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Gegenüberstellung DIN 18800-7 und DIN EN 1090-1,2 ( grundlegende Gegenüberstellungen ) Vortrag am 18.04.2012 in Budapest Prof. Dr.-Ing. Gerd Kuscher Stellv. SLV-Leiter und Abt.- Ltr . Qualitätssicherung, Laser- und Werkstofftechnik
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Gegenüberstellung DIN 18800-7 und DIN EN 1090-1,2 ( grundlegende Gegenüberstellungen ) Vortrag am 18.04.2012 in Budapest Prof. Dr.-Ing. Gerd Kuscher Stellv. SLV-Leiter und Abt.-Ltr. Qualitätssicherung, Laser- und Werkstofftechnik Schweißtechnische Lehr- und Versuchanstalt (SLV) Hannover, NL der GSI mbH (kuscher@slv-hannover.de) Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
„Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG“ „Bauproduktenrichtlinie“ von 21.12.1988 Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt L 40 am 11.02.1989 Achtung neu: Bauproduktenverordnung (BauPVo) vom 24.04.2011 Verordnung EU 305/2011 Koexistensphase:01.07.2013 5
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DIN 18800-7 DIN EN 1090-1/2 7 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Änderungen von Normen (auszugsweise): DIN 18800-7DIN EN1090-1/2 8 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
DIN 18800-7 EN 1090-1/-2 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
DIN 18800-7 EN 1090-1/-2 10 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
DIN 18800-7 EN 1090-1/-2 11 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
DIN 18800-7 EN 1090-1/-2 12 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Änderungen von Normen für Schweißzusätze (auszugsweise): alt:neu: Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Änderungen von Normen (auszugsweise): alt:neu: Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
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Auszug aus DIN EN 1090-1 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Z-30.3-6 17 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
DIN EN 10088T.1-3, nichtrostende Stähle: kein Anhang ZA ! z.Z keine CE-Kennzeichnung möglich Es gilt weiterhin das Übereinstimmungs- (Ü) Zeichen Zul.Besch.Z-30.3-6 des DIBt ist in Deutschland rechtsverbindlich gilt nicht in Europa ! Die Einführung des EC3 mit EN 1993-1-4 (Nichtrostende Stähle) wird in Deutschland z.Z nicht erfolgen Achtung : DIN EN 10088-5:2009-07(ehem.10088-2)und DIN EN 10088-4(ehem.10088-3) werden in absehbarer Zeit eingeführt und haben dann auch die CE-Zeichenregelung Achtung: ist hinsichtlich CE-Zeichenregelung ab 01.05.2011 eingeführt Zulassung im bauaufsichtlichen Bereich (Stahlbau)
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DIN 18800-7 (11/2008) 20 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Zuverlässigkeitsklasse RC Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
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DIN EN 1090-1:2012-02 24 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Schweißzertifikat nach EN 1090-1 (Muster) 25 25 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen nach DIN EN ISO 3834 auch mögliches Schweißzertifikat für DIN EN 1090-1 26 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
DIN EN ISO 3834-2 27 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Beispiel: Geltungsbereich für Betriebe mit Schweißfachmann (EWS): alt: neu: (bis 50 mm) Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen wird überführt in EC3 (EN 1993-1-1) Schadensfolgeklassen (CC1-3) und neu: Zuverlässigkeitsklassen (RC1-3) Festlegung erfolgt nach EN 1990 Grundlagen der Tragwerksplanung Anhang B Behandlung der Zuverlässigkeit im Bauwesen 29 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
z.Z. noch DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 30 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
z.Z. noch DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 31 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Tabelle B.1 Empfohlene Kriterien für Bauwerkskategorien DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 32 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Tabelle B.1 Empfohlene Kriterien für Bauwerkskategorien DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 33 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Tabelle B.2 Empfohlene Kriterien für Fertigungskategorien DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 34 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Tabelle B.2 Empfohlene Kriterien für Fertigungskategorien DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 35 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Tabelle B.3 Empfohlene Matrix für die Ermittlung der Ausführungsklassen DIN EN 1090-2 Anhang B - Ausführungsklassen 36 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Produktionskategorien PC1 und PC2 entfallen Zuverlässigkeitsklassen RC3 – RC1 aus EC0 (EN 1990) Zuverlässigkeitsklassen entsprechen auch den Schadensfolgeklassen C:EXC4 nur bei absolut notwendigen Ausnahmefällen Umstellung der EXC-Klassen von EN 1090-2 in den EC3 (EN1993-1-1)
Was sind Leistungsmerkmale für das CE-Zeichen ? Leistungsmerkmale sind Produkteigenschaften, welche durch die wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie festgelegt sind. Für Stahl- und Aluminiumbauteile nach EN 1090-2 und -3 sind es folgende: • Toleranzen für Maße und Form (EN 1090-2, Anhang D) • Schweißeignung (Verwendung von EN 10025-1) • Bruchzähigkeit (in J) (nicht für Aluminium) • Brandverhalten A 1(Klassifizierung nach EN 13501-1) • Freisetzung von Cadmium und radioaktiver Strahlung • Dauerhaftigkeit (Korrosionsschutz) • Tragfähigkeitsmerkmale (Feuerwiderstand, Ermüdung) Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Deklarationsverfahren: Es stehen insgesamt 4 Deklarationsverfahren für die CE-Kennzeichnung nach dem Leitpapier L zur Auswahl: - Verfahren 1: entspricht ZA. 3.2 (MPCS) - Verfahren 2: entspricht ZA. 3.3 (MPCS) - Verfahren 3b: entspricht ZA. 3.5 (MPCS) - Verfahren 3a: entspricht ZA. 3.4 (PPCS) CE- Zeichen- Deklarationsverfahren 39 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
