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Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung. 3. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU. 3.1. Grundlagen 3.2. Die Rechtsgrundlagen der Rechnungslegung nach dem deutschen HGB 3.3. Bilanz (nach HGB)
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Versicherungsbetriebslehre IKapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung
3. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU 3.1. Grundlagen 3.2. Die Rechtsgrundlagen der Rechnungslegung nach dem deutschen HGB 3.3. Bilanz (nach HGB) 3.4. Gewinn- und Verlustrechnung (nach HGB) 3.5. Anhang und Lagebericht (nach HGB) 3.6. Hinweise zur Jahresabschlussanalyse 3.7. Exkurs: Rechnungslegung nach IAS/IFRS
3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)- die Definition - Das externe Rechnungswesen im VU ... • ist die Informationsabgabe über das Wirtschaftsgeschehen im VU • an Adressaten in der Umwelt des VU • Es ist damit der nach außen gerichtete Teil des Rechnungswesens • Konkret hat das eRW die Aufgabe, den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und bekannt zu machen • Das Ergebnis ist der jährlich veröffentliche Geschäftsbericht. Dessen Teile sind der Lagebericht und der Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht wiederum aus den 3 Teilen Bilanz, Erfolgsrechnung (G+V) und Anhang. • Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorschriften für alle Branchen und Sondervorschriften für VU. • Es gibt Einzel-Jahresabschlüsse und –Lageberichte. Auf die Sondervorschriften für Konzerne wird nachfolgend nicht eingegangen.
3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)- ein Vergleich –
3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW) Einschub: Die interne Rechnungslegung im VU ... • Als interne Rechnungslegung bezeichnet man auch die Berichterstattung gegenüber dem BaFin (Versicherungsaufsichtbehörde); deren Aufgabe nach VAG die Überwachung der dauernden Leistungsfähigkeit des VU ist; dazu werden Informationen benötigt. • Rechtgrundlage bildet die BerVersV (die Verordnung über die Berichterstattung von VU gegenüber der BaFin) • Hier ist detailliert geregelt, welche internen Berichte (Jahres-, Quartalsberichte) abzugeben sind • Ein Beispiel für interne Berichte ist: es sind detaillierte Sparten-Erfolgsrechnungen erforderlich
3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)- die Ziele - Ziele des externen Rechnungswesens: • die Information anderer Wirtschaftsteilnehmer über die Geschäftstätigkeit des VU, damit sie gute Entscheidungen über ihre Geschäftsbeziehungen zum VU treffen können (z.B. Kunde) Im einzelnen kann man drei Funktionen unterscheiden: • Ausschüttungsbemessungsfunktion: Die Bemessungsgrundlage für Ausschüttungen wird publiziert (z.B. Steuer, Dividende) • Informationsfunktion: Es wird Rechenschaft über das unternehmerische Handeln abgelegt und erlaubt damit eine Kontrollfunktion für Externe. • Schutzfunktion: Die rechtzeitige Info von Geschäftspartnern bewahrt vor Risiken und Verlusten; wichtigste Funktion!!
