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BG und BRG KNITTELFELD A-8720 Knittelfeld, Kärntnerstraße 5 Tel. +43 / 3512 / 85670, Fax +43 / 3512 / 85670 -16 www.gym-knittelfeld.at , buero@gym-knittelfeld.at. Grundlagen der Leistungsfeststellung / und – beurteilung zur Verwendung am BG und BRG Knittelfeld.
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BG und BRG KNITTELFELD A-8720 Knittelfeld, Kärntnerstraße 5 Tel. +43 / 3512 / 85670, Fax +43 / 3512 / 85670 -16 www.gym-knittelfeld.at, buero@gym-knittelfeld.at Grundlagen der Leistungsfeststellung / und – beurteilung zur Verwendung am BG und BRG Knittelfeld Erstellt von Mag. Peter Kassal, Mag. Reinhard Hyden und Mag. Josef Gabl Ausgabe Okt. 2007 Zur Beantwortung von Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Direktion oder Administration!
Vorwort Die vorliegende Mappe versteht sich als Werkzeug zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Transparenz für SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen. Ich darf daher bitten, dieses Werk als Unterstützung für den Unterricht zu betrachten und wünsche mir, dass damit zu einem fruchtbringenden Miteinander beigetragen werden kann. Knittelfeld im Okt. 2007 Dir. Mag. Peter Kassal
1. Allgemeines 1.1. Note Die Note ist nach allgemein herrschender Auffassung ein in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachtes Gutachten. 1.2. Beurteilungsstufen (LeistungsBeurteilungsVerOrdnung § 14 (1 - 6) Die Definition der Beurteilungsstufen nach der LBVO ist bei der Benotung im Wortsinn zu verstehen; es ist daher nicht möglich, bei der Beschreibung von Leistungen „gute Leistungen“ zuzugestehen und dann die Note mit „Befriedigend“ festzulegen! Es ist auch unzulässig, Zwischennoten zu formulieren, z.B. „Gerade noch Genügend“ oder „Ein gutes Befriedigend“. Mit ,,Sehr gut'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. Mit ,,Gut'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. Mit ,,Befriedigend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen. Mit ,,Genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Mit ,,Nicht genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit ,,Genügend'' erfüllt. 1.3. Die Notengebung als gesetzlicher Auftrag: Angesichts der rechtlichen Konsequenzen, die aus einer Notengebung bzw. Leistungs- beurteilung erfolgen oder erfolgen können, ist es selbstverständlich, dass in einem Rechtsstaat wie Österreich das Verfahren, das zu einer bestimmten Note führt, gesetzlich bestimmt sein soll. Nur damit ist eine Garantie gegeben, dass dem Verfassungsgrundsatz der gleichen Behandlung aller Normunterworfenen, in diesem Fall der Schüler, Rechnung getragen wird. Eine zusätzliche Dimension erhält die Leistungsbeurteilung dadurch, dass bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes die schulische Leistung immer mehr als Kriterium in den Vordergrund rückt! Da der Bundesverfassung zufolge das gesamte Schulwesen dem Bereich der staatlichen Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, ist jede Person, die schulzeitgesetzliche Aufträge zu vollziehen hat, wie es beim Lehrer der Fall ist, Organwalter der staatlichen Verwaltung. Somit unterliegt auch der Lehrer der Bestimmung des Artikel 18 des Bundesverfassungs- gesetzes, dem zufolge Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf. Jeder Lehrer an einer Schule, für die das Schulunterrichtsgesetz Gültigkeit hat, hat daher zu beachten, dass neben den einschlägigen Bestimmungen des SchUG und der LBVO auch der Art. 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, wonach vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind, anzuwenden ist.
Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist, wie sich aus dem vorerwähnten Gesetzeszitat ergibt, dass die Leistungsbeurteilung nur auf Grund von Leistungsfeststellungen gewonnen werden kann, die auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes zutreffen. Besondere Bedeutung gewinnt dieser Grundsatz bei einem Lehrerwechsel innerhalb des Schuljahres. Der Folgelehrer wird sich bei seiner Leistungsbeurteilung nicht nur an der Gewichtung der Lehrplananforderungen durch den vorhergehenden Lehrer, sondern auch an dem Stand des Unterrichtes zu orientieren haben. Nicht unerwähnt darf bleiben, dass Verletzungen der einzelnen Verpflichtungen, die im Verfahren, das zu einer Beurteilung bzw. Note führt, zu beachten sind, Rechtverletzungen darstellen; dies bezieht sich sowohl auf einen wissentlichen Verstoß gegen eine positive Gesetzesvorschrift wie auch auf eine Rechtsverletzung infolge fahrlässiger Unkenntnis. Wenn in einem solchen Fall ein Schaden an der Person oder am Vermögen entsteht, kann der betreffende Lehrer zum Schadenersatz im Wege der Amtshaftung herangezogen werden und es wird außerdem eine Ahndung im Wege eines Disziplinarverfahrens unvermeidlich sein. Ein Vermögensschaden ist beispielsweise eingetreten, wenn ein Schüler durch eine fehlerhafte Note nicht den Notendurchschnitt für eine Schul- oder Heimbeihilfe erreicht. 1.4. Beachtung der Prüfungsfähigkeit: Da Berufungen häufig damit begründet werden, dass Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung behauptet wird – die man dann meist noch durch ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Zeugnis unter Beweis zu stellen versucht - , ist es empfehlenswert, alle Schüler während des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass sie bei behaupteter Prüfungs-unfähigkeit diese vor der Prüfung dem Lehrer mitzuteilen haben. Weiß der Schüler von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und lässt er sich trotzdem auf die Leistungsfeststellung ein, nimmt er also in Kenntnis seines Zustandes das Risiko eines negativen Ausganges in Kauf, muss er das Prüfungsergebnis gelten lassen. Nach einer negativ verlaufenen Prüfung kann also eine Prüfungsunfähigkeit nicht mehr zur Kenntnis genommen werden. Sollte dem Lehrer jedoch vor oder während einer Prüfung auffallen, dass ein Schüler nicht prüfungsfähig ist, ist von einer Prüfung abzusehen bzw. diese zu unterbrechen und gegebenenfalls der Schularzt einzuschalten. 1.5. Punktesystem: Ein Punktesystem als Hilfsmittel zur Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass im Ergebnis die Noten den Definitionen des § 14 LBV entsprechen. Die Vergabe der Punkte muss daher in Relation zum Ausmaß stehen, in dem der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen erfüllt. Hingegen ist ein Punktesystem zur Ermittlung der Beurteilung für einen ganzen Beurteilungsabschnitt (Semester- und Jahresnoten) im Hinblick auf § 20 LBV unzulässig. Nach der zitierten Bestimmung ist dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Ein Punktesystem, das letztlich zu einem Durchschnittswert führt und die Leistungsentwicklung im Verlauf des Beurteilungsabschnittes nicht berücksichtigt, widerspricht somit sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der zitierten Bestimmung.
1.6. Vorgetäuschte Leistungen: § 18 Abs. 4 SchUG bestimmt generell, dass vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen sind. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn das "Vortäuschen" (Schwindeln) eindeutig nachweisbar ist; bloße Vermutungen reichen nicht aus. § 11 Abs. 4 LBV enthält hiezu nähere Ausführungen. Für Schularbeiten wird dabei festgestellt, dass Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, wie versäumte Schularbeiten zu behandeln sind. 1.6.1. Schriftliche Leistungsfeststellungen, insbesondere Schularbeiten: Diese werden in ihrer Gesamtheit beurteilt und zerfallen nicht in Einzelleistungen mit Einzelbeurteilungen. Wenn von der Nichtbeurteilung vorgetäuschter Leistungen die Rede ist, dann ist daher die jeweils vorgetäuschte Leistung bei einer Schularbeit bzw. schriftlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit gemeint. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 11 Abs. 4 LBV, da ja nur eine Schularbeit in ihrer Gesamtheit (die als Leistungsfeststellung nicht beurteilt wurde) wie eine versäumte Schularbeit behandelt werden kann. Es ergibt sich somit, dass die bei einer Schularbeit erbrachte Leistung jeweils als Einheit zu sehen ist und daher bei einer vorgetäuschten Leistung (wenn auch z.B. nur bei einem Teil der Schularbeit) eine Beurteilung nicht stattzufinden hat. Auch ein neuerlicher Beginn innerhalb der für die Schularbeit zu Verfügung stehenden Zeit ist nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich. 1.6.2. Schriftliche Leistungsfeststellungen gemäß § 8 LBV (schriftliche Überprüfungen), z.B. Tests: Auch eine schriftliche Überprüfung, bei der eine Leistung vorgetäuscht wurde (unabhängig ob zum Teil oder zur Gänze) ist in ihrer Gesamtheit nicht zu beurteilen. 