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Herzlich willkommen zur Information der Pensionskasse der Gemeinde Zollikofen

Herzlich willkommen zur Information der Pensionskasse der Gemeinde Zollikofen Dienstag, 26. Juni 2007 19.00 Uhr. Inhalt. Einführung: Zwei Grundkonzepte von Vorsorgeplänen Leistungsprimat Beitrags- und Duoprimat Ausgangslage und Ziele bei der PK der Gemeinde Zollikofen

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Herzlich willkommen zur Information der Pensionskasse der Gemeinde Zollikofen

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Presentation Transcript


  1. Herzlich willkommen zurInformation derPensionskasse der Gemeinde Zollikofen Dienstag, 26. Juni 2007 19.00 Uhr

  2. Inhalt • Einführung: Zwei Grundkonzepte von Vorsorgeplänen • Leistungsprimat • Beitrags- und Duoprimat • Ausgangslage und Ziele bei der PK der Gemeinde Zollikofen • Präsentation der Eckwerte des neuen Vorsorgeplans • Besitzstandsregelungen sowie Übergangsbestimmungen • Besitzstandswahrung für die Rentner • Besitzstandswahrung für die Aktiven mit Teilzeitpensum • Garantien auf Altersleistungen für Aktive • Übergangsbestimmungen bez. AHV-Überbrückungsrenten • Abgeltung (Einmaleinlage) für den Leistungserhalt • Schlussbemerkungen / Fragen

  3. Deckungskapital zur Sicherstellung der vorbestimmten Leistung Grundkonzept des Leistungsprimats • Bei Vorgabe der Leistung, welche in Prozent des versicherten Lohns definiert ist, wird das bei einem vorgegebenen technischen Zins benötigte Kapital und daraus der erforderliche Beitrag berechnet. Versicherter Lohn % Rente Höhe der notwendigen Beiträge: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge Nachfinanzierung von Lohnerhöhungen

  4. Individuelles Altersguthaben = + Beiträge + Zinsen Grundkonzept des Beitragsprimats • Sparbeiträge und Zinsen werden dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben. Daraus ergeben sich die Leistungen. Somit bestimmt hier der Beitrag die Leistungen. Versicherter Lohn % Endaltersguthaben Beiträge Rente Endaltersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz

  5. Grundkonzept des Duoprimats • Altersleistungen = Beitragsprimat • Für jeden Versicherten wird ein individuelles Sparguthaben geführt, auf welchem die Altersleistungen basieren. • Risikoleistungen = Leistungsprimat • Die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität werden hingegen in Prozent des versicherten Lohns berechnet (im Gegensatz zum reinen Leistungsprimat jedoch unabhängig von der Versicherungsdauer).

  6. Die aktuelle Vorsorgelösung der PK der Gemeinde Zollikofen Der aktuelle Vorsorgeplan = Leistungsprimat • Gut ausgebauter Vorsorgeplan • Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen werden in Prozenten des versicherten Lohns festgelegt. Der Versicherte kann diese Leistungen gut nachvollziehen. Die Renten folgen ausserdem den Lohnerhöhungen. • Im Gesamten (Finanzierung, Kapitalbildung) ist das Versicherungsmodell aber sehr komplex und für Versicherte schwer nachvollziehbar • z.B. die Berechnung der Austrittsleistung • Hoher administrativer Aufwand, verbunden mit entsprechenden Kosten • z.B. bei Beschäftigungsgradsänderungen

  7. Die aktuelle Vorsorgelösung der PK der Gemeinde Zollikofen Finanzierungsmodell des aktuellen Vorsorgeplans • Die notwendige Nachfinanzierung einer Lohnerhöhung ist sehr teuer. • Grösseres Risiko einer Unterfinanzierung, z.B. durch steigende Lebenserwartung oder Bestandesveränderungen • Weniger Möglichkeiten, angemessen auf die Entwicklung an den Finanzmärkten zu reagieren • Die Finanzierung erfolgt kollektiv und verlangt eine entsprechende Solidarität (z.B. Umverteilung von jung zu alt) • unerwünscht z.B. bei Stellenwechsel, wenn die neue Kasse nicht durchschnittsfinanziert ist