CE-Kennzeichnung nach dem Verfahren 3a: Herstellung mit Bemessung. Hier wird ein Bauprodukt hergestellt, bei dem die Berechnung und alle anderen Vorgaben durch den Bauwerksplaner erfolgte. (Bauherr und Hersteller sind nicht eingebunden) KLF = NPD Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Vorschlag einer KOA- Arbeitsgruppe 41 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
42 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Veröffentlicht in DIBt - Mitteilungen vom 06.12.2010 43 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Veröffentlicht in DIBt - Mitteilungen vom 06.12.2010 44 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
September 2011 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
2.3.1 Verantwortlicher für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) • Der Verantwortliche für die WPK ist vom Hersteller zu benennen und ist für die Durchführung der WPK nach DIN EN 1090-1 zuständig. Der Verantwortliche für die WPK (oder eine andere Person) ist vom Hersteller für die Unterzeichnung der Konformitätserklärungen zu bevollmächtigen. • 2.3.2 Personal für die Bemessung • Sofern die Basisberechnung (ITC) durch den Hersteller durchgeführt wird, und als Deklarationsverfahren für die CE-Kennzeichnung das Verfahren ZA 3.3 „Deklaration der Festigkeitswerte für das Bauteil“ gewählt wird, ist geeignetes Personal, siehe Tabelle B.1 der DIN EN 1090-1, nachzuweisen. • Sofern die Basisberechnung (ITC) vom Hersteller untervergeben wird und als Deklarationsverfahren für die CE-Kennzeichnung das Verfahren ZA 3.3 „Deklaration der Festigkeitswerte für das Bauteil“ gewählt wird, ist der Unterauftragnehmer in die Zertifizierung einzubeziehen. Hierzu ist die Qualifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form im Antragsverfahren nachzuweisen. Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
2.3.3 Schweißtechnisches Personal 2.3.3.1 Schweißaufsichtspersonen (SAP) Die erforderliche Qualifikation der Schweißaufsichtsperson richtet sich nach Tabelle 14 und 15 der DIN EN 1090-2 bzw. nach Tabelle 7 der DIN EN 1090-3. Die Ausbildung und Prüfung von Schweißaufsichtspersonen ist in Richtlinie DVS/IIW 1170 beschrieben. Bei besonders schwierigen Schweißarbeiten (z. B. eingeschränkter Zugänglichkeit; besonderen Nahtformen, die bei der Schweißerprüfung nicht erfasst werden) oder besonderen Güteanforderungen ist die Schweißaufsichtsperson verpflichtet, sich durch das Auswerten von dokumentierten Arbeitsproben zu vergewissern, dass die hierfür eingesetzten Schweißer/Bediener/Schweißverfahren die an das Bauteil gestellten Qualitätsanforderungen erfüllen können. Die im Schweißzertifikat benannte(n) Schweißaufsichtsperson(en) muss/müssen die Aufgaben und Verantwortungen nach DIN EN ISO 14731 wahrnehmen und muss/müssen dazu von der Geschäftsleitung schriftlich benannt worden sein. Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
2.3.5 Personal für mechanische Verbindungen • Sofern mechanische Verbindungen in Form von vorgespannten Schraubverbindungen sowohl als Scherlochleibungs-Verbindungen oder -Passverbindung als auch gleitfeste Verbindungen und gleitfeste Passverbindungen vom Hersteller selbst ausgeführt werden, muss er, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN 1090-1 und -2 nachzuweisen, über geeignetes Personal für die Ausführung und über Personal für die Kontrolle, Prüfung und das Durchführen von Korrekturmaßnahmen verfügen. • Sofern das Herstellen von vorgespannten Schraubverbindungen vom Hersteller untervergeben wird, ist die Qualifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form bereits im Antragsverfahren nachzuweisen. Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
2.3.7 Personal für den Korrosionsschutz (Dauerhaftigkeit) • Sofern der Korrosionsschutz vom Hersteller selbst ausgeführt wird, muss er, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN 1090-1 und -2 nachzuweisen, über qualifiziertes und erfahrenes Personal für die Ausführung sowie über Personal für die Kontrolle, Prüfung und das Durchführen von Korrekturmaßnahmen verfügen. Dieses gilt für alle Korrosionsschutzverfahren wie z. B. das Beschichten und das thermische Spritzen. • Sofern der Korrosionsschutz vom Hersteller untervergeben wird, ist der Unterauftragnehmer in die Zertifizierung einzubeziehen. Hierzu ist die Qualifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form bereits im Antragsverfahren nachzuweisen. Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher
Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle • 3.1 Allgemeines • Die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt nach Anhang B von • DIN EN 1090-1. Die Inhalte der Aufgaben sind in Tabelle ZA.3 festgelegt. • 3.1.1 Durchführung der Erstinspektion • Die Erstinspektion erfolgt nach den Tabellen B.1 von DIN EN 1090-1. • Die Erstinspektion ist auf Basis der Anlage 3 (Auditcheckliste) durch eine • Überwachungsstelle durchzuführen. • 3.1.2 Durchführung der laufenden Überwachung • Die laufende Überwachung ist nach Tabelle B.2 der DIN EN 1090-1 durch eine • Überwachungsstelle durchzuführen. Die Überwachung ist in Anlehnung an Anlage 3 • (Auditcheckliste) durchzuführen. Dabei ist festzustellen, ob die Durchführung der • WPK entsprechend den Vorgaben erfolgt und die Anforderungen von DIN EN 1090-2 • bzw. -3 bei den ausgeführten Aufträgen erfüllt worden sind. Veränderungen • gegenüber der letzten Inspektion sind besonders zu berücksichtigen. Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher