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Werbung für Physiotherapie- und Massagepraxen. Möglichkeiten und Grenzen. Sinn?. durchschnittlich 50 % des Umsatzes außerhalb ärztlicher Verordnungen Wettbewerb mit Arzneimitteln. Werbung.
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Werbung für Physiotherapie- und Massagepraxen Möglichkeiten und Grenzen
Sinn? • durchschnittlich 50 % des Umsatzes außerhalb ärztlicher Verordnungen • Wettbewerb mit Arzneimitteln
Werbung • Jede Form der beeinflussenden Kommunikation, durch die versucht wird, Einstellungen und Verhaltensweisen der Adressaten im Sinne der Ziele der Werbung zu verändern
Arten • Absatzwerbung • Produkt- und leistungsbezogen • Verboten laut Rahmenverträgen • Unternehmens- und Imagewerbung • Unternehmen selbst wird beworben • Erlaubt laut Rahmenverträgen Mischformen Gesamteindruck entscheidend
Heilmittelwerbegesetz (HWG) - rechtlicher Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Es gilt für alle Leistungserbringer, u. a. Krankenhäuser, Ärzte, Therapeuten usw. - Gemäß § 1 Abs. 1 HWG findet das Gesetz Anwendung auf Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände (...) sowie medizinisch nichtindizierte plastisch-chirurgische Eingriffe Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 3 Abs. 1 „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. „ rechtlicher Rahmen
Heilmittelwerbegesetz • Absatzwerbung • HWG beachten • Unternehmens- und Imagewerbung • HWG unbeachtlich • Beispiele: Sponsoring • Patientenmerkblätter (ohne Beschreibung eines Krankheitsbildes und/oder Heilmittelverfahrens)
aber: • HWG nur anwendbar bei Werbeaussagen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier
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Krankheit • Jede, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit der Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann (BGHSt 11, 304, 315) • Beispiele: Abgespanntheit, Durchblutungsstörungen, Kopfschmerzen, Nervosität, Schlagstörungen, Zellulitis
Leiden, Körperschäden, krankhafte Beschwerden • Leiden: lang anhaltende, häufig kaum oder gar nicht mehr therapeutisch beeinflussbare Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers (OVG Hamburg) • Körperschaden: irreparable Veränderung des Zustands oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder Organteile, die keine Krankheit sind (OLG München) • Krankhafte Beschwerde: Zustand, der von der normalen Norm abweicht, aber nicht als Krankheit bezeichnet oder so empfunden wird
Ergebnis: • HWG anwendbar Es handelt sich um verbotene Absatzwerbung.
weitere Werbeverbote • Leistungspflicht der Kassen werben • „Lassen Sie sich mal wieder massieren, Ihre Krankenkasse zahlt.“ aber: „Physiotherapie XY, zugelassen bei allen Kassen.“ • Irreführende Werbung
I: Irreführende Werbung, § 3 HWG • Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass • a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, • b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, • c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird, 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben • a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder • b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
Hintergrund • Gesundheit, Leid und Leben • Besondere Schutzwürdigkeit der Allgemeinheit
Irreführend ist eine Angabe, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung eine unrichtigen Angabe ausübt. • Unrichtig ist eine Angabe, wenn ein Unterschied zwischen der beim Publikum erweckten Vorstellung und der Wirklichkeit besteht. • Unrichtig ist eine Angabe, wenn ein Unterschied zwischen der beim Publikum erweckten Vorstellung und der Wirklichkeit besteht.
Beispiele: • Werbung mit Selbstverständlichkeiten (nur 15 % Rezeptgebühr für Kassenpatienten) • Werbung mit Mehrdeutigkeiten (Institut) • Übertreibungen (Wunderwirkung) • Garantieversprechen • Irreführung über schädliche Wirkungen • Irrführung durch Tarnung von Wettbewerbshandlungen („Werbe“-vorträge) • Irreführung durch persönliche Angaben (Titel) • Irreführung über das Unternehmen (Bedeutung, Art, Größe usw.) • Unzulässigkeit der Fernbehandlung (§ 9 HWG)
§ 11 HWG unzulässige Formen der Publikumswerbung Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf, 2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, 3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, 4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 5. mit der bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen, 6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, 7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, 8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien, 11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, 14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür, 15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Unzulässige Werbung für bestimmte Krankheiten • nach Bundesseuchengesetz meldepflichtige Krankheiten • Geschulstkrankheiten • Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht • Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie • Geschwüre des Magens und des Darms • Epilepsie • Geisteskrankheiten • Trunksucht
Strafen bei Verstoß gegen das HWG • § 14 HWG Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe • § 15 HWG Bußgeld
Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb • Verbot des Verzichts auf Eigenanteil (§ 32 SGB V – 15 %) • Anzeigen in allen Größen zulässig • Häufigkeit von Inseraten unbeschränkt