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Ein bundesweiter Vergleich –. Landeserziehungsgeld in Deutschland. Landeserziehungsgeld ist eine Form der finanziellen Unterstützung, die monatlich ausgezahlt wird und Eltern im Anschluss an das Elterngeld im dritten Lebensjahr des Kindes gewährt wird.
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Ein bundesweiter Vergleich – Landeserziehungsgeldin Deutschland
Landeserziehungsgeld ist eine Form der finanziellen Unterstützung, die monatlich ausgezahlt wird und Eltern im Anschluss an das Elterngeld im dritten Lebensjahr des Kindes gewährt wird. Allerdings besteht nur in einigen Bundesländern Anspruch auf Landeserziehungsgeld, nämlich in...
Mecklenburg- Vorpommern Weggefallen !!!
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Anspruchsvoraussetzungen (Art. 1 - 3 BayLErzGG) Antragsteller hat Hauptwohnsitz während des Bezugs und mind. 12 Monate vor Leistungsbeginn im Bundesland Antragsteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in seinem Haushalt lebt und dort von ihm betreut und erzogen wird (auch Stiefmutter, Adoptiveltern, NICHT Pflegeeltern) A. ist nicht oder nicht voll erwerbstätig (max. 30 Wochenstunden im Durchschnitt), Ausnahme: Alleinerziehende und Auszubildende A. ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über EWR ODER Kind hat deutsche Staatsbürgerschaft Bayern
Fortsetzung Anspruchsvoraussetzungen Zusätzlich leistungsberechtigt: Staatsangehörige von Schweiz, Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien (mit Hauptwohnsitz in Bayern) Gekoppelt an Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen U6 bzw. U7 schriftlicher Antrag nötig
Wann und wie lange besteht Anspruch? (Art. 4 BayLErzGG) im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes Bezugsdauer endet grundsätzlich mit dem 3. Geburtstag des Kindes Ausnahme Adoption: an Stelle des Geburttags gilt der Tag der Aufnahme; Anspruch endet mit Vollendung des 9. Lebensjahres
Leistungshöhe und Einkommensgrenzen (Art. 5, 6 BayLErzGG) 1. Kind: 150 ,- monatlich über einen Zeitraum von 6 Monaten 2. Kind: 200 ,- monatlich über einen Zeitraum von 12 Monaten 3. Kind und weitere: 300 ,- monatlich über einen Zeitraum von 12 Monaten Einkommensgrenzen beziehen sich auf das Kalenderjahr der Geburt des Kindes Einkommensgrenze bei Paaren (Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende): 25.000 ,- Einkommensgrenze bei Alleinerziehenden: 22.000 ,-
Fortsetzung Leistungshöhe und Einkommensgrenzen Einkommensgrenzen erhöhen sich pro Kind um 3140 ,- bei Überschreitung Verminderung der Leistung... ... beim erstem Kind um 5%... ... beim zweitem Kind um 6%... ... beim drittem und weiteren Kindern um 7%... ...des Betrages, der die Einkommensgrenze überschreitet
Sonstiges Landeserziehungsgeld wird in Bayern nicht auf Sozialleistungen wie ALG II und Sozialhilfe angerechnet alles Genannte gilt für Geburten ab dem 01.01.2007 Link zur offiziellen Seite der Staatsregierung: http://www.zbfs.bayern.de/erziehungsgeld/lerz03.html
Anspruchsvoraussetzungen Antragsteller hat Hauptwohnsitz während des Bezugs und mind. 12 Monate vor Leistungsbeginn im Bundesland ODER Arbeitsverhältnis in B-W (Gehalt über 400,-) Antragsteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in seinem Haushalt lebt und dort von ihm betreut und erzogen wird (auch Stiefmutter, Adoptiveltern, NICHT Pflegeeltern) A. ist nicht oder nicht voll erwerbstätig (max. 30 Wochenstunden im Durchschnitt) A. ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über EWR ODER Kind hat deutsche Staatsbürgerschaft schriftlicher Antrag nötig Baden-Württemberg
Wann und wie lange besteht Anspruch? im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld für Geburten ab 01.01.2007 ab 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes (bzw. Betreuungsmonat bei Adoption) max. 10 Monate lang
