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3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV

3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV. § 10 Der Mißbrauchstatbestand. I. Grundlegendes. Begriff des Missbrauchs: Wettbewerbsbezug. Formen des Missbrauchs: Ausbeutung und Behinderung. II. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 lit . a AEUV).

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3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV

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Presentation Transcript


  1. 3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV § 10 Der Mißbrauchstatbestand I. Grundlegendes • Begriff des Missbrauchs: • Wettbewerbsbezug • Formen des Missbrauchs: • Ausbeutung und Behinderung

  2. II. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 lit. a AEUV) • Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen 2. Konditionenmissbrauch III. Behinderungsmissbrauch Art. 102 lit. b und c AEUV 1. Einschränkung der Erzeugung und des Absatzes (Art. 102 lit. b AEUV)

  3. 2. Diskriminierungsverbot (Art. 102 lit. c AEUV) Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots: vor- oder nachgelagerte Märkte (“gegenüber Handelspart- nern“); nicht: gegenüber Wettbewerbern Gleichwertigkeit der Leistungen: Vergleichsmarktkonzept Preisunterschiede auf regional getrennten Märkten

  4. 3. Kopplungsverbot (Art. 102 lit. d AEUV) Wirkungen der Kopplung unterschiedlicher Produkte auf den betroffenen Märkten Voraussetzung des Kopplungsverbots: sachlich oder nach Handelsbrauch darf keine Beziehung der gekop- pelten Produkte zueinander bestehen

  5. 4. Ausschließlichkeitsbindungen • Wettbewerbliche Vor- und Nachteile ausschließlicher Belieferungs- oder Abnahmeverpflichtungen • Verbot ausschließlicher Bezugsverpflichtungen: EuGH 13.2.1979, Slg. 1979, 461, Rdnr. 89 „Hoffmann/La Roche“.“ Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stel-lung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage an sich bindet, ihren ge-samten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben aus-schließlich bei ihm zu beziehen, nützt seine Stellung missbräuchlich aus, ...“.

  6. Verbot von Vertriebs- und Verwendungsverbindungen.Bsp.: EuGH, Fall United Brands, a.a.O., Verbot für die Abnehmer von U.B. zum Verkauf grüner Bananen 5. Rabattsysteme Missbrauch: Treue- und Zielrabatte Erlaubt: Mengen- und Funktionsrabatte

  7. 6. Behinderungsmissbrauch Kampfpreisunterbietung (predatorypricing) aa) Preise unter den durchschnittlichen variablen Kosten: stets missbräuchlich bb) Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten und variable Kosten): missbräuchlich, wenn die Anwendung der Preise im Rahmen eines Planes erfolgt, mit dem die Verdrängung des Konkurrenten vom Markt beabsichtigt wird

  8. 7. Geschäftsverweigerung a) Grundsatz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit b) Grenzen der Vertragsfreiheit für marktbeherrsch- ende Unternehmen. Beispiel: EuGH, a.a.O. „United Brands“: Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu einem Bananenhändler, der Bananen einer Kon- kurrenzmarke in sein Sortiment aufgenommen hat. 8. Quersubventionierung durch Unternehmen mit teilweisem Monopol

  9. 9. Preis-Kosten-Schere: Möglichkeit des vertikal integrierten Marktbeherrschers, seinen Wettbewerbern, die auf dem vorgelagerten Markt zugleich seine Kunden sind, durch unangemessen hohe Preise den Zugang oder das Verbleiben am Markt zu erschweren. Beispiel: Zugangsentgelt der DTAG für andere Telekom-Dienstleister für den Zugang zu den Ortsnetzen

  10. 10. Zugang zu wesentlichen Einrichtungen: „Essential Facilities-Doctrine“ • Wettbewerbsrechtliche Grundlagen und Entstehung b) Tatbestandsvoraussetzungen c) Rechtsfolgen d) Sonderregeln in liberalisierten Wirtschaftsbereichen. Beispiel: Telekommunikation e) Beispiele aus der Rechtsprechung: - EuGH 26.11.1998, Rs. C-7/97, Slg. 1998, - 7817ff. “Bronner“ • EuGH 6.4.1995, verb. Rs. C-241/91 P und C-242/ 91 P, • Slg. 1995, I-808 „Magill“

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