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„Aktuelles Steuerrecht 2012“ (Stand Februar 2012). Agenda Überblick Gesetzgebung und Termine Ausgewählte Aktuelle Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung u Verwaltung Hinweise zur Einführung der E-Bilanz Gestaltungstipps für die Unternehmensnachfolge
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Agenda • Überblick Gesetzgebung und Termine • Ausgewählte Aktuelle Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung u Verwaltung • Hinweise zur Einführung der E-Bilanz • Gestaltungstipps für die Unternehmensnachfolge • Steuerliche Anerkennung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen • Sonstiges
Gesetzgebung und Termine H Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Steuervereinfachungsgesetz 2011
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Ausbildungskosten bleiben Sonderausgaben (Rechtsprechungsänderung durch BFH -> Gesetzesänderung durch Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Ab 2012 wurden der SA-Höchstbetrag hierfür von 4000 auf 6000 € angehoben. (Frage: Ist das verfassungswidrig?) • Mindestbeitrag bei der Riester-Rente 60 € pro Jahr für mittelbar zulageberechtigte Personen • Kein Wahlrecht mehr bezüglich Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte durch Kreditinstitute (automatisierter Datenabruf vom BZSt – Sperrung durch Anleger möglich) – gilt erst für Kapitalerträge die 2014 zufließen (Banken und GmbH) • Ab 2013 wird die getrennte Veranlagung von Ehegatten durch die Einzelveranlagung von Ehegatten abgelöst – damit werden Sonderausgaben demjenigen zugerechnet, der sie getragen hat
Erneute Verschiebung der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte: ELStAM-Datenbank sollte ab 01.01.2012 an den Start gehen: aufgrund technischer Probleme verschoben. Neuer Beginn 1.November 2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 • Umsatzsteuer: dauerhafte Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze auf 500.000 € (bundeseinheitliche Regelung) ab 2012 • Umsatzsteuernachschau: zukünftig können auf Verlangen des Amtsträgers auch elektronisch aufgezeichnete Daten eingesehen werden. Blick in den Computer ist erlaubt. • Rechtsprechung: Partyservice erbringt in der Regel Dienstleistungen, also müssen die Umsätze mit 19% Umsatzsteuer belastet werden
Schenkungssteuer bei Einlagen und vGA: disquotale Einlage bei einer Kapitalgesellschaft führt zur Schenkung an den Gesellschafter, der keine Einlagen gemacht hat. • Zinslauf bei Aufgabe der Investitionsabsicht: rückwirkende Änderung des Investitionsabzugsbetrages und damit Erhöhung der Steuer im Jahr der Bildung der Rücklage der Zinslauf beginnt lt. Rechtsprechung erst mit dem Ereignis (=Aufgabe der Investitionsabsicht) -> ist nicht endgültig entschieden
Empfehlung: wenn ein PKW ohne Vorsteuerabzug (also von Privat) erworben und betrieblich genutzt wurde, dann muss dieser vor dem Verkauf / Inzahlunggabe dem Unternehmensvermögen entnommen werden, um kein Umsatzsteuer auszulösen. Diese Entnahme ist sicherheitshalber vor dem Verkauf schriftlich dem Finanzamt mitzuteilen. • Änderungen bei der Belegnachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Durch die Änderung der UStDV wurde als Nachweis eine „Gelangensbestätigung“ eingeführt (Musterformular BMF-siehe Anlage): wegen großer Probleme bei der Umsetzung und unnötige Verkomplizierung der Rechtslage Übergangsregelung zunächst bis 31.03.2012 jetzt sogar bis 30.06.2012 alles wie bisher, Problem: Lösung danach bisher unbekannt. • Änderungen bei der Ausfuhrlieferung jedoch nur mit Übergangsfrist bis zum 31.03.2012 wie bisher (Pflicht zum elektronischen Ausfuhrverfahren)
Anrechnung und Erstattung der USt-Sondervorauszahlung: Bisher wurde immer mit der Dezembervoranmeldung verrechnet und Überschüsse erstattet -> diese Erstattung soll zukünftig nicht mehr erfolgen, sondern eine Verrechnung mit der Jahressteuer. Das es technische Probleme gibt, wurde dies noch nicht umgesetzt. • Rechtsprechungsänderung: Bei einer klassischen Betriebsaufspaltung mit Besitzpersonengesellschaft kann nicht mehr von einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgegangen werden. • Rechtsprechung: keine Ansparabschreibung für Software. Auch Standardsoftware ist ein immaterielles Wirtschaftsgut • Mitwirkungspflicht bei Fragebögen im Rahmen einer Betriebsprüfung (keine gesonderten Aufstellungen/Kalkulationen für das Finanzamt erstellen, insbesondere keine Schätzungen!) Nur was schon vorhanden ist, kann auch vorgezeigt werden.