3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)- die Adressaten - Die Publizitätspflicht ist im Versicherungssektor ausgeprägter als in anderen Bereichen, da das lagfristige Versicherungsschutzversprechen nur wirksam ist, wenn das VU dann auch zahlungsfähig ist. Die Publizität soll einen Beitrag zur Überwachung leisten. Adressaten des eRW: • Kunden: VN, Kapitalanlagekunden, sonstige Kunden • Faktorlieferanten: Arbeitnehmer, Vermittler, RVU, Sachmittellieferanten • Unternehmensträger/Eigenkapitalgeber: Klein- und Großaktionäre der AG, VN der VVaG, Öffentliche Träger der öffentlich-rechtlichen VU • Weitere Interessenten: Konkurrenten, Öffentlichkeit, Fiskus, Versicherungsaufsicht
3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)- die Informationsinteressen - Die Informationsinteressen der einzelnen Interessengruppen unterscheiden sich. VN: Interesse an Schadenzahlungen (d.h. Kapitalausstattung, Sicherheit) und Prämienkalkulation (d.h. Schadenquote und Betriebskostenquote) Kapitalanlagekunden: Kennzahlen des KA-Bereiches Arbeitnehmer, Vermittler: Verdienstmöglichkeit und Unternehmenssicherheit RVU: Infos über die Qualität des Erstversicherungsgeschäftes Wettbewerber: überbetriebliche Vergleiche Öffentlichkeit: Sicherungsfunktion und Kapitalsammelbecken machen die Branche vwl. bedeutsam Fiskus und Bafin sind auf das eRW nicht primär angewiesen, da sie eigene Infos direkt erhalten
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW(nach dem deutschen HGB) Einschub: IAS/IFRS Die HGB-Rechnungslegung steht im Gegensatz zur IAS/IFRS-Rechnungslegung. Im Rahmen der Globalisierung und Internationalisierung der Kapitalmärkte wurden zunehmend Stimmen laut, die die internationale Harmonisierung und Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften verlangten, um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Diese einheitlichen Vorschriften IAS (International Accounting Standards) und IFRS (International Financial Reporting Standards) wurden in der EU 2005 verpflichtend für alle Konzernbilanzen börsennotierter Unternehmen eingeführt. Das Ziel der IAS/IFRS liegt in der realistischen Darstellung der Unternehmenswerte und –gewinne, adressiert an Investoren, Analysten und Aufsichtsbehörden. Die Philosophie der HGB-Rechnungslegung folgt eher den Vorsichtsgrundsätzen, da sie v.a. den Schutz der VN zum Ziel hat.
Gläubigerschutz nach HGB Erhaltung des Haftungsvermögens durch Begrenzung der Gewinnausschüttung reine Informationsfunktion ist von sekundärer Bedeutung Investorenschutz nach US-GAAP - gegenwärtigen und potenziellen Investoren als Eigenkapitalgebern einen möglichst vollständigen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewähren. 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWUnterschiedliche Jahresabschlussziele
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW(nach dem deutschen HGB) „HGB-Rechnungslegung“ heißt nach dem bisher Gesagten also nicht, dass das HGB die alleinige Rechtsquelle ist, sondern meint vielmehr – wie beschrieben – die gesamte Rechnungslegung nach der „HGB-Philosophie“ wie sie überwiegend für Einzel-VU in D gebräuchlich ist im Gegensatz zur IAS/IFAS-Philosophie. Die Rechtsgrundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind über verschiedene Gesetze verstreut und daher recht unübersichtlich. Die wichtigsten Bestimmungen finden sich • im HGB (Handelsgesetzbuch) und • in der RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung in VU). Daneben gibt es relevante Vorschriften • im AktG (Aktionsgesetz) und • im VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW(nach dem deutschen HGB) Die genannten Rechtsgrundlagen gelten grundsätzlich für alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen (auch wenn sie keine AG sind). Die einzige Ausnahme sind kleinere VVaGs, für die z.T. erleichternde Vereinfachungsvorschriften gelten. (um „... eine im Verhältnis zur Größe der VU unangemessene Belastung zu vermeiden.“). Für die Rechnungslegung von VU sind v.a. branchenspezifische Vorschriften maßgeblich. Der Jahresabschluss der VU ist tiefer zu gliedern und ausführlicher zu erläutern., als der JA anderer Branchen. Diese branchenspezifischen Sondervorschriften finden sich v.a. in den §§ 341 bis 341p des HGB und in der bereits zitierten RechVersV. (Beides wurde in einer EU Novelle 1994 neu gefasst, die auch der EU-Harmonisierung diente.)
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWFristen und Publizität der Rechnungslegung Überblick über die Fristen: Für den Jahresabschluss • ErstVU: innerhalb von 4 Monaten • RVU: innerhalb von 10 Monaten (d.h. 6 Monate mehr) Für die Hauptversammlung • ErstVU: innerhalb von 8 Monaten • RVU: innerhalb von 14 Monaten Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger • ErstVU: innerhalb von 12 Monaten • RVU: innerhalb von 15 Monaten Die Publizität: • Jeder Versicherte kann den letzten Jahresabschluss anfordern • Dem BaFin ist der Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich einzureichen.
