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TOP 7, Teil 1 Steuerliche Behandlung von Freikartenvergaben

TOP 7, Teil 1 Steuerliche Behandlung von Freikartenvergaben. Umsatzsteuerrechtliche Relevanz von Freikartenvergaben. Umsatzsteuerlich sind drei Fragen relevant: Ist aus der Anschaffung der Freikarten der Vorsteuerabzug zulässig (gewesen)?

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TOP 7, Teil 1 Steuerliche Behandlung von Freikartenvergaben

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Presentation Transcript


  1. TOP 7, Teil 1 Steuerliche Behandlung von Freikartenvergaben Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  2. Umsatzsteuerrechtliche Relevanz von Freikartenvergaben • Umsatzsteuerlich sind drei Fragen relevant: • Ist aus der Anschaffung der Freikarten der Vorsteuerabzug zulässig (gewesen)? • Schuldet der Veranstalter auf den Wert der Freikartenleistung Umsatzsteuer? • Hat der Empfänger einen Vorsteueranspruch? • Zu unterscheiden ist dazu zwischen • (tatsächlichen) Geschenken und • unentgeltlichen Leistungen, • und der Frage, ob sie • betrieblich oder geschäftlich veranlasst sind. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  3. Relevante Fragen Empfänger z.B. Medienpartner V eigentlich Vergütungsanspruch Wert plus Ust. Abzugsfähige Betriebsausgabe? UStanspruch des FA aus Vergütungsanspruch? ESt. Erhalt eines geldwerter Vorteils? Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten? USt. Vorsteueranspruch? Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen FA Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  4. Wieso ist ein Geschenk steuerbar? • Steuerbar ist ein Geschäft dann, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. • Das ist stets der Fall, wenn etwas geleistet oder geliefert und dafür eine Gegenleistung erbracht wird. • Bei Geschenken gibt es im Regelfall keinen Leistungsaustausch wie bei Lieferungen und Leistungen; • Allerdings fingiert das Gesetz(§ 3 Abs. 1 b Nr. 3 bzw. Nr. 9 a UStG), dass es sich auch bei unentgeltlichen Leistungen ungrundsätzlich um eine Lieferung bzw. sonstige Leistung handelt bei • unentgeltlicher Zuwendung eines Gegenstands ausgenommen Geschenke von geringem Wert ….. bzw. • Der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum ... Vorsteuerabzug berechtigt, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen … Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  5. Was heißt das? • Keine Lieferung oder sonstige Leistung liegen vor, wenn es sich entweder • um ein Geschenk von geringem Wert (Aufmerksamkeit) oder • um ein Geschenk handelt, dessen Hingabe nicht aus betrieblichen Zwecken erfolgt (Unternehmer schenkt Blumen an die Oma) • Allerdings differiert in beiden Fällen die steuerliche Behandlung Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  6. Der Begriff des Geschenks • Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind und auch nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit solchen Gegenleistungen stehen. • Geschenke müssen betrieblich (an Mitarbeiter) oder geschäftlich (an Partner) veranlasst sein. • Nicht um ein Geschenk handelt es sich, wenn dieser Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht; (1 Flasche gratis bei Kauf von 9). • Da die Zuwendung für den Beschenkten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen muss, fallen bloße Annehmlichkeiten, die den Empfänger nicht bereichern, nicht darunter. • Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert. • Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt: Werden drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  7. Was hat das für Folgen? Empfänger z.B. Medienpartner V eigentlich Vergütungsanspruch Wert plus Ust. UStanspruch des FA aus Vergütungsanspruch? Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten? USt. Vorsteueranspruch? Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen FA Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  8. Umsatzsteuerliche Auswirkungender Freikartenvergaben auf Seiten des Veranstalters • Der Veranstalter erbringt bei Freikartenvergaben oberhalb der Geschenkgrenze grundsätzlich eine – wenn auch kostenlose – Lieferung iSd UStG • Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er … den Abnehmer … befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. • Das UStG behandelt die Freikartenvergabe daher, sofern sie nicht lediglich einen geringen Wert hat trotz ihrer Kostenlosigkeit als Lieferung gegen Entgelt. • Es findet oberhalb der Geschenkgrenze eine Besteuerung gem. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG statt, wenn beim Eingangsumsatz vollständig oder teilweise Vorsteuer gezogen wurde. • Der Veranstalter müsste daher dem Empfänger (eigentlich) eine Rechnung stellen und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abführen. Dabei könnte er den Preis aber geringer – z.B. auf 1 Euro – ansetzen sofern das wirtschaftlich plausibel erscheint (Steuerkarten). Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  9. Umsatzsteuerliche Auswirkungender Freikartenvergaben auf Seiten des Empfängers • Hat der Veranstalter dem Empfänger USt in Rechnung gestellt, ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. • Wenn der Veranstalter dem Empfänger keine USt in Rechnung gestellt hat, besteht das Risiko, dass das FA vom Veranstalter Umsatzsteuer nachfordert. • Für den Empfänger besteht dann das Risiko, dass der Veranstalter die Umsatzsteuer nachberechnet. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  10. Privat veranlasste Abgabe von Freikarten • Beabsichtigt der Veranstalter bereits beim Kauf der Freikarten, diese aus privaten Motiven zu verschenken, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen. Denn es handelt sich um eine unentgeltliche Wertgabe im Sinne des § 3 Abs 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG oder § 3 Abs. 9a UStG. Fazit: Kein Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStG und keine Wertabgabenversteuerung. • Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung lässt sich u. a. danach beurteilen, wer beschenkt wird. • Geschenke an Geschäftsfreunde sind idR betrieblich veranlasst, da damit meist eine Geschäftsbeziehung angebahnt oder vertieft werden soll. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  11. Vorsteueranspruch des Unternehmers bei betrieblich veranlassten Geschenken • Bei Freikarten- oder sonstigen Geschenken unter € 35 pro Jahr und Empfänger ist auf den Erwerbspreis der Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung: • ordnungsgemäße Rechnung; • gesonderte Aufzeichnung. • Die Schenkung (das Leistungsverhältnis zum Beschenkten) unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer; • Für unentgeltliche Leistungen, die über der Freigrenze liegen, ist der Vorsteuerabzug auf den Erwerbspreis prinzipiell nicht möglich (§ 15 Abs. 1a UStG). Für die unentgeltliche Leistung fällt deshalb in der Folge keine Umsatzsteuerbesteuerung an. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  12. Beispiele für die Steuerbarkeit von Freikartenabgaben • Wenn sich eine Rundfunkanstalt gegenüber dem Veranstalter zur „kostenlosen“ Schaltung von Werbespots verpflichtet und vom Veranstalter als Gegenleistung u. a. Freikarten erhält, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche sondern eine entgeltliche Leistung. Hier gilt: • Die Leistung des Unternehmers ist steuerbar (kein Geschenk!) • Veranstalter muss die Umsatzsteuer auf den Kartenwert abführen. • Rundfunksender hat Vorsteuerabzug • Entsprechendes gilt für die Gegenleistung • Rundfunksender schuldet Umsatzsteuer • Veranstalter hat Vorsteueranspruch • Die vorstehenden Konsequenzen können durch eine wertgleiche Fakturierung beider Leistungen wirtschaftlich neutralisiert werden. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  13. Beispiele für die Steuerbarkeit von Freikartenabgaben • Kartenvergaben an Journalisten werden zwar regelmäßig nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs überlassen, gelten jedoch gleichwohl als steuerbare Leistungen, sofern die Freibetragsgrenzen überschritten werden („stehen einer Lieferung gegen Entgelt gleich“) • Die Leistung des Unternehmers ist nicht steuerbar • Beim Erwerb der Karten ist kein Vorsteuerabzug zulässig • Einkommensteuerlich kann er den Wert der Karten nicht als Betriebsausgaben geltend machen, §4 Abs. 5 EStG • Der Empfänger muss Einkommensteuer auf den Wert der Karten zahlen Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  14. Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe beim Veranstalter • Können Freikartenvergaben beim Veranstalter als – Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden? • Grundsätzlich können Zuwendungen an Dritte nur als Betriebskosten angesetzt werden, sofern es dafür eine betriebliche Veranlassung gibt; • Betriebskosten setzen eine betriebliche Veranlassung voraus. Sie liegt vor • Wenn die Zuwendungen entweder Teil einer vertraglich geschuldeten Leistung sind oder • es sich um ein Geschenk im Rahmen der steuerlichen Freibeträge handelt (vgl. § 4 Abs. 5 EStG); • Übersteigt der Wert der einem Empfänger überlassenen Karten im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro, sind die Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  15. Abgrenzung privat/geschäftlich veranlasstes Geschenk • Grundvoraussetzung für den - wenn auch nur beschränkten - steuerlichen Abzug ist die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung des Geschenks. • Ist der Hintergrund eines Geschenks dagegen ein privater, ist dessen Berücksichtung als Betriebskosten ausgeschlossen. • Gegenstände, die ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafft wurden und erst später privat verschenkt werden, sind im Zeitpunkt der Schenkung gewinnerhöhend zu buchen. Die Gewinnerhöhung begründet dann auch eine höhere Umsatzsteuerschuld Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  16. Aufzeichnungspflichten bei Geschenken • Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG) (Anzahl der Tickets, Kartenpreis, Empfängername etc.) Kommt der Steuerpflichtige diesen Aufzeichnungspflichten nicht nach, so sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde selbst dann nicht als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn sie den Betrag von 35,00 Euro nicht übersteigen. • Werden die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und liegen die Ausnahmen gem. § 3 Abs. 1 1b Nr. 3 UStG nicht vor, besteht das Risiko, dass das FA eine nachträgliche Versteuerung vornimmt. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  17. Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe beim Empfänger • Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn auf Seiten des Schenkers die Aufwendungen wegen Überschreitens der 35 €-Grenze keine Betriebskosten sind. • Der Erhalt eines Geschenks gilt grundsätzlich als geldwerter Vorteil und ist zu versteuern, wenn es die 10 €-Grenze überschreitet (Anders als beim Arbeitnehmer, wo die 40 Euro-Grenze für Sachzuwendungen und 44 Euro bei Sachbezügen – Gutscheinen - gilt). • Der Veranstalter kann die Steuerschuld allerdings gemäß § 37 b EStG pauschalübernehmen. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 Prozent + Solidaritätszuschlag + ggfs. Kirchensteuer. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  18. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  19. TOP 7 Teil 2 Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  20. Die Leistungsbeziehungen Honorarforderung ÖV TV / K Cateringleistung Auftrittsleistung Catering Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  21. Die steuerrechtliche Problematikvon Cateringkosten • Für den Veranstalter stellt sich die Frage: • Kann er Vorsteuer auf die Leistung des Caterers geltend machen? • Kann er die Cateringkosten als Betriebsausgaben behandeln? • Catering ist regelmäßig vertragliche Leistungspflicht des Veranstalters ebenso wie Honorarzahlung. • Daher Betriebsausgabe (+) • FA betrachtet Cateringleistungen ggf. als Bewirtungskosten und erkennt sie nur in Höhe von 70% als Betriebskosten an. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  22. Bewirtungskosten Bewirtungskosten sind angemessene Aufwendungen (aus Anlass der Einladung anderer Personen) für Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel (z.B. Tabakwaren) sowie die zugehörigen zwangsläufig anfallenden Nebenkosten, wie z.B. Trinkgelder oder Garderobengebühren. Die Beköstigung muss dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  23. Steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten • Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Bewirtung eines Geschäftspartners aus einem geschäftlichen Anlass als Betriebsausgabe geltend machen. Hierzu ist jedoch zu beachten, • die Bewirtungskosten müssen angemessen sein. • Wann ein Geschäftsessen angemessen ist, entscheidet sich insbesondere durch die Höhe der Bewirtungskosten. • Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlass entstehen. • Bspw. Besprechungen laufender Aufträge sein. • Bewirtung potentieller Kunden des Unternehmers zwecks Erhalt künftiger Aufträge. • Gemäß der gesetzlichen Pauschalierungsregel in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG werden lediglich 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt. • Problematik der Angemessenheit, wenn Vertragspartner nur „der Künstler“ ist, jedoch eine Vielzahl von Personen bewirtet werden. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  24. Anforderungen an Bewirtungsbelege • Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind folgende Angaben zwingend erforderlich: • Ort • Tag • Name und Firma der Teilnehmer • Anlass der Bewirtung sowie • Höhe der Aufwendungen. • Wenn der Bewirtungsbeleg 150 € inklusive Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungspflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. • Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Unternehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können vom Wirt handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg eingetragen werden. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  25. Zusammenfassung • Der Unternehmer kann 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend machen. • Der Unternehmer kann aus den Bewirtungskosten den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann; • Fazit: Eine unternehmerische Bewirtung führt, sofern sie als angemessen zu behandeln ist zu 70% Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug beim Unternehmer; Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  26. Steuerrechtliche Behandlungvon Catering-Leistungen • Sofern ein Veranstalter sich z.B. gegenüber einem Tourveranstalter oder Künstler neben der Honorarzahlung vertraglich zu Catering-Leistungen verpflichtet wird, lässt sich die entsprechend vom Veranstalter zu erbringende Leistung • Entweder als Bewirtungsleistung des Veranstalters oder • als Teil der Vergütung und damit als Gegenleistung für den Erhalt der Leistung des Künstlers/Tourveranstalters interpretieren. • Die Finanzämter tendieren dazu, Catering-Leistungen als Bewirtungsleistungen zu behandeln. • Damit kann der Veranstalter die ihm entstehenden Bewirtungskosten nur iHv 70% als Betriebskosten geltend machen. • Dann muss der Veranstalter aber die Anforderungen an Bewirtungskostenbelege erfüllen. (Namen aller Bewirteten!) • Interpretiert man die Catering-Leistung des Veranstalters als Gegenleistung (Regelfall) für die Leistung des Künstlers/Tourveranstalters, kann der Veranstalter die Kosten zu 100% als Betriebskosten geltend machen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  27. Voraussetzung und Konsequenz Honorarforderung plus Zahlung Cateringpauschale (ggfs nur ein um die Cateringkosten erhöhtes Honorar) ÖV TV / K Auftrittsleistung Cateringkosten Sofern V die Kosten „verauslagt“ Anforderungen an Bewirtungsbelege Betriebskostenabzug nur in Höhe von 70% FA Catering Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

  28. Konsequenzenauf Seiten des Vertragspartners des Veranstalters • Vertragspartner kann lediglich 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. • Er muss seinerseits die Anforderungen an Bewirtungsbelege erfüllen. • Umsatzsteuerliche Konsequenzen • Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch saldieren sich • Bei „Ausländern“ Reverse Charge Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

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