Investitionszulagengesetz Überblick Minderung der Fördersätze
Neue Grunderwerbsteuersätze • von 1983 bis 1997 betrug die GrEStG bundesweit 2 %, von 1998 bis 31. August 2006 bundesweit 3,5 % der Bemessungsgrundlage. • Seit dem 1. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. • (Tabelle siehe Anlage!)
Steuervereinfachungsgesetz 2011 Verkündung am 4.11.2011 Nachfolgend einige ausgewählte Punkte: Arbeitnehmer-Pauschbetrag Anhebung von 920 € auf 1000 € ab VZ 2011 Es entfällt künftig die Möglichkeit auf die Authentifizierung bei der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten zu verzichten Grunderwerbsteuer: Veräußerungsanzeigen werden durch die Notare und Gerichte ab 05.11.2011 elektronisch übermittelt. Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige gilt ab 2012 Entspricht die vereinbarte Miete mehr als 2/3 (66%) der ortsüblichen Miete, können 100% der Werbungskosten geltend gemacht werden. Entfall der 56% - Grenze und der Totalüberschussprognose. Liegt die Miete unter 66%, dann teilentgeltlich/ Kosten nur anteilig. Entfernungspauschale: Vereinfachung der Berechnung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab 2012
Steuervereinfachungsgesetz Kinderfreibeträge: Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern ab 2012, damit verzichtet die Familienkasse und das Finanzamt ab 2012 auf die Einkommensprüfung volljähriger Kinder, die in der Schul- oder Berufsausbildung sind. Eine nebenbei ausgeübte Erwerbstätigkeit bleibt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums außer Betracht. Danach (bei anschließender Zweitausbildung) sind Nachweise erforderlich – erwerbslos oder unter 20h/Woche oder geringfügige Beschäftigung Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr: Verzicht auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit) der Eltern ab 2012 außerdem werden die Kinderbereuungskosten einheitlich als Sonderausgaben abgezogen (nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben) Abzugsfähig: 2/3 der Aufwendungen, max. 4000 €/Kind
Steuervereinfachungsgesetz • Verbindliche Auskunft: Bagatellgrenze von 10.000 € Gegenstandswert für Gebührenpflicht. Ist der Gegenstandswert unter 10.000 €, fallen keine gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags an, bei einer Gebühr nach Zeitwert (wenn kein Gegenstandswert feststellbar) fallen bis zu 2h keine Gebühren an (bisher 200€!). Dies gilt für Anträge ab dem 06.11.2011. • Betriebsaufgabe, -verpachtung, -unterbrechung: In Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt der Betrieb zukünftig als grundsätzlich fortgeführt, eine ausdrückliche Aufgabeerklärung wird erforderlich. Die Aufgabe kann bis zu 3 Monate rückwirkend erklärt werden. Gilt ab dem 5.11.2011
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Elektronische Übermittlung von Bilanzen • BMF gibt Form und Inhalt vor (Taxonomie, XBRL-Format) • geht weit über die Gliederung im HGB hinaus, da um steuerliche Angaben erweitert • E-Bilanz zweimal verschoben: erstmalig sollen Bilanzen, deren Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2012 beginnen Grundsatz) elektronisch übermittelt werden (also Bilanz für 2013) • Diverse Ausnahmen (Sonderbilanzen, Vereinsbilanzen, Kapitalkontenentwicklung Personengesellschaften) • Freiwillig ab Bilanz für 2012 (wegen Nichtbeanstandungsregel keine Pflicht) • Härtefallregelung möglich
Elektronische Übermittlung von Bilanzen • Maßnahmen: • Kontenpläne an Taxonomie anpassen also zusätzliche Konten einrichten – ideal schon im VZ 2012 (ca. 140 neue Buchhaltungskonten, Beispiele: Umsatzsteuerkonten, Vorsteuerkonten, Beteiligungen, steuerfreie Rücklagen) • Differenziertes Buchen, Überarbeiten Buchungsanweisungen, evtl. Schulung der Mitarbeiter • Steuerbilanz wird übertragen (Sammelkonten vermeiden) • Alternativ: Überleitungsrechnung • Auswertungen der Finanzverwaltung – vorab prüfen • Vorauswahl für Betriebsprüfungen/Rückfragen vermeiden (betroffen: Mittel- und Kleinbetriebe)
Elektronische Übermittlung von Bilanzen • Nicht nur laufende Gewinnermittlung, auch alle anderen Bilanzen (z. B. Betriebsaufgabe, Veräußerung, Liquidation) • Taxonomie unter www.esteuer.de abrufbar • Kerntaxonomie, Branchentaxonomie (Beispiel: Bilanz einer kleinen KapGes. nach HGB hat 62 Gesamtfelder davon 23 Pflichtfelder – nach der Steuer-Taxonomie ergeben sich 465 Gesamtfelder mit 178 Pflichtfeldern) • Mussfelder (teilweise Kontennachweise erwünscht), Auffangpositionen • Ziele Finanzverwaltung: • Bürokratieabbau bei der Finanzverwaltung • Risikomanagement • Verprobungen, Mehrjahresvergleiche • Automatische Auswahl prüfungsrelevanter Fälle