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine und spezielle Ausweisprinzipien Neben den genannten Rechtgrundlagen gibt es noch weitere Ausweisprinzipien: • Generelle Abbildungsprinzipien, die für alle Unternehmen gelten – hier sind besonders die GOB zu erwähnen. • Spezielle Abbildungsprinzipien, die grundsätzlich für alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen gelten. Die GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) sind immer dann anzuwenden, wenn es Gesetzeslücken oder Zweifelsfragen gibt. Es handelt sich hier um Usancen bzw. gewachsenes Recht, das früher gar nicht kodifiziert (=in einem Gesetz festgeschrieben) war. Inzwischen sind einige der Normen in das HGB aufgenommen. Die speziellen Ausweisprinzipien für VU gibt es deshalb, weil VU im Vergleich zu anderen Branchen viele Besonderheiten aufzeigen (Vorausfinanzierung der Schadenzahlungen, Zeitraumbezug, zufallsabhängige Schadenkosten, Rückversicherung .... etc).
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine und spezielle Ausweisprinzipien Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze: (GOB oder Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) • Grundsätze der Bilanzwahrheit • Grundsätze des Bilanzzusammenhangs • Publikationsgrundsätze • Vorsichtsgrundsätze Die speziellen Ausweisprinzipien für VU: • Grundsätze für die Bildung von Jahresabschlusspositionen • Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen • Grundsätze für den Erfolgsausweis • Grundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine Ausweisprinzipien (GOB) Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze: 1. Grundsätze der Bilanzwahrheit - Richtigkeit (einschließlich Vollständigkeit) - Willkürfreiheit 2. Grundsätze des Bilanzzusammenhangs - (Bilanz-) Identität - (Bilanz-) Stetigkeit 3. Publikationsgrundsätze - Klarheit - Übersichtlichkeit 4. Vorsichtsgrundsätze - Relisationsprinzip - Imparitätsprinzip
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine Ausweisprinzipien (GOB)- im Einzelnen - zu 1. Grundsätze der Bilanzwahrheit - Richtigkeit: Die betrieblichen Tatbestände und Vorgänge müssen zutreffend wiedergegeben werden. Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten. Aktiva und Passiva, sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht verrechnet werden. zu 2. Grundsätze des Bilanzzusammenhangs - Identität: Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen. - Stetigkeit: Erfassung-, Ausweis-, Bewertungsmethoden dürfen nicht ohne Grund von einem auf das andere Geschäftsjahr verändert werden.
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine Ausweisprinzipien (GOB)- im Einzelnen - zu 3. Publikationsgrundsätze - Klarheit - Übersichtlichkeit alle Jahresabschlusspositionen sind der Art nach eindeutig zu bezeichnen und so zu ordnen, dass der Jahresabschluss verständlich und vergleichbar ist. zu 4. Vorsichtsgrundsätze - Relisationsprinzip: Gewinne sind erst im JA auszuweisen, wenn sie tatsächlich realisiert worden sind. - Imparitätsprinzip: Verluste sind auch dann im JA auszuweisen, wenn sie erst zwischen dem Abschluss-Stichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekannt geworden sind.
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUDer Überblick • Grundsätze der Bildung der Jahresabschlusspositionen - Primärprinzip - Sekundärprinzip • Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen - Umsatzprinzip - Erfolgsprinzip • Grundsätze für den Erfolgsausweis - Gesamterfolgsprinzip - Teilerfolgsprinzip - Gesamtrechnungsprinzip - Spartenrechnungsprinzip • Grundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung - Bruttoprinzip - Nettoprinzip
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 1. Grundsätze der Bildung der JA-Positionen Das Primärprinzip: Es besagt, dass Positionen in der Art in den JA eingehen, wie sie im Verkehr des VU mit seiner Umwelt entstanden sind. Im JA erscheinen die Positionen dann nach Arten. Das Sekundärprinzip: Es besagt, dass die Positionen umgegliedert und aufgeteilt werden und anderen Sekundärpositionen zugeordnet. Die Sekundärpositionen sind demnach nicht nach Arten, sondern nach Funktionen gebildet. In der Praxis gibt es in den JA der VU beide Prinzipien, z.B. • Gebuchte Bruttobeiträge Primärprinzip • Personal- und Sachaufwendungen Sekundärprinzip, d.h. umgegliedert auf die folgenden Funktionsbereiche: 1. Regulierung von Versicherungsverträgen (VV), Rückkäufen und Rückgewährsbeiträgen 2. Abschluss von VV 3. Verwaltung von VV 4. Verwaltung von Kapitalanlagen
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 2. Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen Die beiden folgenden Prinzipien beziehen sich ausschließlich auf die G+V. Das Umsatzprinzip: Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben sofort ausgewiesen werden, unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden Periode bereits erfolgswirksam werden. Folglich müssen zur Ermittlung des Periodenerfolges periodenfremde Anteile offen in der G+V durch Rechnungsabgrenzungsposten herausgerechnet werden. Das Erfolgsprinzip: Es besagt, dass nur erfolgswirksame Erträge und Aufwendungen ausgewiesen werden. Die notwendige Rechnungsabgrenzung erfolgt bereits in der vorgelagerten Buchhaltung. In der Praxis der VU wird grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip ausgewiesen. Es gibt aber auch Ausnahmen, z.B. die verdienten Beiträge – hier werden Positionen nach dem Umsatzprinzip in Unterpositionen bzw. Vorspalten ausgewiesen.
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 3. Grundsätze für den Erfolgsausweis Erträge und Aufwendungen in der G+V • Gesamterfolgsprinzip: ... sind nur für das Gesamt-VU erkennbar. • Teilerfolgsprinzip: ... werden nach einzelnen Geschäftsbereichen des VU getrennt dargestellt, sodass sich Bereichsgewinne bzw. –verluste berechnen lassen. In der Praxis lassen sich die Bereiche Versicherungs-, Kapitalanlagen-, sonstiges Dienstleistungsgeschäft unterscheiden. Die Unterteilung der G+V folgt ansatzweise dem Teilerfolgsprinzip mit der Unterteilung in versicherungstechnische und nicht-versicherungstechnische Rechnung. • Gesamtrechnungsprinzip: ... werden ohne weitere Untergliederung nach Sparten ausgewiesen. • Spartenrechnungsprinzip: ... werden getrennt nach Versicherungszweigen ausgewiesen In der Praxis ist die Spartenpublizität 1994 weggefallen, in eingeschränkter Form gibt es im Anhang Angaben zu den Sparten.
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 4. Grundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung Gilt für Bilanz- und G+V-Positionen!! netto = synonym mit „f.e.R.“ (für eigene Rechnung) Das Bruttoprinzip: Es besagt, dass Positionen unsaldiert, sowohl für das Bruttogeschäft des Erstversicherers, als auch für den Anteil des Rückversicherers (=passive Rückversicherung) ausgewiesen wird. Das Nettoprinzip: Es besagt, dass Positionen nur netto saldiert nach pRV ausgewiesen werden. (Die Berechnung „brutto – pRV = netto“ wird also bereits im Vorfeld in der Buchhaltung durchgeführt. Die Anteile des Rückversicherers sind nicht erkennbar. Praxisrelevant ist diese Frage in der G+V für die Positionen, die sich auf Prämien, Schäden, Betriebskosten und Kapitalerträge beziehen; in der Bilanz für Kapitalanlagen und versicherungstechnische Rückstellungen.
Bruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) + Prämienerträge brutto – Aufwendungen für RV-Prämien + Erträge aus Kapitalanlagen brutto – Aufwendungen für Depotzinsen Aufwendungen für Vers.leistungen brutto + Anteil RV an Vers.leistungen - Aufwendungen für den Vers.betrieb brutto + Erträge aus RV-Provisionen Nettoprinzip + Prämienerträge f.e.R. + Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R. - Aufwendungen für Vers.leistungen f.e.R. - Aufwendungen für den Vers.betrieb f.e.R. 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der G+V
Bruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) + Prämienerträge brutto – Aufwendungen für RV-Prämien 100 - 10 + Erträge aus Kapitalanlagen brutto – Aufwendungen für Depotzinsen 8 - 1 - Aufwendungen für Vers.leistungen brutto + Anteil RV an Vers.leistungen 70 - 7 - Aufwendungen für den Vers.betrieb brutto + Erträge aus RV-Provisionen 25 – 2,5 Nettoprinzip + Prämienerträge f.e.R. 90 + Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R. 7 - Aufwendungen für Vers.leistungen f.e.R. 63 - Aufwendungen für den Vers.betrieb f.e.R. 22,5 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der G+V
Bruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) + Kapitalanlagen brutto – Depotverbindlichkeiten gegenüber dem RVU (wegen einbehaltener Sicherheiten) + Vers.technisches Fremdkapital brutto – Forderungen an den RV wegen dessen Anteil am vers.techn. Fremdkapital Nettoprinzip + Kapitalanlagen f.e.R. + Versicherungstechnisches Fremdkapital f.e.R. 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der Bilanz In der Praxis der VU-Rechnungslegung gilt das Nettoprinzip, z.T. werden in Vorspalten die Bruttobeträge ergänzend ausgewiesen. Dann spricht man vom modifizierten Nettoprinzip. Dies gilt in der G+V teilweise, in der Bilanz vollständig.
