1 / 14

Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis

Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis. MDgt Prof. Dr. Michael Schmitt. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis. Vereinfachung bei der Abgeltungsteuer Änderung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG

sheryl
Download Presentation

Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis MDgt Prof. Dr. Michael Schmitt

  2. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Vereinfachung bei der Abgeltungsteuer • Änderung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG • Künftig keine " Schattenberechnung mehr als Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug • Ebenfalls keine Schattenberechnung mehr für die außergewöhnlichen Belastungen • Berücksichtigung künftig damit nur noch in Anwendungsfällen des § 32d Abs. 2 oder Abs. 6 EStG

  3. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Entfernungspauschale • § 9 Abs. 2 S 2 EStG - neu - • Keine taggenaue Vergleichsberechnung mehr für die Alternativprüfung zwischen Pauschalregelung oder Ansatz der tatsächlichen Kosten

  4. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Arbeitnehmerpauschbetrag • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages • Von bisher 920 auf jetzt 1.000 Euro • 550.000 Arbeitnehmer sind dann zusätzlich von Einzelnachweis befreit. • 62,2 % aller Arbeitnehmer sind dann von Einzelnachweis befreit ( 21, 6 Mio. Arbeitnehmer). • Einführung wohl ab Dezember 2011

  5. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Neuregelung bei den Kinderbetreuungskosten • Keine Differenzierung mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten • Einheitliche Regelung als Sonderausgaben im § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG • Durch Wegfall der persönlichen Anspruchs-voraussetzungen Verfahrensvereinfachung • Einführung im Dezember 2011

  6. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Die Neuregelung beim Sonderausgabenüberhang • Keine Rückwirkung auf Altjahr, wenn Erstattungsüberhang, sondern Verrechnung im laufenden Jahr • Verrechnung zwischen den jeweiligen Auf-wendungen und Erstattungen der gleichen Kategorie (Bsp: Kirchensteuer mit Kirchen-steuer [ § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG] und Unfall- mit Haftpflichtversicherung [ § 10 Abs.1 Nr. 3a EStG ] • Besteuerung des verbleibenden Überhangs im Erstattungsjahr

  7. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Gesetzliche Regelung der Betriebsverpachtung/Betriebsunterbrechung • Neuregelung in § 16 Abs. 3b EStG • Fiktion der Betriebsfortführung • Fiktion nur aufgehoben bei ausdrücklicher Aufgabeerklärung • dadurch Verhinderung schleichender Betriebsaufgabe, wenn ursprünglicher Betrieb nicht mehr aufgenommen werden kann.

  8. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Neuregelung des § 21 Abs.2 EStG • Neueinführung einer Grenze von 66 % • Bisherige aufwändige Prüfung der Einkunfts-erzielungsabsicht im Korridor zwischen 56 % und 75 % entfällt. • Unter der Grenze von 66 % Aufteilung der Aufwendungen (Teilentgeltlichkeit) • Über der Grenze von 66 % Vollabzug möglich (Vollentgeltlichkeit)

  9. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Vereinfachungen bei der Veranlagung • Wahlrecht für Zwei-Jahres-Turnus • Abgabe von Steuererklärungen für zwei Jahre • Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr. • Damit keine Verlängerung des Veranlagungszeitraums • Verlängerung der Abgabefrist für die Erklärung des ersten Kalenderjahres

  10. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Wahlrecht für diesen Zwei-Jahres-Turnus • eingeschränkt auf die Überschusseinkünfte • Adressaten sind Arbeitnehmer, Rentner und Bezieher von Kapitaleinnahmen. • Andere Überschusseinkünfte unschädlich soweit Einnahmen hieraus nicht > 13.000 Euro • Zinslauf für Erstjahr beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des zweiten VZ.

  11. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Straffung bei den Veranlagungswahlrechten für Ehegatten • Reduktion von sieben auf vier Veranlagungs-varianten • Bindung mit Eingang der Erkärung • Keine Wiederverheiratungsveranlagung mehr • Einzelveranlagung statt getrennter Veranlagung • Hälftige Zuordnung von Aufwendungen auch künftig möglich, freie Verteilung nicht mehr • Zumutbare Belastung erfolgt nur noch individuell.

  12. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Einkommensgrenzen bei erwachsenen Kindern in Berufsausbildung • Wegfall bisheriger Einkommensgrenze von 8.004 Euro • Berücksichtigung volljähriger Kinder bis zur Vollendung der ersten Berufsausbildung (ohne Schulausbildung) • Folgeänderung beim Sonderbedarf (§ 33a EStG) ► auch hier keine Anrechnung der Bezüge • Entsprechende Anpassungen beim Bundeskindergeld

  13. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Änderungen bei der Pflichtveranlagung • Erleichterungen für Bezieher geringer Einkommen im JStG 2010 (Saisonarbeitskräfte) • Parallelregelung in Fällen, in denen Vorsorgepauschale > tatsächliche Vorsorgeaufwendungen • Auch hier bei Fällen mit geringem Einkommen keine Steuerlast denkbar

  14. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Modifizierung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte • Einschränkung der Gebührenpflicht auf aufwändige Fälle (> 10.000 Euro Gegenstands-wert) • Bemessung nach dem Gegenstandswert, da andere Bezugsgrüßen (Bearbeitungszeit in der Finanzverwaltung) für Adressaten intransparent • Keine genereller Verzicht geplant. • Ermäßigung der Gebühr schon jetzt möglich

More Related