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Rechtsgestaltungskurs beim KG 2. Tag. Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragstypus für Massengeschäfte. AGB als Vertragstypus für Massengeschäfte. Entstehung, Funktion und praktische Bedeutung Kind der industriellen Revolution des 19. Jh. (Serienproduktion standardisierter Waren)
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Rechtsgestaltungskurs beim KG 2. Tag Allgemeine Geschäftsbedingungenals Vertragstypus für Massengeschäfte
AGB als Vertragstypus für Massengeschäfte Entstehung, Funktion und praktische Bedeutung • Kind der industriellen Revolution des 19. Jh. (Serienproduktion standardisierter Waren) • Funktion: Rationalisierung der Geschäftsabwicklung • Risikoabwälzung auf den Kunden
Prüfschema AGB 1.Sachlicher und personaler Anwendungsbereich 2.Einbeziehung der AGB (1. Schutzebene) 3.Inhaltskontrolle (§§ 307 ff.) (2. Schutzebene) 4. Rechtsfolgen
Prüfschema AGB 1. Sachlicher und personaler Anwendungsbereich a) sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen von AGB (§ 305 I, 310 IV) b) personaler Anwendungsbereich (§ 310) 2. Einbeziehung der AGB (1. Schutzebene) a) Einbeziehung gem. § 305 II, III (nicht anwendbar in den Fällen der §§ 305a, 310 I 1) b) Bestehen vorrangiger Individualabreden (§ 305 b) c) überraschende Klauseln (§ 305 c)
Prüfschema AGB 3. Inhaltskontrolle (§§ 307 ff.) (2. Schutzebene) a) Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle (§ 307 III 1) b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308) d) Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Generalklausel) 4. Rechtsfolgen a) Nichtigkeit der betreffenden Klausel (folgt direkt aus §§ 307- 309) Ersetzung durch dispositives Gesetzesrecht (306 II) Nach h.M. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion b) Wirksamkeit des Vertrages im übrigen (306 I) Ausnahme: Härteklausel (§ 306 III)
§ 305 Abs. 1 BGBEinbeziehung der AGB • AGB = für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3-5 Verwendungen) vorformulierte Vertragsbedingungen • Die der Verwender bei Vertragsabschluss der anderen Partei stellt (-) bei Stellung durch Dritten (z.B. Notar, es sei denn er handelt im Auftrag einer Partei)
§ 305 Abs. 1 BGBEinbeziehung der AGB • Problem:Einbeziehung auch bei Ausfüllung von Leerräumen in Vertragsklauseln? (+) (-) Bei unselbständigen bei selbständigen Ergänzungen Einfügungen z.B. Ausfüllen des Namens, z.B. Festlegung der Kaufobjekt Laufzeit bei freier Entscheidung
§ 305 Abs. 2 BGBEinbeziehungsvereinbarung • Verwender muss die andere Partei ausdrücklich, bzw. wo dies nur schwierig möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweisen UND • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen UND • die andere Vertragspartei ist mit ihrer Geltung einverstanden • Es existiert keine vorrangige Individualvereinbarung (§ 305 b) • Keine überraschende Klausel ( § 305 c I)
§ 305 Abs. 2 BGB - Fälle 1. ausdrücklicher Hinweis (§ 305 II Nr. 1) • auf der Rückseite eines Vertragsformulars abgedruckte AGB -> werden Vertragsbestandteil, wenn auf sie auf der Vorderseite deutlich hingewiesen wird b) Vertragsschluss mit Ausländern mit Sprachschwierigkeiten -> Verständnis deutscher AGB für Ausländer schwierig, aber: -> daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Verwender verpflichtet ist, eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen -> ausschlaggebend ist, welcher Sprache sich die Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen bedienen: wählen sie Deutsch, dann akzeptiert der ausländische Vertragspartner den deutschen Vertrag inkl. AGB
§ 305 Abs. 2 BGB - Fälle 2. Hinweise durch Aushang Werden die in einem Geschäftslokal seit langer Zeit ausgehängten AGB geändert, so kann sich der Geschäftsinhaber jedenfalls gegenüber einem Stamm-kunden, der an den Aushang gewöhnt ist, nur dann auf die Änderung berufen, wenn er auf sie durch einen auffälligen Hinweis aufmerksam gemacht hat OLG Hamm, BB 1979, 1789 = MDR 1979, 937