3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWWeitere Vorschriften für die Rechnungslegung von VU Formblätter: Die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften gelten nicht. In der Anlage zur RechVersV gibt es Formblätter, die spezifische Gliederungsvorschriften für Bilanz und G+V von VU vorsehen. • Formblatt 1 Bilanz • Formblatt 2 G+V Leben- und Kranken-VU • Formblatt 3 Schaden- und Unfall-VU Leerpositionen: Sofern kein Betrag vorkommt, kann die Position weggelassen werden. Allerdings nur, wenn auch im Vorjahr kein Betrag vorkam. Vorjahresangaben: Zu jeder Position werden auch die Vorjahresangaben gemacht. Das erleichtert den Zeitvergleich.
Aktiva der Bilanz (erfasst im VU v.a. die Kapitalanlagen) Vermögen (Werte der Vermögensgegenstände) Kapitalverwendung (Mitteleinsatz) Investition Passiva der Bilanz (erfasst im VU v.a. Eigenkapital und vers.technisches Fremdkapital) Kapital (Werte des Kapitals; Eigen- und Fremdkapital) Kapitalbeschaffung (Mittelherkunft) Finanzierung i.e.S. 3.3 Die Bilanz von VUBegriff und Struktur In der Bilanz werden Vermögen und Kapital des VU zu einem bestimmten Stichtag (Ende der Rechnungsperiode) kontenförmig gegenübergestellt.
3.3. Die Bilanz von VUAktiva / Vermögen Bei dem Vermögen des VU handelt es sich um die Summe der Werte aller mit Kapital finanzierten realen und nominellen Güter. Es wird unterschieden in Anlage- und Umlaufvermögen, die in der Versicherungsbilanz nicht eindeutig erkennbar sind. Das Vermögen / die Aktiva wird dem Grunde nach unter Beachtung von Aktivierungsgeboten, Aktivierungswahlrechten und Aktivierungsverboten ausgewiesen. Bei der Aktivierung der Höhe nach sind als Wertansätze grundsätzlich das AHK, das gemilderte und das strenge Niederstwertprinzip zu beachten. Die bedeutendste Aktivposition sind die Kapitalanlagen. Nicht zu den Vermögensgegenständen gehören die folgenden Aktiva: • A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (=Korrekturposten) • G. Rechnungsabgrenzungsposten (=periodengerechte Abgrenzung) • H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (=Überschuldungsbetrag)
3.3. Die Bilanz von VUPassiva / Kapital Das Kapital des VU ist die Summe aller dem VU überlassenen finanziellen Mittel. Es wird unterschieden in Eigen- und Fremdkapital. Zum Eigenkapital zählen jene Mittel, die von den Trägern des VU für Finanzierungs- und Haftungszwecke bereitgestellt werden oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen worden sind (Gewinnthesaurierung). Es unterliegt keiner Rückzahlungspflicht. Das Fremdkapital umfasst die tatsächlichen und hinreichend wahrscheinlichen finanziellen Verpflichtungen des VU. Dazu gehören die versicherungstechnischen Rückstellungen als wichtigste Passivposition.