Leistungshöhe und Einkommensgrenzen 1. und 2. Kind: 205,- monatlich ab 3. Kind: 240,- monatlich Einkommensgrenze bei Paaren (Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende): 1380,- monatlich Einkommensgrenze bei Alleinerziehenden: 1125,- monatlich Einkommensgrenzen erhöhen sich pro Kind um 230,- bei Überschreitung stufenweise Verminderung der Leistung
Sonstiges Antrag frühestens ab zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat wird nur für 10 zusammenhängende und volle Monate ausbezahlt auch türkische Staatsangehörige haben Anspruch auf LEG (aufgrund des Assoziationsabkommens der EWG) Ab Antragsstellung: LEG wird für höchstens 6 Monate rückwirkend gewährt Absatz Baden-Württemberg: Vgl. Universität Stuttgart (Hg.). (2009). Landeserziehungsgeld. [Internet]. URL: http://www.uni-stuttgart.de/uniundfamilie/gesetze/landeserziehungsgeld/index.html. Entnahmedatum: 28.06.09
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 1, SächsLErzGG) Antragsteller hat Hauptwohnsitz während des Bezugs und mind. 12 Monate vor Leistungsbeginn im Bundesland Antragsteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in seinem Haushalt lebt und dort von ihm betreut und erzogen wird (auch Stiefmutter, Adoptiveltern, NICHT Pflegeeltern) A. ist nicht oder nicht voll erwerbstätig (max. 30 Wochenstunden im Durchschnitt) A. ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über EWR ODER Kind hat deutsche Staatsbürgerschaft schriftlicher Antrag nötig Sachsen
Wann und wie lange besteht Anspruch? (Art. 2 - 3, SächsLErzGG) im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld für Geburten ab 01.01.2007 im 3. Lebensjahr des Kindes (es darf seit 14. Lebensmonat des Kindes kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen worden sein, ansonsten: Rückstufung in „Tarif“ des 2. Lebensjahres) ODER: im 2. Lebensjahr des Kindes (verminderte Leistung)
Leistungshöhe und Einkommensgrenzen (Art. 2 - 3, SächsLErzGG) im dritten Lebensjahr des Kindes: 1. Kind: 9 Monate je 200,- 2. Kind: 9 Monate je 250,- ab 3. Kind: 12 Monate je 300,- im zweiten Lebensjahr des Kindes: 1. Kind: 5 Monate je 200,- 2. Kind: 6 Monate je 250,- ab 3. Kind: 7 Monate je 300,- Einkommensgrenze Paare (Netto): 17100,- (jährlich) Einkommensgrenze Alleinerziehende (Netto): 14100,- bei Überschreitung wird Leistung gemindert oder entfällt
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 1, Thüringer Erziehungsgeldgesetz) Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Thüringen EU/EWR Bürger: Wohnsitz oder Beschäftigungsverhältnis in Thüringen → Anspruch ausgenommen von Wohnsitzerfordernis: Antragsteller hat in Thüringen ein Arbeitsverhältnis, wurde jedoch ins Ausland entsandt oder versetzt (weiterhin in Deutschland sozialversichert, oder verbeamtet) überwiegend eigene häusliche Betreuung des Kindes, auch bei voller Erwerbstätigkeit Antragssteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt schriftlicher Antrag nötig Thüringen
Wann und wie lange besteht Anspruch? (Art. 2, Thüringer Erziehungsgeldgesetz) Zwischen 2. und 3. Lebensjahr des Kindes Frühestens ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis höchstens zur Volleindung des 3. Lebensjahrs Im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld
Leistungshöhe und Einkommensgrenzen (Art. 2-3, Thüringer Erziehungsgeldgesetz) 1. Kind: 150,- monatlich 2. Kind: 200,- monatlich 3. Kind: 250,- monatlich 4. Kind und weitere: 300,- monatlich wenn Kind im 3. Lebensjahr in KiGa oder Kindertagespflege (keine Tagesmutter) betreut wird und Erziehungsgeld gewährt wurde, dann hat der Träger das Recht, eine Abtretungserklärung zu verlangen (bis zu 150,-) der Betrag des LEG, der über diese 150,- hinausgeht, wird an den Antragsteller ausbezahlt bei stunden- oder tageweiser Betreuung: Träger muss Geld anteilig zurückzahlen
Sonstiges (Art. 2 Thüringer Erziehungsgeldgesetz) Achtung: in Thüringen nur „Erziehungsgeld“ genannt Ab Antragsstellung: LEG wird für höchstens 6 Monate rückwirkend gewährt Kindergeldnachweis nötig