Anwendungsbereich § 310 BGB • §§ 305 Abs. 2, 3, 308, 309 BGB finden keine Anwendung ggü.: • Unternehmern (§ 14 BGB) • Jur. Personen des ÖR (Hochschulen, Anstalten, Stiftungen, etc.) • Öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
Anwendungsbereich § 310 BGB § 310 Abs. 3 BGB – Verbraucherverträge § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB: Alle Geschäftsbedingungen gelten vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt worden sind. -> die Beweislast, dass es sich um eine vom Verbraucher eingeführte Klausel handelt, trägt der Unternehmer
§ 310 Abs. 3 BGB – Verbraucherverträge • §§ 305 c Abs.2, 306, 307-309 finden auch Anwendung bei Einmalbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) (im Kontrast zu § 305 I BGB) • Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 I, II BGB wird der generelle Prüfungsmaßstab gem. § 310 III Nr. 3 BGB ergänzt • Interessen Unternehmer / Verbraucher UND konkrete individuelle Vertragsumstände
§ 308 BGBKlauselverbote mit Wertungsmöglichkeit • Die Wirksamkeit der in § 308 BGB aufgezählten Reihe von AGB-Klauseln hängt davon ab, ob sie im Einzelfall einen Inhalt haben, der als „unangemessen“, „sachlich nicht gerechtfertigt“, „unzumutbar“ usw. erscheint. • RF: z.B. Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion bzw. tritt die entsprechende gesetzliche Vorschrift an diese Stelle
§ 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit • Im Gegensatz zu § 308 BGB enthält § 309 BGB keine unbestimmten Rechtsbegriffe, also keinen Raum für eine rechtliche Wertung • RF: AGB-Klauseln, deren Inhalt gegen § 309 BGB verstößt sind grds. nichtig
Beispiele aus der Rechtsprechung BGH-Urteil vom 9. März 2006, Az. VII ZR 268/04 Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, beauftragte den beklagten Architekten mit der Planung und Bauleitung für einen neuen Kindergartenbau. Der Beklagte hat in seinem Angebotsschreiben auf die Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB) hingewiesen. Die AVB wurden speziell für Verträge mit kommunalen Auftraggebern entwickelt. Der Beklagte hat die AVB verwendet, da er davon ausging, dass die Klägerin die sonst bei privaten Auftraggebern üblichen AGB nicht akzeptiere und die Klägerin, was unstreitig ist, sonst auch Wert auf die Vereinbarung der AVB legt. Nach Auftragsdurchführung verlangt die Klägerin Schadensersatz, der Beklagte beruft sich auf Verjährung gemäß der entsprechenden Regelung in den AVB. Die Klägerin meint, die entsprechende Regelung in den AVB sei unwirksam gemäß §§ 307 ff. BGB. Kann sie mit dieser Einwendung durchdringen?
Beispiele aus der Rechtsprechung BGH-Urteil vom 30.11.2004, Az. ZR 133/03 Die Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage enthalten folgende Klauseln: „(1) Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schramm- schäden bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Wasch- anlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. (2) Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“ Wirksamkeit?
Beispiele aus der Rechtsprechung BGH-Urteil vom 5. April 2006, Az. VIII ZR 109/05 Auszug aus einem formularmäßigen Mietvertrag: „§ 8 Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses ent-sprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küche/Bäder: alle 3 Jahre, Wohn-/Schlafräume/ Flure: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/ Heizkörper: alle 6 Jahre). § 13 Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändi-gen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (§ 8) zurückzugeben. Eine nach Ablauf der in § 8 genannten Fristen entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Insbesondere hat der Mieter bei Auszug die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Wand- und Deckenputz zu beheben.“ Wirksamkeit?