Aktiva A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital B. Immaterielle Vermögensgegenstände C. Kapitalanlagen D. Kapitalanlagen für Rechnung + Risiko von Inhabern von LV-Policen E. Forderungen F. Sonstige Vermögensgegenstände G. Rechnungsabgrenzungsposten H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Passiva A. Eigenkapital B. Genussrechtkapital C. Nachrangige Verbindlichkeiten D. Sonderposten mit Rücklagenteil E.+F.Versicherungstechnische Rückstellungen G. Andere Rückstellungen H. Depotverbindlichkeiten (pRV) I. Andere Verbindlichkeiten K. Rechnungsabgrenzungsposten 3.3. Die Bilanz von VUDer Kontenrahmen (nach Formblatt 1 RechVersV)
Aktiva A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital B. Immaterielle Vermögensgegenstände C.Kapitalanlagen D.Kapitalanlagen für Rechnung + Risiko von Inhabern von LV-Policen E. Forderungen F. Sonstige Vermögensgegenstände G. Rechnungsabgrenzungsposten H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Passiva A. Eigenkapital B. Genussrechtkapital C. Nachrangige Verbindlichkeiten D. Sonderposten mit Rücklagenteil E.+F.Versicherungstechnische Rückstellungen G. Andere Rückstellungen H. Depotverbindlichkeiten (pRV) I. Andere Verbindlichkeiten K. Rechnungsabgrenzungsposten 3.3. Die Bilanz von VUDie wichtigsten Positionen
3.3. Die Bilanz von VUDie Aktivierung dem Grunde nach Bei der Aktivierung dem Grunde nach gehrt es um die Frage: „Was muss/kann/darf nicht aktiviert werden?“, d.h. ob überhaupt aktiviert wird. Es lassen sich 3 Fälle unterscheiden: 1. Aktivierungsgebot: „Was muss aktiviert werden?“ (§§246, 272 HGB) sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten; (auch A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital und H. Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag) 2. Aktivierungswahlrecht: „Was kann aktiviert werden?“ (§§ 255, 269 HGB) derivativer Geschäfts- oder Firmenwert; Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes 3. Aktivierungsverbote: „Was darf nicht aktiviert werden?“ (§§248, 255 HGB) selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Außenorganisation, Versicherungsbestand oder Software); Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens bzw. für die Beschaffung von Eigenkapital.
3.3. Die Bilanz von VUDie Aktivierung der Höhe nach Es geht um die Höhe der Wertansätze, d.h. um die Frage: „Wie viel wird aktiviert?“. Dabei lassen sich drei Bewertungsgrundsätze unterscheiden: 1. AHK oder Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip (§§ 253 Abs. 1,2 HGB): „Vermögensgegenstände sind höchstens mit den AHK, vermindert um Abschreibungen anzusetzen ...“. Diese Obergrenze kann also höchstens durch alternative, niedrigere Werte unterschritten werden. Das Niederstwertprinzip lässt sich grundsätzlich aus dem Vorsichtsgrundsatz ableiten und konkretisiert das Imparitätsprinzip (Ausweis von drohenden Verlusten, auch wenn noch nicht realisiert) 2. Gemildertes Niederstwertprinzip: (§§ 253 Abs. 2, 341b Abs. 1 HGB) = Wahlrecht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf diesen, falls am Bilanzstichtag der Wert niedriger wäre (als AHK); falls es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt, dann muss abgeschrieben werden (z.B. Börsenschwankungen) 3. Strenges Niederstwertprinzip: (§§ 253 Abs. 3, 341b Abs. 2 HGB) = Es ist stets der niedrigere Wertansatz zu wählen, entweder am Bilanzstichtag beizulegende Werte (Börsen- oder Marktpreis) oder der um die Abschreibungen geminderte AHK
3.3. Die Bilanz von VUDie Aktivierung der Höhe nach Gemildertes Niederstwertprinzip: gilt grds. für das Anlagevermögen Strenges Niederstwertprinzip: gilt grds. für das Umlaufvermögen Bei VU ergibt sich daraus das Problem, dass die größte Aktivposition Kapitalanlagen nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Es ist schwer zu sagen, ob die einzelnen KA dazu bestimmt sind „dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen“ (=Anlage V) oder nicht (=Umlauf V). Seit 2002 gibt es eine Novelle, nach der die VU wählen können, welche KA sie wie Anlage- und welche sie wie Umlaufvermögen behandeln. Neu ist also, dass die Abschreibung von Wertpapieren unterbleiben kann, wenn diese dauerhaft gehalten werden sollen und die Wertminderungen nicht dauerhaft sind. Vorsicht:Es können stille Lasten entstehen! Wertaufholungsgebot: Besteht der Grund für die Abwertung nach Niederstwertgebot nicht mehr, dann muss später wieder aufgewertet werden. (Ausnahme: KA für fondsgebundene LV-Policen: Zeitwert)
3.3. Die Bilanz von VUAktiva – einzelne Positionen A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital: Wenn ein Teil des gezeichneten Kapitals nicht zur Finanzierung benötigt wird, sondern als Sicherungsmittel, dann kann es sein, dass es (noch) nicht eingefordert ist. Dann wird es entweder auf der Passivseite vom Eigenkapital abgezogen oder auf der Aktivseite als Gegenposition zum Eigenkapital ausgewiesen. B Immaterielle Vermögensgegenstände: - Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert - sonstige immaterielle Vermögensgegenstände (Softwäre, Versicherungsbestände ...) - Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (Vorsicht: Bilanzierungshilfe, Zeitverteilung von Aufwendungen, kein Vermögensgegenstand !!)
