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Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem - BG-PRÜFZERT. Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick. Grundlage GPSG. Produkt- sicherheits- richtlinie. europäisch nicht harmonisierter Bereich.
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Übersicht über dasGeräte- und Produktsicherheitsgesetz Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem - BG-PRÜFZERT
Grundlage GPSG Produkt-sicherheits-richtlinie europäisch nicht harmonisierter Bereich Maschinen-Richtlinie Niederspannungs-Richtlinie PSA-Richtlinie ... nationale Regelungen Übernahme in deutsches Recht Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen
Gliederung - Abschnitte des GPSG 1 Allgemeine Vorschriften 4 Besondere Vorschriften 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten 5 Überwachungs- bedürftige Anlagen 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 6 Straf- und Bußgeld- vorschriften 7 Schlussvorschriften
Anwendungsbereich GPSG Inverkehrbringen Ausstellen von von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Produkteinteilung des GPSG Produkte Verbraucher-produkte technische Arbeitsmittel Gebrauchsgegenstände sonstige Produkte nicht verwendungsfertig verwendungsfertig
Definition Inverkehrbringen • Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. § 2 Absatz 8 GPSG:
Überlassen an Arbeitnehmer • „Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer: kein Inverkehrbringen
Anforderungen an das Ausstellen von Produkten Wenn ein technischesArbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anfor-derungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel ausgestellt werden. Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt. § 4 Abs. 5 GPSG
Eigenbau von Maschinen • § 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV):Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden.
Hersteller: Jede Person, die ein Produkt • herstellt oder • ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. • Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt. • Händler: • bringt ein Produkt in Verkehr • Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer Hersteller – Händler K ä u f e r
Konformitätsvermutung bei Anwendung europäisch harmonisierter Normen Konformitätsvermutung bei Anwendung national gelisteter Normen Sicherheitsanforderungen: Übersicht technische Arbeitsmitteloder Verbraucherprodukte(europ. harmonisiert) technische Arbeitsmitteloder Verbraucherprodukte(nicht europ. harmonisiert) Anforderungen aus Verordnungen Produkt muss „sicher“ sein
beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält Namen des Herstellers angeben Produktkennzeichnung: Produktidentifikation Vorkehrungen für den Krisenfall Stichproben Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen Information der Händler Zusammenarbeit mit den Behörden Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten nach dem Inverkehrbringen:Überwachung der Sicherheit § 5 Abs. 1 GPSG
Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler • Händler dürfen keine Verbraucher-produkte in Verkehr bringen, von denen sie a) wissen b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen. • Pflicht zur Information der zuständigen Behörden
Bestimmungsgemäße Verwendung Bestimmungsgemäße Verwendung • Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist • übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.
Vorhersehbare Fehlbenutzung Vorhersehbare Fehlbenutzung • Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist • Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben.
Gebrauchte Produkte • „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an • einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt • neu, • gebraucht, • wieder aufgearbeitet oder • wesentlich verändert • worden ist“. • § 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG
Anforderungen an gebrauchte Produkte gebrauchte Produkte technische Arbeitsmittel Verbraucher-produkte • Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland(z.B. UVVen, GSG, GPSG) • Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland(§ 4 Abs. 2 GPSG)
Neue gebrauchte Produkte • Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“. • Als neu gelten auch Produkte, die: • erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder • wesentlich verändert wurden, auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt. Weiterführende Informationen:BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“
Ausnahmen für gebrauchte Produkte „Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die • als Antiquitäten überlassen werden oder • vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“ § 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG
Ausschuss für technische Arbeitsmittel undVerbraucherprodukte(AtAV)
AtAV - Aufgaben Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit vontechnischen Arbeitsmittelnund Verbraucher- produkten Ermittlung derNormen und technischen Spezifikationen § 13 Abs. 2 GPSG
AtAV - Zusammensetzung Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Gewerkschaften undder beteiligten Verbände,insbesondere der Her- steller und Verbraucher Zuständige Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundesund der Länder Deutsches Institut für Normung e.V. Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) Träger der gesetzlichenUnfallversicherung(HVBG, BLB, BUK) Arbeitgeber- vereinigungen Zugelassene Stellen § 13 Abs. 3 GPSG
Nationale Vermutungswirkung von Normen Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden • Gewährleistung einer wirksamen Überwachung • des Inverkehrbringens von Produkten • der in Verkehr gebrachten Produkte • Erstellen eines Überwachungskonzepts • Koordinierung der Überwachung
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden • Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG) • Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG) • Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG)
Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen • vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4: • Hersteller • Bevollmächtigter • Einführer • wenn erforderlich: Händler
Zuständige Behörden • Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG)(s. z.B. www.icsms.org)
CE-Kennzeichnung • CE-Kennzeichnung= Verwaltungszeichen für die Marktüberwachungsbehörden • Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten • ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich § 6 GPSG
GS-Zeichen • GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“ • freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle • durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert § 7 GPSG
GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG • Baumusterprüfung:Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen • Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte) • Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung
Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO GPSG Vorschriften zum Inverkehrbringen Anforderungen an Beschaffenheit Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz ArbSchG/BetrSichV Betriebsvorschriften Anforderungen an den Einsatz Ziel: Arbeitsschutz
Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und • bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Anforderungen BetrSichVO § 4 Abs. 1 BetrSichV
Weiterführende Informationen BG-PRÜFZERT www.hvbg.de/bg-pruefzert • Informationen, weiterführende Links Webcode 876677 • BG-PRÜFZERT-Informationsblätter(Webcode: 672024) • Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz • Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen • Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten