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Die Betriebsversammlung. Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes.
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Betriebs(Gruppen-,Betriebshaupt)versammlung • Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes. • Sind in einem Betrieb sowohl mehr als fünf Arbeiter als auch mehr als fünf Angestellte beschäftigt, so bildet jede dieser Arbeitnehmergruppen für sich eine Gruppenversammlung; beide Gruppen zusammen bilden die Betriebshauptversammlung §§ 41 bis 49 ArbVG
Aufgaben der Betriebsversammlung • die Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer; • die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; • eine Enthebung des Wahlvorstandes (geheime Abstimmung); • eine Enthebung des Betriebsrates als Gesamtheit; • eine Enthebung einzelner Betriebsratsmitglieder, aber nur dann, wenn diese die Gruppenzugehörigkeit, für die sie gewählt wurden, verlieren(geheime Abstimmung);
Aufgaben der Betriebsversammlung • die Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach einer Wiederaufnahme des Betriebes; • der Beschluss über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates (mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung); • die Wahl der Rechnungsprüfer oder deren Enthebung; • die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe der Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds.
Teilversammlungen • Wenn nach Zahl der AN, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von BV oder die Teilnahme der AN an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können BV in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. • Die Entscheidung über die Durchführung einer Teilversammlung obliegt dem zuständigen Betriebsrat.
Teilversammlungen Kriterien für die Abhaltung von Teilversammlungen • Zahl der AN • AN Anzahl zu groß, sodass eine Diskussion, Abstimmung nur schwer möglich ist • Arbeitsweise • Schichtarbeit, Montagearbeiter, Außendienst, Krankenhäuser, soziale Einrichtungen • Art des Betriebes • Filialen, Baustellen, ...
Teilversammlungen • Beschlüsse in Teilversammlungen • Zuordnung der AN zu den einzelnen Teilversammlungen • Es muss ausgeschlossen werden, dass ein AN bei mehreren Teilversammlungen seine Stimme abgeben kann. Beschlussfähigkeit muss in jeder Teilversammlung gegeben sein!!!
Betriebsversammlung • Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat • mindestens einmal im Kalenderhalbjahr, • die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuss mindestens • einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
Einberufung • Die BV ist mindestens 1 Woche vorher einzuberufen • Bei wichtigen Gründen kann diese Frist verkürzt werden • Bei der BV zur „Wahl des Wahlvorstands“ – BR-Wahl beträgt diese Frist 2 Wochen Einladung hat zu enthalten Beginn, Ort, Tagesordnung (sofern Beschüsse gefasst werden sollen – Beschlusserfordernisse)
Betriebsversammlung • Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt der/die Vorsitzende des Betriebsrats (Betriebsausschusses). • Zur Teilnahme an der Betriebsversammlung sind alle Arbeitnehmer des Betriebes (bei Gruppenversammlungen die jeweiligen Gruppenzugehörigen) berechtigt. (Betriebsversammlung ist NICHT öffentlich!) • Stimmberechtigt ist grundsätzlich jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Zeitpunkt und Ort • Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können BV während der Arbeitszeit abgehalten werden. • Den ArbeitnehmerInnen entsteht für den erforderlichen Zeitraum Anspruch auf Arbeitsfreistellung. • Fortzahlung des Entgelts, können in KV oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden! • Findet die BV im Betriebs statt, hat der Betriebsinhaber die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Beschlüsse in der BV • Die Betriebsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend ist – zu Beginn! (1/2 stündiges Zuwarten!) – ACHTUNG Teilversammlungen! • Die Beschlüsse der Betriebsversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. • Eine Zweidrittel-Mehrheit ist für Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrats oder eines Betriebsratsmitglieds wegen Verlustes der Gruppenzugehörigkeit, sowie bei Beschlüssen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats erforderlich (2/3 aller Stimmberechtigten!!!)
Beschlüsse Eine Zweidrittel-Mehrheit ist für Beschlüsse über • die Enthebung des Betriebsrats oder • eines Betriebsratsmitglieds wegen Verlustes der Gruppenzugehörigkeit, • sowie bei Beschlüssen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats erforderlich (2/3 aller Stimmberechtigten – nicht Anwesenden!!!) • Keine erleichterte Beschlussfähigkeit (1/2 stündiges zuwarten) • Beschluss BR-Fonds (einfache Mehrheit, keine erleichterte Beschlussfähigkeit – Anwesenheit mind. ½ der AN)
Abstimmung in der BV • Die Abstimmung in der Betriebsversammlung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben. • Für die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats der Arbeiter und der Angestellten sowie bei Enthebungen (z. B. des Betriebsrats) ist aber eine geheime Abstimmung vorgeschrieben, in anderen Fällen dann, wenn der Vorsitzende der Betriebsversammlung dies anordnet.
Betriebsratssitzung • Der/die Betriebsratsvorsitzende (bei dessen/deren Verhinderung seiner Stellvertreter/in) hat den Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung einzuberufen. • Darüber hinaus muss der/die Vorsitzende den Betriebsrat einberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Beschlüsse im BR • Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. • Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. • Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden
Beschlüsse im BR AUSNAHMEN • Beschlüsse des BR zur Zustimmung zu einer Kündigung oder Entlassung, müssen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen. • Der Beschluss zum Rücktritt der Betriebsratskörperschaft mit der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsräte. • Beschluss einer Geschäftsordnung ebenfalls mit 2/3 der Stimmen aller Betriebsräte
Betriebsratssitzung Zur Teilnahme mit beratender Stimme an einer Betriebsratssitzung sind berechtigt: • Ein Vertreter des Jugendvertrauensrates • Die Behindertenvertrauensperson Der BR kann beschließen Personen beratend zur Sitzung einzuladen