Beispiele aus der Rechtsprechung Urteil des OLG Düsseldorf vom 4. Mai 2006, Az. I-10 U 174/05 Ein gewerblicher Mietvertrag enthält die Formularklausel: „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.“ Wirksamkeit?
Beispiele aus der Rechtsprechung Urteil des OLG Koblenz vom 8. Dezember 2005, Az. 2 U 163/ 05 In einem formularmäßigen Gewerbemietvertrag gegenüber Unterneh-mern heißt es zu Aufrechnung, Mietminderung und Zurückbehaltungs-recht: „Der Mieter kann ein Minderungsrecht am Mietzins und an den Nebenkosten nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit dem Vermieter schriftlich angekündigt hat und sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Rück- stand befindet. Eine Aufrechung und Zurückbehaltung des Mieters gegenüber Forderungen auf Mietzins und Nebenkosten ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.“ Wirksam?
Beispiele aus der Rechtsprechung Urteil des OLG Dresden vom 3. Januar 2006, Az. 5 U 1451/ 05 Die A-Galerie, Vermieterin mehrere Objekte in einer Einkaufspassage, hat gegenüber Apotheker B im Jahre 2003 in einem formularmäßigem Mietvertrag folgende Klausel verwendet: „Vom Zeitpunkt der Abgabe des Mietangebots bis zum Ende des Mietverhältnisses ist es dem Mieter untersagt, in einem Umkreis von 3 km um das Einkaufszentrum herum ein gleich- artiges oder ähnliches Geschäft zu betreiben, wie er es im Ein- kaufszentrum unterhält, und zwar weder direkt noch indirekt. Gleiches gilt für die Beteiligung an solchen Unternehmen oder eine irgendwie geartete Mitwirkung an ihrem Betrieb.“ Der neue Geschäftsführer der A-Galerie hat bei einer Durchsicht der „Alt-Verträge“ Zweifel an der Wirksamkeit dieses Wettbewerbsverbots.
Beispiele aus der Rechtsprechung Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11.Januar 2006, Az. 7 U 52/05 In den AGB eines Internet-Auktionshauses findet sich folgende Klausel: „Ich ... erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin.“ Wirksamkeit?
Beispiele aus der Rechtsprechung Beschluss des KG Berlin vom 9. Januar 2006, Az. 8 U 86/05 In einem formularmäßigen Bürgschaftsvertrag wird die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Ist diese Regelung wirksam?
Beispiele aus der Rechtsprechung Urteil des OLG Karlsruhe vom 29. Dezember 2005, Az. 19 U 57/ 05 Ein Handwerksbetrieb sieht in seinen Allgemeinen Reparaturbedingungen die Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen vor. Kann er nunmehr bei wirksamer Einbeziehung seiner Allgemeinen Reparaturbedingungen Kosten für Kostenvoranschläge geltend machen?
Beispiele aus der Rechtsprechung Urteil des BGH vom 21. September 2005, Az. VIII ZR 284/04 Die AGB eines Versandhandelsunternehmens enthalten folgende Klauseln: „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; ...“ Wirksamkeit?
Allgemeine Geschäftsbedingungen in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen?
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? • Grundregel: § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB -> keine Anwendung auf Verträge, Satzungen und Statuten, die die Gründung einer BGB-Gesellschaft, einer OHG, KG, GmbH, AG, KGaA, Genossen- schaft, eines Vereins, einer Partnerschaftsge- sellschaft betreffen
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? A schließt mit einer Vielzahl von Personen unter jeweiliger Verwendung einer von ihm vorformulierten „Beitritts-erklärung als stiller Gesellschafter“ Verträge, denen als “Stiller Gesellschafts- und Gewinnbeteiligungsvertrag“ bezeichnete Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB?
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? Problem: Erfasst § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auch die stille Gesellschaft? Teile der Lit.: § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nicht für die stille Gesell- schaft, denn die Ausnahmeregelung für das Gesellschafts- recht beruhe darauf, dass sich die Angemessenheitskontrolle an den Austauschverträgen orientiere, und bei einer typischen stillen Gesellschaft (ohne Gesamthandsvermögen mit nur rudimentären Kontrollrechten für den stillen Gesellschafter) die schuldrechtlichen Beziehungen dominant seien BGHZ 127, 176: § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt auch für die stille Gesell- schaft, da der Gesetzgeber den Begriff „Gesellschaftsrecht“ umfassend gemeint hat keine teleologische Reduktion des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, da auch Fragen des Mitgliedschaftsbereichs geregelt werden
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? Problem: Wie soll dann die Inhaltkontrolle bei Publikumspersonengesellschaften erfolgen? BGH: Inhaltskontrolle gemäß § 242: Prüfung, ob vor- formulierte Vertragsbedingungen „ohne aus- reichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter verfolgen und unan- gemessen und unbillig die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter beinträchtigen“, und ggfs. Ersetzung durch analoge Anwendung von Orga- nisations- und Haftungsgrundsätzen des Aktien- rechts, aber auch des allgemeinen Zivilrechts
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? • Beispiele für Unwirksamkeit (BGH): • Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Publikums-KG wurde im Gesellschaftsvertrag einer äußerst kurzen Verjährungsfrist unterworfen (BGHZ 64, 238) • Bestimmung, die der Komplementär-GmbH das Recht einräumte, die Kommanditbeteiligungen nach freiem Ermessen zu übernehmen (BGH NJW 1982, 2302; 1988, 1903) • Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft, wonach der Geschäftsführer nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit oder aller Gesellschafter abberufen werden konnte
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? • Anwendungsbereich dieser Inhaltskontrolle: • Publikumspersonengesellschaft (GbR, KG) • Beteiligung an anderen juristischen Personen, die sich an ein breites Anlegerpublikum wenden • Vereinsatzungen, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine Machtstellung innehat und das Mitglied auf die Mitgliedschaft angewiesen ist
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? • Nicht durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgenommene Verträge: • Verträge, die zwar mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen verbunden sind, aber im Kern auf die Regelung einer schuld-rechtlichen Austauschbeziehung abzielen, z.B. Anteilsab-tretungen • Problem: Stimmbindungsverträge (maßgeblich, ob sie zwischen Gesellschaftern geschlossen sind zur gemeinsamen Einflußnah-me auf die Gesellschaft oder ob sie der Absicherung von Treu-hand- oder anderen Interessenwahrungsverhältnissen dienen) • Vereinsatzungen, die aufgrund Vereinbarung auch zwischen Verein und nicht zugehörigem Dritten gelten sollen • Str.: Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ohne unternehmerische Befugnisse zur Vermögensanlage wegen der EG-RL 93/13 (Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen)
AGB in gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen? Werden gesellschaftsrechtliche Gestaltungen zur Umgehung der §§ 305 ff. BGB benutzt, ist § 306a BGB anzuwenden. Bsp. : Time-Sharing-Vertrag wird in die Rechtsform eines Ver- einsbeitritts eingekleidet, obwohl die Regelungen des Aufnahmevertrages den Charakter eines Kauf- und Mietvertrages tragen (AG Hamburg VuR 1994, 346) Ob die Voraussetzungen des § 306a BGB erfüllt sind, entscheidet eine wirtschaftliche Betrachtung, die das gerechtfertigte Interesse der Vertragsparteien an der Wahl der „anderweitigen Gestaltung“ gegen den Schutzzweck der Rechtsform abwägt, deren Umgehung in Frage steht.