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NEIN zu einer Zweiklassenmedizin! Thomas Burgener, Staatsrat Pressekonferenz Sitten, den 22. April 2008. Verfassungsartikel 117a: Krankenversicherung (1). 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Krankenversicherung.
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NEINzu einer Zweiklassenmedizin!Thomas Burgener, StaatsratPressekonferenzSitten, den 22. April 2008
Verfassungsartikel 117a: Krankenversicherung (1) 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Krankenversicherung. 2 Die Krankenversicherung beinhaltet eine Krankenpflegeversicherung; sie kannauch eine Taggeldversicherung beinhalten. Die Krankenpflegeversicherung siehtLeistungen bei Krankheit und Mutterschaft vor; sie kann auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Unfall vorsehen. 3 Beim Erlass der Vorschriften beachtet der Bund folgende Grundsätze: a. Die Leistungen der Krankenpflege müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. b. Die Krankenversicherung richtet sich nach den Prinzipien des Wettbewerbs und der Transparenz. Die Eigenverantwortung der Versicherten wird gefördert. c. Versicherer, die im Rahmen der Krankenversicherung tätig sein wollen, bedürfen einer Zulassung. d. Die Voraussetzungen, unter denen Leistungserbringer zulasten der Krankenpflegeversicherung tätig sein können, werden so festgelegt, dass eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung und der Wettbewerb gewährleistet sind.
Verfassungsartikel 117a: Krankenversicherung (2) 4 Der Bund kann die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppenobligatorisch erklären. Im Falle einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung können die versicherungspflichtigen Personen frei wählen unter den zugelassenen Krankenversicherern und den Leistungserbringern, die zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung zugelassen sind. 5 Bund und Kantone sorgen bei der Durchführung der Krankenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit und koordinieren ihre Massnahmen. 6 Die Krankenpflegeversicherung wird finanziert über die Prämien und die Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie über öffentliche Beiträge, die demjenigenTräger ausgerichtet werden, der die Leistungen vergütet. Bund und Kantone sehen Prämienverbilligungen vor; dabei tragen sie der wirtschaftlichen Lage der Versicherten Rechnung.
Der Verfassungsartikel in Kürze • Gegenvorschlag zur SVP-Initiative « Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung » • Einführung des Wettbewerbs zwischen den Kranken-versicherern und den Leistungserbringern (Spitäler, APH, Ärzte und Ärztinnen, Apotheker/innen) • Vermutliche Aufhebung des Vertragszwangs • Vermutliche Verabschiedung der monistischen Finanzierung • Verhältniswidrige Macht der Krankenkassen
Wettbewerb ohne Regulierung • Verstärkung des Wettbewerbs in der Versicherung wurde durch die neuen Bestimmungen des KVG bezüglich der Finanzierung, bereits eingeleitet (Dezember 2007): • Freie Wahl des Spitals • Auf Basis der Gleichheit bezogene Finanzierung der öffentlichen und privaten Spitäler, welche auf der kantonalen Spitalliste erscheinen • Vergleich der Kosten und der Qualität der Leistungen • Ende der Regulierung durch die öffentliche Hand • Risiko einer Rationierung der Pflegeleistungen • Ausschluss von bestimmten Patienten
Aufhebung des Vertragszwangs • Krankenkassen wählen die zu vergütenden Leistungserbringer, gemäss Kostenkriterien • Bestrafung jener Ärzte, welche chronisch Kranke oder betagte Personen behandeln • Gefahr der Jagd auf gute Risiken • Notwendigkeit einer Zusatzversicherung um die freie Wahl des Arztes sicherzustellen • Interesse der Versicherer mehr Zusatzversicherungen zu verkaufen • Wirtschaftlichkeit im Bezug auf Kosteneindämmung nicht bewiesen
Monistische Finanzierung • Überweisung von Steuergeldern an die Versicherer • Zuteilung der Subventionen an die Spitäler gemäss den Kriterien der Versicherer • Keinerlei Kontrolle des Staates über die Verwendung des Geldes des Steuerzahlers • Verhältniswidrige Macht der Krankenkassen
Reduzierung der kassenpflichtigen Leistungen • Risiko einer Reduzierung der kassenpflichtigen Leistungen • Risiko, dass die in einem APH oder SMZ erbrachten Leistungen nicht mehr mitvergütet werden • Bedrohung des Prinzips der Solidarität • Bedrohung des Prinzips des Versicherungs-obligatoriums