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Aspekte der Änderung des Vergabegesetzes 10. Februar 2009. Dr. Gabriella Fribiczer Sekretariat Rat für öffentliches Beschaffungswesen. Chronologie der im Dezember 2008 verabschiedeten Gesetzesänderung. Ab Anfang Februar 2008: Angleichung des Verwaltungsapparates und der Arbeitsmarktpolitik
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Aspekte der Änderung des Vergabegesetzes10. Februar 2009 Dr. Gabriella Fribiczer Sekretariat Rat für öffentliches Beschaffungswesen
Chronologie der im Dezember 2008 verabschiedeten Gesetzesänderung • Ab Anfang Februar 2008: Angleichung des Verwaltungsapparates und der Arbeitsmarktpolitik • April: Gesetzesentwurf wird der Regierung vorgelegt • Mai: Parlamentsabstimmung • Gesetzesverabschiedung für Juni oder September geplant, allerdings kam es zu Verspätungen • Parlament verabschiedet den Entwurf zur Gesetzesänderung am 8. Dezember 2008 • 22. Dezember 2008: Verkündung des CVII. Gesetzes 2008 • Rechtswirksamkeit in mehreren Stufen: 1. April und 1. Oktober 2009, 1. Januar und 1. Juli 2010
Hintergrund der Gesetzesänderung • Erleichtert die Beantragung von EU-Zuschüssen (dies war der Ausgangspunkt) • Übernahme der EU-Richtlinien für Rechtbehelf • Vereinfachung und Implementierung praktischer Erfahrungen • Erhöhung der Transparenz und des öffentlichen Zugangs • Unterstützung von KMUs, teilweise Behebung des Schuldenkarussells
Änderungen des ersten Gesetzesabschnittes: -Erhöhung der Transparenz
Änderungen in Verbindung mit dem ersten Gesetzesabschnitt • -Erhöhung der Transparenz (Fortsetzung): • Vergabeprozess wird öffentlicher gestaltet: Kundgabe auf der Homepage des Rates und des Angebotsbieters – Änderung dieser Rahmenbedingung ab 1. Oktober 2009 (im Falle eines Vertrags- und Projektpartner-Angebots erst ab dem 1. Januar 2010) • Zu veröffentlichende Daten: Plan über die öffentlichen Aufträge, jährliche statistische Zusammenfassung, sämtliche Verlautbarungen und Mitteilungen bezüglich Erfüllung und Änderung des jeweiligen öffentlichen Angebotes
Änderungen in Verbindung mit dem ersten Gesetzesabschnitt • -Erhöhung der Transparenz (Fortsetzung): • Verträge: auch In-House Verträge! • Bezüglich der Verträge gelten dieselben Veröffentlichungsvorschriften auch für die späteren Abschlüsse mit dem gleichen Projektpartner bzw. juristischer Person mit Mehrheitsanteil am Projektpartner (gemäß Ptk. = ungarisches BGB) [unterhalb der Wertgrenze, bzw. alle anderen Verträge]
Änderungen in Verbindung mit dem ersten Gesetzesabschnitt -Erhöhung der Transparenz (Fortsetzung): • Regulierung der Vergabevorgänge wird konkreter (Frist für Projektende, Veröffentlichung auf der Homepage des Rates f. öff. Beschaffungswesen, auf der eigenen Homepage und in den üblichen Medien der jeweiligen Gemeinden; darüber hinaus die Kundgebung von Änderungen) • Versäumte Anmeldepflicht wird sanktioniert - Zuverlässigkeit der Projektbewerber-Liste wird erhöht, Bedingungen für Projektstart: Auflistung auf der Projektbewerber-Liste (15 Tage!)
Änderungen der Sachverständnis- Vorschriften • Juristisches Fachwissen erforderlich • Beginn des Projektes abhängig von der Genehmigung der Veröffentlichung – persönliche Haftung gemäß Verantwortungshierarchie • Erneuerung des Vergabeberater-Postens: erforderliche Weiterbildung; Bestimmung der Fälle, in denen Konsultation des Beraters notwendig ist
Vorteilhafte Änderungen für die erfolgreiche Teilnahme von KMUs
Vorteilhafte Änderungen für die erfolgreiche Teilnahme von KMUs • Vorgeschriebene Zusicherung der Möglichkeit für Teilangebote (in bestimmten Projektpartner-Kreisen)
Weitere Änderungen zur Behebung der Probleme des Schuldenkarussells
Änderungen zur Behebung der Probleme des Schuldenkarussells • Vorschrift gegen Abzug von Sicherungseinlagen • Mitteilung kann nur getätigt werden, wenn Sicherungseinlagen vorgewiesen werden
Lockerung der formellen Anforderungen • Vorschriften nur in dem Ausmaß, wie sie mindestens erforderlich sind für den Antrag • Mängelersatz erforderlich • Misserfolg des Verfahrens (selektiv oder verpflichtend) im Falle eines gültigen Antrages (falls einer / mehrere eingereicht wurden) • Verpflichtung eine „Kontrollliste“ zur Verfügung zu stellen + Anfertigung eines Vertragsentwurfes erforderlich
Mängelersatz • Allumfassend, verbindlich • Versäumnisse beim Mängelersatz: Tauglichkeit, ausschließende Gründe (?), sonstige Dokumente, Formfehler (u. a. nicht ausreichende Anzahl) • Einschränkungen: Aspekte der Entscheidung, Leistungsangebot • Der freiwillige Mängelersatz: bleibt unverändert, Fristen werden festgelegt • Änderung: „mindesten ein Mal“ wird gestrichen
Ressourcen-Zweckgesellschaften • Abgrenzung der Begriffe „Subunternehmer“ und „Zweckgesellschaft“ • Wenn keine Beeinflussung durch eine Mehrheitsbeteiligung (gemäß Ptk.) vorliegt: im Falle von festgelegten Eignungsnachweis-Prozeduren ist die Berufung auf die Zweckgesellschaft ausgeschlossen (i.d.R.: Vergangenheit) • Falls möglich: Restriktionen • Unvereinbarkeit • Verbot der mehrmaligen Nennng • Nachweise über ausschließende Gründe • Art der Nachweise: Fallstudien-Nachweis (alle) +Übereinkunft (nur Fehlen einer Beeinflussung durch eine Mehrheitsbeteiligung, laut Ptk.) + (Notariell beglaubigt - Fehlen einer Beeinflussung durch eine Mehrheitsbeteiligung) Erklärung zur Treuhänderschaft (alle)
Ausschließende Gründe • Nur Erklärung (Ausnahme: abweichende Entscheidung des Angebotsbieters) • Nachweis: durch den Angebotsbieters – innerhalb von acht Tagen • Kein bzw. falscher Nachweis: zweiter Angebotsbieter (falls vorhanden) • Ausstellung der Nachweise: innerhalb von vier Tagen • Nachweise können nicht beantragt werden: wenn Angebotsbieter Zugang hat zu öffentlicher, kostenfreier und glaubwürdiger Registratur
Vereinfachung: Das neue, einfache Vergabeverfahren; Abschaffung des alten, vereinfachten Vergabeverfahrens
Das neue, einfache Vergabeverfahren Zusammenführung der Nationalen Verfahrensweise und der einfachen Verfahrensweise; Abschaffung des vereinfachten Verfahrens Erstreckt sich auf: Die klassischen sowie öffentlich-rechtlichen Angebotsbieter Wertgrenzen: Nationale Wertgrenzen beim einfachen Vergabeverfahren