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Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013. Das LVG (Landesvertragslehrpersonengesetz) Dieses „Neue Dienstrecht“ ist nur für zukünftige Lehrer/innen geplant . Das derzeitige Vertragsbedienstetengesetz bleibt bei nachfolgenden Themen (exemplarisch) in Kraft:

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Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013

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  1. Dienstrecht neuDie Regierungsvorlagenach dem 18. 11. 2013

  2. Das LVG (Landesvertragslehrpersonengesetz) • Dieses „Neue Dienstrecht“ ist nur für zukünftige Lehrer/innen geplant. • Das derzeitige Vertragsbedienstetengesetzbleibt bei nachfolgenden Themen (exemplarisch) in Kraft: • Ansprüche bei Dienstverhinderung • Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten • Familienhospizfreistellung • Kinderzuschuss • Meldung bei Dienstverhinderung • Sonderurlaub • Versetzung • Vorrückungsstichtag

  3. Optionsrecht Ein Wahlrecht zwischen Alt- und Neurechtbesteht für alle, die zwischen dem 1. 9. 2014 und 31. 8. 2019 erstmals ihren Dienst antreten. Für alle Neuanstellungen ab dem Schuljahr 2019/20 ist das Neue Dienstrecht verpflichtend. Student/innen, die 2013/14 während des Studiums schon unterrichten, haben derzeit kein Optionsrecht.

  4. Dienstpflichten • Kernaufgabensind Unterrichtserteilung und Betreuung von ganzwertigen Lernzeiten Lehrverpflichtung von 24 Stunden (Minderheitenschulwesen: 22 Stunden) • 24 Stunden Lehrverpflichtung = 22 Stunden Unterricht + x • Unter x versteht das Gesetz ein bis zwei Stunden pro Woche für: • Klassenvorstand • Mentoring • Lernberatung von Schüler/innen und Eltern (Blockungen möglich) • Kustodiate • SQA • NMS Koordination

  5. b) Sonstige Tätigkeiten • Die Aufgaben in der Jahresnorm Bereich 2 und 3 heißen nun individuelle und standortspezifische Tätigkeiten. Sie haben keine zeitlichen Obergrenzen. • Wir fordern folgende Veränderungen: • § 8 (10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesonderedie Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz ausgewogen festzulegen.

  6. c) Masterof Education Ist anschließend an das Bachelorstudium oder innerhalb von fünf Jahren ab Dienstantritt abzulegen. Auszeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz unterbrechen den Fristenlauf. Ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson das vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von 5 Jahren ab Dienstantritt absolviert hat. Die Curricula der Masterstudien sind derzeit nicht bekannt.

  7. d) Induktionsphase • Ist das erste Dienstjahr, in dem die neuen Lehrer/innen von Mentor/innen (= dafür ausgebildete Lehrer/innen am Standort) begleitet werden. • Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrer/in und die Absolvierung des Hochschullehrganges„Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS. • Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die • eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder • einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben. • Für das „Mentoring“ von ein bis drei Lehrer/innen gibt es keine Stundenreduktion und es sind laut Gehaltsgesetz zwischen 105 und 175 Euro vorgesehen (gültig für Lehrer/innen im Altrecht!).

  8. d) Fortbildung Lehrer/innen im neuen Dienstrecht haben 15 Stunden verpflichtende Fortbildung in der unterrichtsfreien Zeit.

  9. f) Vertretungspflicht (Supplierung) Lehrer/innen im neuen Dienstrecht müssen 24 Vertretungsstunden ohne Entgelt leisten. Ab der 25 Stunde gibt es eine vom Dienstalter unabhängige Bezahlung von 33,4 € pro Stunde. Wir fordern: Die Fachvertretung muss ab der 1. Stunde bezahlt werden!

  10. Besoldung • a) Grundstaffel Pädagogischer Dienst (pd) • Der Gehaltsstaffel pdbringt für alle Lehrer/innen gleichen Grundgehalt und höhere Einstiegsgehälter (mindestens plus 260 Euro im APS-Bereich) undmit wenigen Ausnahmen höheren Lebensverdienst im APS-Bereich. • Vorrückung: • Sprung in 2. Entlohnungsstufe (ES) nach 13 Jahren(1. ES beginnt mit dem 15. Lebensjahr) • Sprung in 3. und 4. ES nach jeweils 5 Jahren • Sprung in 5. bis 7. ES nach jeweils 6 Jahren

  11. Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

  12. b) DienstzulagenfürSpezialfunktionen • € 150 pro Monat für • Schülerberatung • Berufsorientierungskoordination • Lerndesign • Sonder- und Heilpädagogik • Praxisschulunterricht und Mentoring • Die bisherigen Zulagen aus dem Gehaltsgesetz entfallen für die Lehrer/innen im neuen Dienstrecht.

  13. Schulleitung (ab 10 Vollbeschäftigungsäquivalenten) • *: Je nach Größe der Schule (noch keine Regelung) • Kleinschulen: • 0 - 4,999 VBÄ: Leiter/in hat sechs Stunden Unterrichtsfreistellung • 5 – 9,999 VBÄ: Leiter/in hat halbe Unterrichtsfreistellung und 300 (ab 5 Jahren Funktionsdauer 450) Euro Zulage • In der APS gibt es keine Administrator/innen oder bezahlte Leiterstellvertreter/innen. • Wir fordern die gleiche Regelung wie im Bundesschulbereich (Administrator/innen bereits ab acht Klassen).

  14. Fächervergütung • Alle APS-Lehrer/innen, die in der 5.bis 9. Schulstufe D, M oder lebende Fremdsprache unterrichten, erhalten pro Stunde ihrer Lehrfächerverteilung und Monat 24 Euro. EineAuszahlung erfolgt auch im Juli und im August. • Die Fächervergütung wird ab 14 Tagen Absenz eingestellt. • Für die 4. Schulstufe der Volksschulen ist keine Fächervergütung vorgesehen. • Wir fordern folgende Veränderung: • § 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung • auf der 4. Schulstufe in der Primarstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik, in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder ...

  15. c) Mehrdienstleistungen • Mehrdienstleistungen infolge einer Änderung der Lehrfächerverteilung fallen an, sobald gewiss ist, dass die Vertretungsdauer von 14 Tagen überschritten wird. • Die Mehrdienstleistungen werden bei • Krankheit, • Pflegefreistellung, • mehrtägigen Schulveranstaltungen, • Ferien ab Dauer von 7 Tagen, • am2.11., • Landespatron und • Pfingstdienstag • eingestellt.

  16. Ferien und Urlaub Für die Lehrer/innen im neuen Dienstrecht enden die Sommerferien mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Wir fordern: Derzeit geltende Ferienregelungen beibehalten!

  17. GESAMTBEURTEILUNG • „Wird die Schule besser durch Änderungen beim Lehrerdienstrecht? Die Antwort: Gewiss nicht.“ Dr. Christoph Kotanko, Format online • Das neue Dienstrecht bringt keine pädagogischen Impulse! • Besoldungsreform für APS: höhere Anfangsgehälter ohne Verlust in der Lebensverdienstsumme gleichwertige Ausbildung – gleichwertige Bezahlung aller Lehrer/innen

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