3.3. Die Bilanz von VUAktiva – einzelne Positionen C. Die Kapitalanlagen sind bei der VU der größte Aktivposten!!! Es sind renditeorientierte Vermögenswerte, die mit Eigenkapital oder versicherungstechnischem Fremdkapital finanziert sind. Im Anhang befindet sich ein Kapitalanlagespiegel, der Buchwerte zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres angibt und die Bewegungen dazwischen (Zu- und Abgänge; Umbuchungen; Zu- und Abschreibungen). Er beinhaltet neben den KA die immateriellen Vermögensgegenstände, nicht aber die Depotforderungen.
3.3. Die Bilanz von VU (Aktiva C.)Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Ausleihungen Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die als Mutter- und Tochterunternehmen (§290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind. Beteiligungen stellen nach § 271 Abs. 1 HGB Anteile an anderen Unternehmen dar, „die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen“. Eine Beteiligung wird gesetzlich dann Vermutet, wenn die Anteilsquote 20 v. H. überschreitet. Ausleihungen stellen Finanzforderungen dar, die auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Austauschvertrages gegen Hingabe von Kapital erworben werden.
3.3. Die Bilanz von VU (Aktiva C.)Depotforderungen pRV und KA von Inhabern LV-Policen Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft: Einbehalt von Prämien zur Absicherung der Zahlungsfähigkeit des Rückversicherers (Bardepot). Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von LV-Produkten: • Form der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko beim Versicherungsnehmer liegt und der Wert der Versicherungsleistung vom Verlauf eines Anlagestocks (fondsgebundene Lebensversicherung) oder eines Index (aktiengebundene Lebensversicherung) abhängt. • Bewertung zum Zeitwert
3.3. Die Bilanz von VU die restlichen Aktiva F. G. H. F. Sonstige Vermögensgegenstände I. Sachanlagen und Vorräte (Betriebs- und Geschäftsausstattung ...) II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand III. Eigene Anteile IV. Andere Vermögensgegenstände G. Rechnungsabgrenzungsposten ... dienen der richtigen Zuordnung von Ausgaben und Einnahmen auf die Rechnungsperioden, in denen sie erfolgswirksam werden. Eine transitorische Rechnungsabgrenzung ist dann vorzunehmen, wenn die Ausgaben des Bilanzjahres erst nach dem Bilanzstichtag zum Aufwand werden (=ARAP). Beispiel: Mietzahlungen für Gesamtjahr, die auch einen Mietzeitraum im Folgejahr einschließen; (Analog für Einnahmen und Erträge, =PARAP). H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Wäre Kennzeichen von Überschuldung BaFin-Anzeige Insolvenz!!!
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUStrukturen und InhalteTrennungstheorie Schaden / Unfall-VU • Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen stehen mit dem Versicherungsgeschäft in Zusammenhang und werden unter der versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen. • Die Struktur der Erfolgsrechnung von Schaden- und Unfallversicherer weist eine Art „Trennungstheorie“ zwischen Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagen auf, da Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen mit dem Versicherungsgeschäft nicht in Zusammenhang stehen. • Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen werden unter der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen. Lediglich im Umfang der Verzinsung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt eine Umbuchung technischer Zinserträge in die versicherungstechnische Rechnung.