1.6.3. Mündliche Prüfungen: Für die Beurteilung vorgetäuschter Leistungen ist vorgesehen, dass die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen ist, wenn sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel und Hilfen bedient. 1.6.4. Abnahme unerlaubter Hilfsmittel: Die Abnahme unerlaubter Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, ist nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nichtbeurteilung einer schriftlichen Prüfung zu sehen! Wurde dem Prüfungskandidaten ein unerlaubtes Hilfsmittel abgenommen, ohne dass schon eine vorgetäuschte Leistung vorliegt, dann kann die Prüfung ohne weiteres fortgesetzt werden und ist auch zu beurteilen. Wurde vor der Abnahme des unerlaubten Hilfsmittels bereits eine vorgetäuschte Leistung erbracht, dann ist die schriftliche Prüfung nicht zu beurteilen. 1.7. Abwesenheit bei Schulveranstaltungen Wenn Schüler aus berechtigten Gründen an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind sie vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen, d.h. die Nichtteilnahme darf keine Rolle bei der Jahresnote spielen! KASS 2007
2. Leistungsfeststellung: • Allgemeine Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung zur Leistungsfeststellung: Auszug! • Grundlage der Leistungsbeurteilung sind gemäß LBVO 1/1 die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBI. 371/1974 (im Folgenden als „LBVO" abgekürzt). • Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen). • Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zu Grunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind (LBVO 2/1). • Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen (LBVO 2/2). Der Beurteilungszeitraum ist im Regelfall ein Semester (Halbjahr). • Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen (LBVO 2/3). • b) Formen der Leistungsfeststellung: Auszug! • Die Leistungsbeurteilungsverordnung nennt in § 3 Abs. 1 alle Formen der Leistungsfeststellung, die der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen. Diese Aufzählung ist taxativ (erschöpfend), d. h. dass andere Formen der Leistungsfeststellung als die hier genannten Formen nicht zulässig sind. • Es handelt sich um folgende Formen der Leistungsfeststellung: • Die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht (die diesbezüglichen näheren Vorschriften enthält • LBVO 4); • besondere mündliche Leistungsfeststellungen: mündliche Prüfungen (LBVO 5), mündliche Übungen (LBVO 6); • besondere schriftliche Leistungsfeststellungen: Schularbeiten (LBVO 7), schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) (LBVO 8); • besondere praktische Leistungsfeststellungen (LBVO 9); - besondere graphische Leistungsfeststellungen • (LBVO 10). • Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, z. B. die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig (LBVO 3/2). • In den Erläuterungen zur Novelle der LBVO 1992 wird hiezu Folgendes ausgeführt: Es besteht der Bedarf, dass neue Arbeitsformen in der Schule in die Leistungsfeststellungen Eingang finden können. Dies gilt insbesondere für Arbeiten am Computer oder projektorientierte Arbeit. § 3 Abs. 2 der LBVO in der vorliegenden Fassung sieht daher vor, dass die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, z. B. die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit, in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen sowie in die Feststellung der Mitarbeit der Schüler zulässig sein soll. • §3 Abs.2 stellt daher gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Erweiterung der Kombinationsmöglichkeiten einzelner Formen der Leistungsfeststellung dar. • Im Pädagogischen Schwerpunktthema 2000/01 des LSR steht: • Der Lehrplan unterstreicht die Aktualität des viel diskutierten Themas „Leistungsbeurteilung“ noch einmal, indem er sich unter der Rubrik „Allgemeine Didaktische Grundsätze“ ausdrücklich mit der Leistungsbeurteilung befasst. • Das anschließende Kapitel „Schul - und Unterrichtsplanung“ enthält zum Punkt „Leistungsfeststellung“ den ausdrücklichen Hinweis auf ein Konzept der Leistungsfeststellung. HYDEN 2007
3. Leistungsbeurteilung – schriftlich GABL 2007
4. Erläuterungen zum Thema „MÜNDLICHE PRÜFUNGEN“ Bereits die Novelle der Leistungsbeurteilungsverordnung mit BGBI. 492/1992 hat die „Wunschprüfung" an Stelle der verpflichtend vorgesehenen mündlichen Prüfung bei drohendem Nicht genügend eingeführt. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBI. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers) weggefallen. Damit ist auch der letzte Grund für die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine „Entscheidungsprüfung", nicht mehr gegeben; die Prüfung gemäß LBVO 5/2 ist rechtlich eine mündliche Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch gemäß LBVO 3/4 durchgeführt wird. Das BMB führt hiezu in den Erläuternden Bemerkungen zur Begründung, warum es sich bei dieser Prüfung keineswegs um eine „Entscheidungsprüfung" handelt, wie dies - fälschlicherweise - früher oft interpretiert wurde, Folgendes aus: „Eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall nicht das während eines gesamten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen so verändern, dass diese eine punktuelle Leistungsfeststellung die vorherigen Leistungen bzw. Nichtleistungen in den Hintergrund treten lassen kann.“ Die § 5 Abs. 2-Prüfung ... ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen Mosaikstein im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein." (Zitat aus den Erläuterungen des BMB zum Entwurf der Novelle BGBI. 492/1992). Inwieweit die Möglichkeit zur Durchführung einer Wunschprüfung besteht, hängt von der Zahl der gewünschten Prüfungen und der zur Verfügung stehenden Zeit ab. Naturgemäß wird eine Prüfungshäufung gegen Semesterende und gegen Schuljahresende zu erwarten sein; aus der Textierung des § 5 Abs. 2 der LBVO kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass derartige Prüfungen nur gegen Semesterende oder gegen Unterrichtsjahresende abgelegt werden können. Die Ablegung der mündlichen Prüfung ist jederzeit möglich, sofern vom Schüler der Prüfungstermin beantragt wird. HYDEN 2007
5. Erläuterungen zum Thema „MITARBEIT“ Für die nunmehr in der LBVO ausdrücklich erwähnten in die Unterrichtsarbeit eingebundenen schriftlichen Leistungen und deren Feststellung bedeutet dies in Abgrenzung zu Tests, Schularbeiten und zu Diktaten: Schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate) sind punktuelle Formen der Leistungsfeststellung, somit deutlich abzugrenzen, inhaltlich determiniert und in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht ist eine Form der Leistungsfeststellung nicht-punktueller Art, die, wie bereits erwähnt, den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen betrifft, somit das gesamte Spektrum der Leistungen eines Schülers. Dazu zählen eben auch schriftliche Leistungen (und nicht Leistungsfeststellungen), wie etwa Mitarbeit schriftlicher Art durch Führung der Schulübungshefte, Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Arbeitsbüchern (Ausfüllen von Texten in Schulbüchern) erbracht werden, Rechnungen an der Tafel und Ähnliches (Erl. Bemerkungen) Ferner normiert hiezu SchUG 17/2 in Bezug auf die Hausübungen Folgendes: Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen nicht aufgetragen werden (SchUG 17/2). D.h. der Samstag und Sonntag sind als Arbeitstage für Hausübungen auszuschließen! Eine Aufgabe am Freitag ist allerdings möglich, da diese noch am Freitag erledigt werden könnte. Ob Hausübungen aufgetragen werden, liegt mithin primär beim Lehrer im Rahmen der eigenständigen und verantwortlichen Unterrichtsarbeit. Spezielle Hinweise finden sich zum Teil in den Lehrplänen. Durch den Hinweis in SchUG 17/2 auf die Rücksichtnahme auf sonstige Belastungen der Schüler wird ein Zusammenwirken der Lehrer bei der Stellung der Hausübungen angestrebt; dies ist nicht nur wegen der Rücksichtnahme auf die Belastbarkeit der Schüler, sondern auch zur Erzielung einer gemeinsamen Bildungswirkung der Unterrichtsgegenstände zweckmäßig (Erl. Bemerkungen). Hinweise vom LSR f. Stmk . Schreiben vom 8.9.2003 von HR Dr. Perko Die Mitarbeitsfeststellung kann gemäß §4 Abs. 1 lit. a LBV u.a. auch in die Unterrichtsarbeit eingebundene schriftliche Leistungen umfassen. Wenn jedoch vervielfältigte Fragestellungenan alle Schüler ausgeteilt werden und das Ergebnis in die Leistungsbeurteilung einfließt, ist dies nicht mehr als Mitarbeitsfeststellung, sondern schon als schriftliche Überprüfung anzusehen, so dass hierfür die Bestimmungen des §8 LBV zu beachten sind. HYDEN 2007
6. Module der Leistungsfeststellung/-beurteilung Schularbeitenfach Schularbeit schr. Überprüfungen als: Diktat in der Unterr.sprache Diktat i.d. lebend. Fremdsprachen mündl. Überprüfung gem. LBVO § 5 mündl. Übung gem. LBVO § 6 Mitarbeit Lernzielkontrolle nicht in der LBVO verankert Nichtschularbeitenfach schr. Überprüfungen als: Test Diktat in Musikerziehung mündl. Überprüfung gem. LBVO § 5 mündl. Übung gem. LBVO § 6 Mitarbeit Lernzielkontrolle nicht in der LBVO verankert Die Gewichtung der Arten der Leistungsfeststellung kann von Fachgruppe zu Fachgruppe verschieden sein!
7. Rechtliche Grundlagen für die Leistungsfeststellung und -beurteilung
8. ÜBERSICHT – Schularbeiten in der Unterstufe
9. ÜBERSICHT – Schularbeiten in der Oberstufe
10. Zur Problematik von SchülerInnen, die häufig fehlen „nicht beurteilt“ Aufsteigen erst nach positiver Nachtragsprüfung „nicht beurteilt“ Nachtragsprüfung im Herbst Jahresnote
12. Vorlagen und Quellen: Verordnungen des Landesschulrates für Steiermark www.lsr-stmk.gv.at Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur www.bmukk.gv.at Jonak F., Kövesi L., Das österreichische Schulrecht, Wien 2003 Österreichische Professoren Union www.oepu.at SLÖ LehrerInnenlexikon www.sloe-steiermark.at