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Anerkennung ausländischer Scheidungen und anderer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe in Österreich unter Mitbetrachtung der eingetragenen Partnerschaft. 9. Landesfachtagung der Tiroler Standesbeamtinnen und Standesbeamten am 24.5.2012 in Kitzbühel Dr. Michaela Staudigl.
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Anerkennung ausländischer Scheidungenund anderer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe in Österreich unter Mitbetrachtung der eingetragenen Partnerschaft 9. Landesfachtagung der Tiroler Standesbeamtinnen und Standesbeamten am 24.5.2012 in Kitzbühel Dr. Michaela Staudigl
1. Wichtige Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (EP)
§ 8 EheG Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. • § 9 EheG Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. • § 24 EheG Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder EP lebte. • § 19 Abs. 1 Z. 3 EPG analoge Regelung für EP
Ausnahmen vom Verbot der Doppelehe: • § 13 DV EheG Wiederholung der Eheschließung bei Zweifel an Gültigkeit und Bestand • § 45 EheG Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, dann ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann. • § 19 Abs. 5 EPG analoge Bestimmung für EP
Bestimmungen aus dem Internationalen Privatrechtsgesetz (IPR-G)
§ 13 Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. • § 17 Abs. 1 Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie der Nichtigkeit und der Aufhebung der Ehe sind für jeden der Verlobten nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
§ 20 Die Voraussetzungen und Wirkungen für die Scheidung richten sich nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe anzuwenden Recht (diese sind im § 18 IPR geregelt). • § 27a und § 27d regeln die Anwendung des Rechts bei Nichtigkeit, Auflösung wegen Mängeln bei der Begründung (Registerstaat) und bei sonstiger Auflösung einer EP.
§ 16 Abs. 1 Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen. • § 16 Abs. 2 Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes Verlobten zu beurteilen. Es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
§ 17 Abs. 2 Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. • Eine ähnliche Regelung für die EP fehlt im IPR-G.
§ 42 Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer EP die Fähigkeit der Partnerschaftswerber diese zu begründen auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 50 sieht die Auskunftsmöglichkeit beim Landeshauptmann im Falle eines Auslandsbezugs vor. • § 50a regelt die Auftragung der gerichtlichen Anerkennung, wenn Zweifel an der Anerkennung einer ausländischen Auflösung einer Ehe oder EP bestehen.
§ 21 Abs. 1 Z. 3 • Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf einer Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Brüssel IIa-VO anwendbar ist. • Eine ausländische Entscheidung über die Auflösung kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung und Nichtigerklärung einer EP.
2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe oder EP Entwicklung
Hinsichtlich der inzidenten Anerkennung galt bis zum Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes am 1.1.2005: • Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Entscheidungsstaat angehörten, war keine obligatorische gerichtliche Anerkennung erforderlich. • Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht demselben Staat angehörten und/oder ein Gericht in einem Staat entschieden hat, dem einer oder beide nicht angehörten, war eine Anerkennung erforderlich. • Allerdings galt damals schon das Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978 (ratifiziert nur durch Österreich, Niederlande und Türkei).
Mit Inkrafttreten Brüssel II-Verordnung am 1.3.2001 und der nachfolgenden, inhaltlich im wesentlichen gleich lautenden Brüssel IIa-VO am 1.3.2005 braucht es für die Wirksamkeit von Entscheidungen in Ehesachen zwischen den EU-Staaten (nicht geltend für Dänemark und auch nicht für die EWR-Staaten und die Schweiz), die ab dem 1.3.2001 getroffen wurden, keine Anerkennung durch das Gericht.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 entfiel die obligatorische gerichtliche Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen, auch solcher, die nicht aus dem EU-Raum stammen (§ 97 AußStrG).
Seit dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG (1.1.2010) gilt der Entfall der obligatorischen gerichtlichen Anerkennung ausländischer Entscheidung auch für alle Entscheidungen hinsichtlich der Auflösung oder der Nichtigkeit einer EP. (§ 43 EPG und § 21 Abs. 1 Z. 3 PStV) • Bei Prüfung von auflösenden Entscheidungen ist aber für die Anerkennung und die internationale Zuständigkeit immer auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung selbst abzustellen.
Das bedeutet für auflösende Entscheidungen, die aus der Zeit vor dem 1.3.2001 stammen, dass in Hinblick auf die internationale Zuständigkeit gegenüber den EU-Mitgliedstaaten entweder die allgemeine Rechtslage oder die damals zwischen Österreich und allenfalls einzelnen Staaten geltenden Übereinkommen heranzuziehen sind (zB. Übereinkommen BGBl. Nr. 43/1978)
Für nach dem 1.1.2005 beigetretene EU-Mitgliedstaaten gilt die Brüssel II-VO bzw. Brüssel IIa-VO ab dem Beitrittszeitpunkt: • 2004 Zypern, Tschechien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien • 2007 Bulgarien, Rumänien
3. Vorgehen bei der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder EP
Die inzidente Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zum Bestand einer Ehe oder EP ist nach § 97 AußStrG vorzunehmen. Sie ist nicht möglich, wenn • der ordre public verletzt wurde • das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde • die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer in Österreich anerkennbaren ausländischen Entscheidung über den Bestand der Ehe oder EP unvereinbar ist • die internationale Zuständigkeit nicht gegeben war
a. Prüfung der internationalen österreichischen Zuständigkeit für Auflösungen von Ehe und EP anhand der Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 76 Abs. 1 JN regelt die örtliche Zuständigkeit • § 76 Abs. 2 JN regelt dieinternationale Zuständigkeit • § 76 Abs. 3 JN regelt noch spezielle Zuständigkeit für EP
Die inländische Gerichtsbarkeit ist für alle Entscheidungen in den in § 76 Abs. 1 genannten Streit-igkeiten (Bestand einer Ehe oder EP) gegeben, auszugsweise wenn • 1. eine der Parteien die öst. Staatsbürgerschaft hat oder • 2. die beklagte Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder • 3. die klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder beide Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten oder die klagende Partei staatenlos ist oder die öst. Staatsbürgerschaft hatte.
Prüfung der internationalen Zuständigkeit aus österreichischer Sicht durch spiegelbildliche Anwendung von § 76 JN
Sind beide Ehegatten österreichische Staatsbürger, wird die Entscheidung in Österreich nicht anerkannt, weil Österreich dann immer die alleinige Zuständigkeit in Anspruch nimmt. • Ist ein Ehegatte österreichischer Staatsbürger, so ist die Entscheidung anzuerkennen, wenn der andere Ehegatte Staatsbürger des Entscheidungsstaates war. • Sind beide Ehegatten nicht Staatsbürger des Entscheidungsstaates, so ist die Anerkennung ebenfalls im Hinblick auf die spiegelbildlicher Auslegung des § 76 Abs. 2 JN zu prüfen. (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt).
§ 104 JN regelt die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte • § 114a Abs. 1 JN regelt die örtliche Zuständigkeit. Es ist ausschließlich das Gericht zuständig, • in dessen Sprengel die antragstellende Partei den gewöhnlichen Aufenthalt hat, • sonst in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst • das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (nur für österr. Staatsbürger) • § 114a Abs. 4 JN regelt u.a. auch die örtliche Zuständigkeit für EP
b. Prüfung für die Anerkennung von Entscheidungen von EU-Mitgliedstaaten über den Bestand der Ehe
Die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist so weit gefasst, dass eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht mehr erforderlich ist. Sie ist beispielsweise gegeben, wenn der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt sich in einem EU-Staat befindet. • Die Zuständigkeit bezieht sich auf alle Staatsbürger (nicht nur auf EU-Bürger).
Nach Art. 22 ist aus ähnlichen und vorhergehend zu prüfenden Gründen wie nach § 97 AußStrG allerdings eine Nichtanerkennung möglich, wenn • die Anerkennung dem ordre public widerspricht (lit. a) • dem Antragsgegner, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das das Verfahren einleitende Schriftstück nicht zeitgerecht und in einer Weise zugestellt worden ist, sodass er sich verteidigen konnte, ausgenommen, es zeigt sich, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden war (lit. b)
die Entscheidung im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung steht, die entweder in demselben EU-Staat oder aber auch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat ergangen ist und diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung mitbringt (lit. c und d )
c. Sonderfall Türkei: Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978
Es sieht die Anerkennung jeder Entscheidung über den Bestand der Ehe (nicht der EP) vor, wenn: • die Entscheidung mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar ist. • die Parteien in der Lage gewesen sind, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen (rechtliches Gehör) • die Entscheidung nicht dem ordre public des Anerkennungsstaates widerspricht. • Nicht zwei Österreicher beteiligt waren – hier ist keine inzidente Anerkennung möglich.
Art. 3 sieht eine komplizierte Regelung hinsichtlich der Frage des Verfahrensrechtes vor. Zu Art. 18 hat Österreich einen Vorbehalt erklärt. Es wird deshalb immer eine gerichtliche Anerkennung empfohlen, wenn: • ein Ehegatte Österreicher ist und die Ehe nicht einvernehmlich geschieden wurde • ein oder beide Ehegatte/n ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt/en, in dem die Rechtsordnung keine Möglichkeit zur Auflösung einer Ehe vorsieht.