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.1. verdiente Beiträge f.e.R. Beiträge ist eigentlich der Begriff für die Prämien, die die Mitglieder von VVaG zahlen • Prämien ist für die übrigen Rechtsformen der treffendere Ausdruck Die Einzelpositionen: Verdient sind Prämien dann, wenn sie einen Ertrag für das Geschäftsjahr darstellen; (d.h. nach Korrektur der gebuchten Beiträge um die Beitragsüberträge (BÜ). Gebuchte Bruttobeiträge: sind ... - alle im Geschäftsjahr fällig gewordenen Prämien und Prämienraten (einschließlich der Ratenzuschläge) – inklusive der Teile, die sich auf die Risikodeckung im Folgejahr beziehen; • zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren (z.B. Aufnahme-, Ausfertigungs-, Hebegebühren) • ohne Versicherungssteuer (nicht erfasst, weil das nur ein durchlaufender Posten ist)
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.1. verdiente Beiträge f.e.R. Die Einzelpositionen: Abgegebene Rückversicherungsbeiträge sind die Anteile der gebuchten Bruttobeiträge, die die Rückversicherer erhalten; Gebuchte Nettobeiträge können aus den beiden vorgenannten Größen als Saldo ermittelt werden; Veränderung der BÜ • dienen der periodengerechten Zuordnung der Beiträge • durch die Saldierung mit den gebuchten Beiträgen entstehen verdiente Beiträge • der ausgewiesene Wert wird wie folgt ermittelt: + BÜ-Eröffnungsbilanz (aufgelöste BÜ aus dem Vorjahr) - BÜ-Schlussbilanz (gebildete BÜ an das Folgejahr) = +/- Veränderung der BÜ
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.2. Technischer Zinsertrag f.e.R. • Trennung von Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagegeschäft in der S-/U-Versicherung • Auch hier Zweige (Unfall mit Prämienrückgewähr), bei denen ein Sparanteil in der Prämie enthalten ist (Verzinsung der Renten-Deckungsrückstellungen) • Technische Zinsen zunächst unter den Erträgen aus Kapitalanlagen • Umbuchung eines technischen Zinses aus dem nichtversicherungstecnischen Teil in die Versicherungstechnik • Gegenbuchung unter korrespondierendem Posten „technischer Zinsertrag“ (eigentlich Aufwandsbuchung) • Ausbuchung der technischen Zinsen aus der Nichtversicherungstechnik (brutto), Einbuchung netto (Differenz unter den sonstigen Aufwendungen)
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.3. sonstige vers.-technische Erträge f.e.R Sonstige versicherungstechnische Erträge • Ausweis von Mahngebühren und Verzugszinsen der VN • Nicht abgehobene, verjährte Beitragsrückerstattungen (Aufwendungen in selber Höhe) Diesen stehen Aufwendungen in derselben Höhe gegenüber, da die Beiträge sofort neu in die RfB einzustellen sind.
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.4. Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. • Ausweis von Zahlungen für Versicherungsfälle sowie Veränderungen der Schadenrückstellung (ihre Berechnung wird nach einem ähnlichen Prinzip vorgenommen, wie bereits bei den BÜ erläutert) • Aufwendungen für Versicherungsfälle als Saldo von Versicherungsleistungen, Rückgewährbeiträge, Funktionsbetriebsaufwendungen (Anwalts-, Gerichts- und Prozesskosten, Honorare, Sach- und Personalkosten) + Regresse, Provenues, Teilungsabkommen, Erträge aus erstatteten Prozessen
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.5. + I.6. Veränderung vt Rückstellungen f.e.R. Position I.5. f.e.R. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Storno-Rückstellung, DVRS (=Drohverlust-Rst.) Position I.6. f.e.R. Aufwendungen für die erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung erfolgsabhängige BR = Gewinnverwendung erfolgsunabhängige BR = nachträgliche Prämienkorrektur (und damit Aufwand)
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb f.e.R. Bestandteile der AfdVb sind: • Abschluss von Versicherungsverträgen (Abschlussprovisionen, Werbe- und Sachaufwendungen) • Verwaltung von Versicherungsverträgen (Aufwendungen für den Prämieneinzug, die allgemeine Bestandsverwaltung und für Schadenverhütung)