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Ärztliches Berufsethos und medizinethische Ansätze

Ärztliches Berufsethos und medizinethische Ansätze. Der Wandel des Umgangs mit Menschen – der Wandes des ärztlichen Ethos. Orient und Ägypten Griechenland Christentum Renaissance 19.-20. Jahrhundert. Orient und Ägypten.

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Ärztliches Berufsethos und medizinethische Ansätze

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Presentation Transcript


  1. Ärztliches Berufsethos und medizinethische Ansätze

  2. Der Wandel des Umgangs mit Menschen – der Wandes des ärztlichen Ethos • Orient und Ägypten • Griechenland • Christentum • Renaissance • 19.-20. Jahrhundert

  3. Orient und Ägypten • Codex Hammurabi (ca. 1750 v. Chr.):gestaffelte Gebührenordnung, drastische Strafen bei Kunstfehlern • Abtreibung wird in sumerischer Zeit mild, bei Assyrern streng bestraft • Abtreibungserlaubnis und passive Sterbehilfe mit Schmerzmitteln in ägyptischer und jüdischer Medizin

  4. Griechenland I: Der Eid des Hippokrates

  5. Hippokrates I • „§1 Ich schwöre bei Apollon, dem Arzt, und Asklepios und Hygieia und Panakeia und allen Göttern und Göttinnen, indem ich sie zu Zeugen anrufe, dass ich nach meinem Vermögen und Urteil diesen Eid und diese schriftliche Verpflichtung erfüllen werde:“ • „§9 Wenn ich nun diesen Eid erfülle und nicht verletze, so möge mir Erfolg im Leben und in der (Heil-)Kunst zuteil werden und Ruhm bei allen Menschen bis in ewige Zeiten; wenn ich ihn aber übertrete und meineidig werde, soll das Gegenteil davon geschehen.” • § 1 und 9, Anfang und Ende des Eids stellen eine Implementationsstrategie dar, d. h. sie stellen eine Strategie dar, das im Eid Versprochene durchzusetzen.

  6. Hippokrates II: Grundanliegen • „§2 Meinen Lehrer in dieser (Heil-) Kunst werde ich wie meine Eltern achten, mit ihm den Lebensunterhalt teilen und ihn, wenn er Not leidet, mitversorgen. Seine Nachkommen werde ich meinen Brüdern gleichstellen und sie, wenn sie es wünschen, in dieser (Heil-)Kunst unterweisen ohne Bezahlung und schriftliche Verpflichtung. Unterweisung und mündlichen Unterricht und alle übrige Belehrung werde ich meinen Söhnen und denen meines Lehrers erteilen wie auch den Schülern, die nach ärztlichem Grundsatz sich mit der schriftlichen Verpflichtung gebunden und den Eid geleistet haben, sonst aber niemandem.“ • § 2 formuliert das erste fundamentale Anliegen des Eids, und zwar an erster Stelle: das Wohlergehen des Arztes.

  7. Grundanliegen II • „§3 Meine Verordnungen werde ich zum Nutzen der Patienten treffen, nach meinem Vermögen und Urteil; Schädigungen und Unrecht aber werde ich von ihnen abwehren.“ • §3 formuliert das 2. fundamentale Anliegen: das Wohlergehen der Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Kunst, also objektiv-medizinisch.

  8. Einzelbestimmungen • „§4 Ich werde keinesfalls jemandem auf Verlangen hin ein tödliches Mittel geben, auch nicht einen entsprechenden Rat erteilen. In gleicher Weise werde ich auch nicht einer Frau ein fruchtzerstörendes Zäpfchen geben. • §5 Redlich und rein werde ich mein Leben und meine (Heil-)Kunst bewahren. • §6 Ich werde auch keinesfalls Steinleidende schneiden, sondern das den Männern überlassen, die diese Tätigkeit ausüben. • §7 In alle Häuser, in die ich eintreten werde, werde ich zum Nutzen der Patienten eintreten und mich dabei von jedem vorsätzlichen Unrecht und jeder Schädigung fernhalten, insbesondere von sexuellen Handlungen an Körpern von Frauen und Männern, Freien und Sklaven. • §8 Was auch immer ich bei der Therapie oder auch außerhalb der Therapie vom Leben der Menschen sehen oder hören werde und was man nicht nach außen hinausplaudern darf, werde ich verschweigen, weil ich der Auffassung bin, dass derartiges absolut geheimzuhalten ist.“

  9. Ergebnis • Grundanliegen: • Wohl der Ärzte/ärztlichen Lehrer (objektiv/standesordnungsgemäß) • Wohl der Patienten (objektiv/medizinisch): salusaegroti prima lex • Medizinethische Bewertung • Die Medizinethik hinterfragt, ob die im hippokratischen Eid enthaltenen Normen und Ideale unter den Bedingungen der modernen Gesellschaft weiterhin gelten sollen und zur Geltung gebracht werden können. • Sinnvollerweise vergleicht sie dieses Berufsethos darum mit alternativen Entwürfen und analysiert die einzelnen Bestimmungen.

