60 likes | 196 Views
Vereinbarung über die Übernahme der Beträge in Streitfällen bei der Krankenversicherung. -Art. 9 AGKVG Ziele / Vorteile für die Gemeinden: Die Verwaltung der Streitfälle wird vereinheitlich (Abrechnungen, die die Krankenversicherer schicken, Dokumente, die sie beibringen müssen)
E N D
Vereinbarung über die Übernahme der Beträge in Streitfällen bei der Krankenversicherung -Art. 9 AGKVG Ziele / Vorteile für die Gemeinden: Die Verwaltung der Streitfälle wird vereinheitlich (Abrechnungen, die die Krankenversicherer schicken, Dokumente, die sie beibringen müssen) Die Kosten werden soweit möglich vermindert Sozialer Vorteil: Der Versicherer verzichtet darauf, von seinem Recht , ab dem Betreibungsbegehren die Übernahme der Leistungen auszusetzen, Gebrauch zu machen (Art. 64a KVG).
Wie wird die Vereinbarung angewendet? Das Grundprinzip bleibt dasselbe: Auf Vorlage des Verlustscheins übernimmt die Gemeinde die unbezahlten und fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen, Betreibungskosten und Verzugszinsen. 2 Ausnahmen: sie gilt nicht für versicherte Personen, die EL oder Sozialhilfe beziehen; offenkundige Zahlungsunfähigkeit.
Begriff der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit Die Ausstellung eines Schuldscheins für verfallene Prämien und Kostenbeteiligungen gegen eine versicherte Person hat zur Folge, dass sie als offenkundig zahlungsunfähig erklärt wird. Die Gemeinde übernimmt während 12 Monaten die Prämien, Kostenbeteiligungen und Kosten, ohne dass jedes mal ein neues Verfahren verlangt werden muss. Die Gemeinde verfügt über eine 60-tägige Frist, um die Beträge zu bezahlen. Betreibungskostenssparung. In begründeten Fällen kann die Gemeinde die offenkundige Zahlungsunfähigkeit jederzeit unterbrechen.
Bemerkungen -Betreibung gegen den Ehegatten oder andere gesetzliche Vertreter (Art. 10.2 der Vereinbarung) Die Vereinbarung bindet die Gemeinde und den Krankenversicherer und nicht den Pflegeleistungserbringer.
Bemerkungen Die Vereinbarung gilt ab dem Inkrafttreten für die kommenden Streitfälle. Für die Streitfälle, die bei dem Inkraftreten der Vereinbarung hängig sind, besteht die Möglichkeit, dass man sie mit einer besonderen Vereinbarung regelt, mit einer besonderen Reduktion von Seiten des Versicherers. Die interessierten Gemeinden sind eingeladen, mit den Krankenkasse in Kontakt treten, mit denen sie in Sachen Zahlungsausstände gewöhnlich zu tun haben. Es gibt keine Instanz, die alle Krankenkassen vertritt.