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Gestaltungstipps für die Unternehmensnachfolge • Neue Erbschaftsteuerrichtlinen 2011, ab 02.11.2011 • Poolvereinbarung: Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nur bei einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25% begünstigt. (Änderung: nur mit Stimmrecht kann Poolvereinbarung getroffen werden, Bündelung der Anteile in einer GbR ist nicht begünstigt) • Unternehmensbewertung: Vereinfachtes Ertragswertverfahren (Vergangenheitsbezogen) kein Muss – andere Verfahren sind zulässig und in vielen Fällen sinnvoll
Gestaltungstipps für die Unternehmensnachfolge Weitere mögliche Probleme • Wahl des Zuwendungszeitpunktes: Bewertungsstichtag, Steuerprogression • Verwaltungsvermögen zu hoch • Verwaltungsvermögen zu niedrig (die Grenzen können ausgeschöpft werden, 50% bei Regelverschonung)
Gestaltungstipps für die Unternehmensnachfolge Änderungen des Versorgungsvertrages sind schriftlich zu belegen. Andernfalls können derartige mündliche oder konkludente Vereinbarungen steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden OFD Frankfurt/M. v. 19.8.2011 - S 2221 A - 82 - St 218) Hintergrund: Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung – in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nr. 1b EStG steuerpflichtig. Hierzu die OFD: Werden die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse, also willkürlich nicht mehr erbracht, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden.
Gestaltungstipps für die Unternehmensnachfolge Im September 2013 finden die Bundestagswahlen statt. Je nach Ausgang, haben die Parteien bereits angekündigt, dass die Erbschaftsteuer geändert werden soll. Es könnte sein, dass die Begünstigungen von Betriebsvermögen wegfallen. Geplante Übertragungen sollten eventuell bis dahin vollzogen werden, da später keine Planungssicherheit mehr besteht. Weiterhin: Vorlageverfahren des BFH hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des ErbStG
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Steuerliche Anerkennung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen (Hinweis: BMF hat Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen überarbeitet) • Grundvoraussetzungen: • Bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit • Tatsächliche Durchführung • Fremdvergleich
Steuerliche Anerkennung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen Fremdvergleich: Vergleichsmaßstab zu Kreditinstituten (Laufzeit, Tilgung, Zinsen, Besicherung) Problem: Besicherung – bankübliche Sicherheiten Ausnahme: Bei volljährigen, wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen kann auf Modalitäten zur Tilgung und Besicherung verzichtet werden, wenn Darlehen zur Herstellung/Anschaffung ansonsten bei fremden Dritten und Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden. (Ehegatte/Kind ohne eigenes Einkommen ist nicht unabhängig!)
Steuerliche Anerkennung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen • Schenkung unter Auflage ein Darlehen zu gewähren wird nicht anerkannt! • Unter Umständen auch wenn zeitnah in getrennten Verträgen – keine Anerkennung • Vorschlag für den Inhalt eines Darlehensvertrages: • Höhe des Darlehens • Verzinsung • Rückzahlung • Sicherheiten • Kündigung • Salvatorische Klausel
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6. Sonstiges Ausblick: • Geplante Reform des Reisekostenrechts (ReiKoRef): 5 verschiedene Modelle vorgeschlagen • Gesetz zum Abbau der kalten Progression: ab VZ 2013 Abmilderung durch eine Erhöhung der Grundfreibeträge und Verschiebung der Progressionskurve nach rechts • Grundfreibetrag 2012: 8004 €, 2013: 8130 €, 2014: 8.354 € • Steuersatz 14% ab Grundfreibetrag+1€ • Steuersatz 42% ab 2012: 52.822 €, 2013: 53.728 €, 2014: 55.209 €
6. Sonstiges Ausblick: • Geplante Neuregelung der Grundsteuer spätestens 2013 Reformmodelle werden momentan verprobt (Einheitswertverfahren wurden als Verfassungswidrig eingestuft, ein aktuelles Verfahren ist jedoch nicht anhängig) • Gesetz zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden ist in der Planung. Empfehlung: Vor dem Beginn einer solchen Maßnahme, wenn möglich Gesetzgebungsverfahren abwarten • nützliche / zusammenfassende Hinweise der OFD Koblenz - siehe Anlage
Freizeichnung Der Vortragsinhalt und das Script sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen des Fehlens beziehungsweise der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann vom Verfasser und Referenten keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen übernommen werden. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung Simone Rappe Steuerberater mail: srappe@t-online.de fon: 03631 / 46 21 22 fax: 03631 / 46 09 94 mobil: 0173 / 310 89 56