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Dr. Peter Hubalek, BMJ peter.hubalek@bmj.gv.at

Richtlinie über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors (PSI). Dr. Peter Hubalek, BMJ peter.hubalek@bmj.gv.at. Übersicht. Zur Person Vorgeschichte und Stand Hintergrund der PSI-RL Gegenstand und Anwendungsbereich Definitionen (1)

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Presentation Transcript


  1. Richtlinie über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors (PSI) Dr. Peter Hubalek, BMJ peter.hubalek@bmj.gv.at

  2. Übersicht • Zur Person • Vorgeschichte und Stand • Hintergrund der PSI-RL • Gegenstand und Anwendungsbereich • Definitionen (1) • Definitionen (2) • Leitgrundsatz • Weiterverwendung • Tarifgrundsätze • Bedingungen und Lizenzen • Sonstiges, Inkrafttreten • Wertung

  3. Zur Person • Von der Ausbildung her Richter • Seit 1992 in der IT-Abteilung des BMJ (Pr 4) • Diese ist u.a. für den Betrieb von Grundbuch (zusammen mit BMWA bzw. BEV) und Firmenbuch (zusammen mit dem BMF/BRZGmbH.) verantwortlich. • Seit 1996 bin ich mit der Thematik einer Regelung von Public Sector Information (PSI) befasst und war unter der Federführung des BMWA (Mag. Horvath und Mag. Fagerer) an der PSI-RL-Diskussion in der Ratsarbeitsgruppe Telekommunikation beteiligt.

  4. Vorgeschichte und Stand • 1996 – Versendung und Diskussion eines Entwurfs eines Green Papers "Access to Public Sector Information" • Jänner 1999 - Green Paper on Public Sector Information in the Information Society • Oktober 2001 im Rahmen von eEurope 2002: Online Befragung "Creating an EU Framework for the Exploitation of Public Sector Information“. • Seit Mitte 2002 gab es im Rahmen der RAG Telekommunikation intensive Beratungen über einen PSI-Richtlinienentwurf der Kommission (über die Weiterverwendung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors), die am 27.3.2003 zum • Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors führten.

  5. Hintergrund der PSI-RL • Die öffentliche Hand hält eine Vielzahl von Informationen über Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung. • Die Regelungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab, was ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Informationsquelle darstellt und zu Wettbewerbsverzerrungen führt. • Von der EK wird angestrebt, durch die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors zu verbreitern. • Dadurch sollen gemeinschaftsweite Informationsdienstleistungen entstehen und die Entwicklung des Binnenmarktes zu fördern.

  6. Gegenstand und Anwendungsbereich • Diese RL enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen. • Sie gilt nicht für Dokumente (und Computerprogramme) • deren Bereitstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stellen fällt (=Dokumente, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken erstellt werden; • die geistiges Eigentum Dritter sind; • von öffentlichen Rundfunkanstalten, Schulen, Archiven, Museen, Theatern, Orchestern etc; • die aus Gründen der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, etc. ausgenommen sind. • Sie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedsstaaten und berührt nicht die Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen. • Sie berührt nicht den Datenschutz und die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

  7. Definitionen (1) • Betroffen sind der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und aus einer oder mehreren solcher Gebiets-körperschaften oder Einrichtungen bestehende Verbände; • Einrichtung des öffentlichen Rechts ist eine solche, die • zum speziellen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, • Rechtspersönlichkeit besitzt und • überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder • deren Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder • deren Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

  8. Definitionen (2) • Dokumente sind • Inhalte, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material); • ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts. • "Weiterverwendung" ist die die Nutzung von Dokumenten öffentlicher Stellen durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder anderweitige Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

  9. Leitgrundsatz • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen erlaubt wird, die RL Anwendung findet (Kapitel III und IV). • Das bedeutet, dass keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen besteht, Dokumente weiterzugeben. Wenn Dokumente jedoch weitergegeben werden, dann unter dem Regime dieser Richtlinie.

  10. Weiterverwendung • Anträge auf Weiterverwendung sind binnen angemessener Frist zu erledigen • das sind 20 Arbeitstage, wenn keine anders lautende nationale Regelung vorhanden ist; • diese Frist kann bei komplexen Anträgen auf 20 Arbeitstage verlängert werden). • Die Erledigung erfolgt durch Zurverfügungstellung der Daten oder durch ein Lizenzangebot. • Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und explizit auf eine Einspruchsmöglichkeit hinzuweisen. • Die Dokumente öffentlicher Stellen müssen von diesen in allen vorhandenen Formaten und Sprachen, soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form, zur Verfügung gestellt werden. Dies verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um dem Antrag nachzukommen.

  11. Tarifgrundsätze • Soweit Gebühren erhoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung dieser Dokumente und der Bewilligung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer • Erfassung, • Erstellung, • Reproduktion und • Verbreitung zuzüglich eines angemessenen Gewinns nicht übersteigen. • Die Gebühren sollten in einem angemessenen Abrechnungs-zeitraum und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden. • Die Mitgliedstaaten sollen dabei den öffentlichen Stellen nahe legen, Dokumente zu Gebühren zugänglich zu machen, die die Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung der Dokumente nicht überschreiten (oder Gratisabgabe).

  12. Bedingungen und Lizenzen • Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber die Bedingungen in einer Lizenz festlegen, in der die wichtigen Fragen geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und dürfen nicht zur Behinderung des Wettbewerbs dienen. • Wenn möglich sind Standardlizenzvereinbarungen zu erstellen, die dem potentiellen Interessenten digital zur Verfügung gestellt werden. • Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind grundsätzlich untersagt, außer wenn sie für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse sind. Solche sind jedoch mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. • Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen werden spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten diese RL beendet.

  13. Sonstiges, Inkrafttreten • Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten dürfen bei Vergleichbarkeit der Verwendung nicht diskriminierend sein. • Wenn Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet werden, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, gelten für diese Tätigkeiten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer. • Ich erwarte ein Inkrafttreten vor dem Sommer 2003, da die wesentlichen Einwände (insbesondere von D) nunmehr berücksichtigt wurden. • Umsetzung in nationales Recht hat binnen 18 Monaten zu erfolgen • Nach 3 Jahren ist eine Prüfung der RL durch die EK auf ihre Auswirkungen hin vorgesehen.

  14. Wertung • Die RL führt zu Einschränkungen (Lizenzbedingungen sind vorweg zu definieren, Tarifgestaltung, Fristen, etc.) jener öffentlichen Stellen, die ihre Dokumente weitergeben, ohne jenen, die ihre Dokumente nicht weitergeben, eine Verpflichtung aufzuerlegen. • Ob dies den europäischen Informationsmarkt tatsächlich ankurbeln wird, mag dahingestellt bleiben. • Die Einschränkungen bei der Tarifgestaltung könnten dazu führen, dass der Aufwand der Gebühreneinhebung (insbesondere wenn nur die Einhebung von Grenzkosten vorgesehen ist) relativ zu hoch wird, sodass eine Gratisabgabe sinnvoll wird. Auch dadurch würde die europäische Content Industry nicht zwingend gefördert.

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