt Molkereimarkt ist derart zersplittert, dass Zusammenschlüsse auch großer Marktteilnehmer kartellrechtlich zulässig sein können
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf • 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die • Molkereibranche • Mittelstandskartelle § 3 GWB: Vereinbarungen von (mittelständischen) Wettbewerbern oder Unternehmensvereinigungen sind vom Kartellverbot freigestellt, wenn sie die Rationalisierung durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben § 3 GWB gilt nur für horizontale Vereinbarungen, d.h., für Vereinbarungen und Zusammenschlüsse von Wettbewerbern: Er gilt nicht für die Zusammenarbeit mit dem Handel
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf • 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die • Molkereibranche • Mittelstandskartelle - Kooperationen sind ausdrücklich erlaubt in den Bereichen: Produktion, FuE, Finanzierung, Verwaltung, Werbung, Einkauf, Vertrieb - Logistikkooperationen und gemeinsame Werbemaßnahmen mittelständischer Unternehmen hat das BKartA in der Vergangenheit als freigestellt angesehen
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche Kooperationen zwischen Molkereien: Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ihre Kooperation kartellrechlich zulässig ist und bei Vereinbarung einer Zusammen- arbeit eine kartellrechtliche “Selbsteinschätzung” fertigen (lassen) Eine förmliche Anmeldung/Freistellung beim Bundeskartellamt ist nicht mehr möglich Gefahr hoher Geldbußen für das Unternehmen und für das Management bei Missachtung der Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschätzung
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf • 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die • Molkereibranche • Vertriebskooperationen zwischen Molkereien: Wenn wegen Größe kein Mittelstandskartell, kann Zusammenarbeit freistellbar sein gemäß § 2 GWB, wenn die Kooperation (Wettbewerbsbeschränkung) zur Erreichung der Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung unerlässlich ist und Effizienzvorteile entstehen, an denen der Verbraucher nachweislich teil hat. Der Wettbewerb darf nicht ausgeschaltet werden
Dr. Marius Kuschka ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf • 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die • Molkereibranche • Einkaufskooperationen: • BKartA: Einkaufskooperationen, deren Teilnehmer zusammen weniger als 10% -15% Marktanteil auf den betroffenen Einkaufs- bzw. Verkaufsmärkten haben, sind „normalerweise wettbewerbsfördernd“. Unzulässig: Preisabreden • Ausnahme: Preisabreden dienen der Rationalisierung betrieblicher Abläufe
ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Marius Kuschka Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Tel.: 0211- 86648-91 E-Mail: kuschka@engel-heckmann.de www.engel-heckmann.de