Ansonsten können türkische Entscheidungen auch anerkannt werden, wenn beide Ehegatten aus einem sonstigen Staat stammen. • Die Prüfung ist anhand des von der Abteilung Staatsbürgerschaft überarbeiteten Formulars (Aktenvermerk) durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung im Aktenvermerk festzuhalten. Der Aktenvermerk ist in den Sammelakt aufzunehmen.
Aktenvermerk • Im standesamtlichen Verfahren ist die Anerkennung einer ausländischen die Ehe auflösenden Entscheidung nach § 97 AußStrG zu beurteilen • Im standesamtlichen Verfahren ist die Anerkennung einer ausländischen die Ehe auflösenden Entscheidung nach der Brüssel IIa-VOzu beurteilen (betrifft alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark) • Im standesamtlichen Verfahren ist die Anerkennung einer in der Türkei ergangenen die Ehe auflösenden Entscheidung nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978, zu beurteilen
Die Entscheidung ist nicht unvereinbar mit einer früher ergangenen Entscheidung • Die Entscheidung ist nicht unvereinbar mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung, mit der diese Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist ( § 97 Abs. 2 Z. 3 AußStrG oder Art 1 Z. 1 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 43/1978)
Die Entscheidung ist nicht unvereinbar mit einer in Österreich ergangenen Entscheidung oder mit einer früheren in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung, die die Voraussetzung für eine Anerkennung mit sich bringt (Art. 22 lit. c und d Brüssel IIa-Verordnung)
Die Entscheidung entspricht den Grundwertungen (ordre public) der österreichischen Rechtsordnung • Das rechtliche Gehör wurde gewahrt • Das rechtliche Gehör beider Ehegatten wurde gewahrt (§ 97 Abs. 2 Z. 2 AußStrG oder Art 1 Z. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 43/1978)
Das rechtliche Gehör eines der Ehegatten wurde nicht gewahrt (§ 97 Abs. 2 Z. 2 AußStrG), er ist jedoch mit der Entscheidung offenkundig einverstanden. Festgestellt durch: • - Nachweis der Zustellung des Verfahrens einleitenden Schriftstücks oder • - Beweismittel (Urkunde) aus dem sich ergibt, dass die säumige (nicht gehörte) Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist
Das rechtliche Gehör des Antragsgegners, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wurde gewahrt ( Art. 22 lit b Brüssel IIa-VO). Festgestellt durch: • - Nachweis der rechtzeitigen Zustellung des Verfahrens einleitenden Schriftstücks oder • - Beweismittel (Urkunde) aus dem sich ergibt, dass die säumige (nicht gehörte) Partei mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist
Die internationale Zuständigkeit des Ursprungsgerichts ist gegeben, weil • die Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung oder Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO fällt, • ein Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Doppelstaatsbürgerschaft besitzt und das Ursprungsgericht bei spiegelbildlicher Anwendung der österreichischen Zuständigkeitsvorschriften im Sinne des § 76 JN zuständig war,
kein Ehegatte die Staatsbürgerschaft des Staates des Ursprungsgerichtes besitzt, aber bei spiegelbildlicher Anwendung des § 76 Abs. 2 JN die Zuständigkeit gegeben ist, • kein Ehegatte die Staatsbürgerschaft des Staates des Ursprungsgerichtes besitzt und die Entscheidungen in der Türkei erfolgte und beide Ehegatten die Staatsbürgerschaft eines Staates besitzen, in dem die Rechtsordnung eine Auflösung der Ehe zulässt.
Die internationale Zuständigkeit des Ursprungsgerichts ist nicht gegeben, weil • beide Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die Doppelstaatsbürgerschaft besitzen und nicht die Brüssel IIa-VO zur Anwendung kommt • ein Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Doppelstaatsbürgerschaft besitzt, keine einvernehmliche Scheidung vorliegt und die Scheidung in der Türkei erfolgte (Art. 3 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 43/1978)
kein Ehegatte die Staatsbürgerschaft des Staates des Ursprungsgerichtes besitzt und nicht die die Brüssel IIa-VO zur Anwendung kommt oder auch keine Zuständigkeit bei spiegelbildlicher Anwendung des § 76 Abs. 2 JN gegeben ist, • zumindest ein Ehegatte die Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt, in dem die Rechtsordnung eine Auflösung der Ehe nicht zulässt und die Entscheidungen in der Türkei erfolgte (Vorbehalt Österreichs nach Art. 18 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 43/1978).