  10. Griechenland II:Platons Politeia • Eugenische Abtreibung bei Schwangeren über 40 Jahren und Möglichkeit der Kindsaussetzung (Pol 461bc) • Verurteilung langer und sinnloser Therapien (Pol 406b) • passive Sterbehilfe bei physisch Kranken, aktive Tötung psychisch unheilbar Kranker (Pol 410a) • Mitverantwortung des Einzelnen für die Gesundheit (Pol 405d)

  11. Das Christentum • „Christus, der Arzt“ (Heiland): Werke der Barmherzigkeit (Hospitäler [hospes]) • Basilius (4. Jh): Medizin als die würdigste unter den Wissenschaften • 12/13. Jh: Verbot des Medizinstudiums und chirurgischer Tätigkeit für Priester • Verbot von Empfängnisverhütung und Abtreibung, die vor der Beseelung keine Tötung darstellt, aber schwere Sünde ist • Verbot der Beihilfe zum Suizid, des Suizids und der aktiven Sterbehilfe

  12. Heutige christlich-naturrechtlich geprägte Medizinethik • Grundanliegen: Aus unserer Menschennatur sollen die richtigen medizinethischen Normen und Werte erschlossen werden. • Umsetzung mittels naturrechtlicher Überlegungen: • „Bonumestfaciendum, malumestvitandum“ (das Gute ist zu tun, das Üble ist zu meiden): • intrinisch schlechte, der Menschennatur widersprechende Handlungen • Heiligkeit des menschlichen Lebens (in jüdisch-christlicher Ausprägung) • starker Paternalismus

  13. Renaissance und Neuzeit • Thomas Morus (1516) verteidigt die aktive Sterbehilfe bei einwilligenden unheilbar Kranken, • Montaigne (1588) verteidigt die Selbsttötung bei schwerer Krankheit • Maupertius (1752) empfiehlt Versuche an Verbrechern, selbst wenn diese tödlich ausgehen

  14. 19. und 20. Jahrhundert • 1808: Boston Medical Police (erster moderner medizinischer Ethik-Kodex) • 1847: Kodex der American Medical Association in Hippokratischer Tradition • 1904/1920: Ernst Haeckel/Binding Hoche empfehlen die Tötung von Geisteskranken und Debilen bei Einwilligung • 1947: Nürnberger Kodex – erstmals Grundidee des „informed consent“ • Ab 1970: Beginn der Ära der Medizinethik als Wissenschaftsdisziplin

  15. Utilitaristische Medizinethik: Harris, Singer, Savulescu • Grundanliegen: Die Gesamtnutzensumme empfindungsfähiger Lebewesen (Ärzte, Patienten, andere) ist zu maximieren. • Umsetzung mittels des Nutzenprinzips in der Perspektive eines „allwissenden“ Beobachters • Maximierung der nutzenden Handlungsfolgen • Minimierung der schadenden Handlungsfolgen

  16. Die Änderung des klassischen hippokratischen Berufsethos II • Statt Handeln zum Nutzen der Patienten nach ärztlicher Fachexpertise: salus aegroti suprema lex: • jetzt immer stärker Handeln gemäß der Nutzenmaximierung: Utilitas aegrotorum suprema lex

  17. Amerikanische Medizinethik: Beauchamp/Childress 1979 (2009) • Grundanliegen • Wohl der Patienten (subjektiv/nach Maßgabe des Patienten): voluntasaegroti prima lex • intersubjektive Gerechtigkeit • Umsetzung mittels Prinzipien • Respekt vor der Autonomie des Patienten (informedconsent statt Paternalismus) • Nichtschadensprinzip gemäß Autonomie • Fürsorgeprinzip gemäß Autonomie • Gerechtigkeitsprinzip

  18. Die Änderung des klassischen hippokratischen Berufsethos I • Statt Handeln zum Nutzen der Patienten nach ärztlicher Fachexpertise: salus aegroti suprema lex: • jetzt immer stärker Handeln gemäß den Wünschen des informierten Patienten: voluntas aegroti suprema lex

  19. Eigener Ansatz: Integrative Medizinethik • Grundanliegen: • Wohl der Ärzte (dialogisch: Arzt – Gesellschaft - Patient) • Wohl der Patienten (dialogisch: Patient - Arzt - Gesellschaft) • Das Fundamentalprinzip: Menschenwürde • Damit verbundene Menschenrechte und Prinzipien • Menschenrecht auf gesundheitliche Versorgung – das Gerechtigkeitsprinzip • Selbstbestimmungsrecht und Recht auf Forschungsfreiheit • das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Nichtschadens- und Fürsorgeprinzip

  20. Erläuterung I: Menschenwürdeprinzip • Menschenwürde als Prinzip grundsätzlicher Gleichheit und grundsätzlichen Subjektstatus aller geborener Menschen (selbst kontrafaktisch) • Der Arzt hat die grundsätzliche Pflicht alle Patienten ceteris paribus als gleich zu behandeln. • Er hat die Pflicht, den Dialog mit dem Patienten als Mensch zu suchen (jenseits von objektivem und subjektivem Nutzen)

  21. Erläuterung II: Gerechtigkeitsprinzip in Anlehnung an Rawls • Das Gesundheitssystem sollte möglichst viel Freiheit zulassen, die mit der Freiheit aller verträglich ist. • Ungleichheiten im Gesundheitswesen sind so zu gestalten, dass • die Existenz bedrohenden (gesundheitlichen und finanziellen) Risiken solidarisch getragen werden, • eine grundsätzliche Chancengleichheit bei der Versicherung von Gesundheitsgefahren besteht und • vernünftigerweise zu erwarten ist, dass Ungleichheiten zwischen den verschiedenen nationalen Gesundheitssystemen, aber auch im Rahmen nationaler Gesundheitssysteme dazu beitragen, Menschen besser zu stellen ohne die Situation anderer auf lange Sicht zu verschlechtern. • Folgen für das ärztliche Berufsethos: • Ärzte und auch Patienten dürfen möglichst wenig „gegängelt werden“ • Ärzte sollten bei Behandlungen den Gerechtigkeitsaspekt berücksichtigen (jedermanns Vorteil, Existenzbedrohung)

  22. Die Änderung des klassischen hippokratischen Berufsethos III • Statt Handeln zum Nutzen der Patienten nach ärztlicher Fachexpertise: salus aegroti suprema lex: • jetzt immer stärker Handeln im Dialog orientiert an der Menschenwürde: dignitas aegroti suprema lex

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