  8. Zielsetzungen • Basierend auf dieser Ausgangslage erhielten wir den Auftrag, einen Modellvorschlag für die Zukunft auszuarbeiten, wobei die folgenden Zielsetzungen vorgegeben wurden: • Leistungsstandard beibehalten • Reduktion der Risiken (z.B. Finanzierungsrisiko) • Transparentes System • Marktüblicher, leistungsfähiger Vorsorgeplan • Flexibles System (z.B. bei häufigen Beschäftigungsgradsänderungen) • Modernes und innovatives System (z. B. zusätzliche Sparmöglichkeiten oder Möglichkeit zur Vorfinanzierung einer vorzeitigen Pensionierung) • Reduktion der Solidaritäten bzw. Umverteilungen • Attraktive Lösung auch für junge Mitarbeiter

  9. Der neue Vorsorgeplan ab 2008: Duoprimatslösung • Die Altersleistungen sind vom vorhandenen Sparguthaben abhängig. Es wird somit keine Altersrente in festen Prozenten des versicherten Lohns bestimmt. • Die Invaliditäts- und Todesfallleistungen sind in festen Prozenten des versicherten Lohns definiert und sind somit von der Anzahl Beitragsjahre unabhängig. • Die Finanzierung erfolgt individuell und kann von jedem nach-vollzogen werden („Sparkonto“). • Die Höhe der Austrittsleistung entspricht der Summe der durch den Versicherten und den Arbeitgeber geleisteten Sparbeiträge plus Zinsen. • Das Finanzierungsrisiko (z.B. durch den technischen Zins) kann reduziert werden, und somit auch der zusätzliche planbedingte Finanzbedarf.

  10. Der neue Vorsorgeplan ab 2008: Duoprimatslösung • Bereits der Standardplan der Pensionskasse bietet Leistungen, welche deutlich über den gesetzlichen Vorgaben des BVG liegen. • Zusätzlich wird dem Versicherten die Möglichkeit geboten, seine Vorsorgeleistungen über den Standardplan hinaus freiwillig zu verbessern (Plan "Standard Plus" und Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung).

  11. Die neue Vorsorgelösung im Überblick Privates Vermögen 3. Säule Private Vorsorge / Selbstvorsorge Pensionskasse Standardplan mit zusätzlichen Sparmöglichkeiten "Standard" und "Standard Plus" Zusatzkonto freiwillige Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung 2. Säule Rentenplan = Standardplan AHV 1. Säule

  12. Der neue Vorsorgeplan: Pensionierungsalter • Das ordentliche Pensionierungsalter wird in der Pensionskasse mit dem ersten Monat nach dem 63. Geburtstag erreicht. • Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem ersten Monat nach dem 58. Geburtstag möglich. • Der Versicherte kann eine Teilpensionierung verlangen, wenn er nach dem 58. Geburtstag sein Pensum (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber) um mindestens 30 % reduziert. • Eine Teilpensionierung kann höchstens in zwei Schritten erfolgen. • Das weiter bestehende Arbeitsverhältnis darf jedoch keines-falls weniger als 30 % vom ursprünglichen Arbeitsverhältnis ausmachen.

  13. Der neue Vorsorgeplan: Berechnung des versicherten Lohns Bisher wurde der beitragspflichtige Lohn wie folgt bestimmt: AHV-Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug * Koordinationsabzug = 6 % des AHV-Lohns + Betrag der max. AHV-Rente (CHF 26'520) Neu wird der versicherte Lohn wie folgt berechnet: AHV-Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug * Koordinationsabzug = 30 % des AHV-Lohns; max. 7/8 der max. AHV-Rente (CHF 23'205) * Zur Koordination mit der 1. Säule (AHV/IV)

  14. Beispiele - Berechnung des versicherten Lohns

  15. Der neue Vorsorgeplan: Altersleistungen (Kapitalbezug) • Der Versicherte kann bis zu 50 % seines Sparguthabens in Kapital-form beziehen. • Wünscht der Versicherte einen Kapitalbezug, so muss er dies der PK mindestens ein Jahr vor der Pensionierung schriftlich melden. • Ist der Versicherte verheiratet, so muss die entsprechende schriftliche Erklärung vom Ehegatten mitunterzeichnet werden. Die Unterschrift ist amtlich beglaubigen zu lassen. • Der unverheiratete Versicherte hat den Zivilstand amtlich beglaubigen zu lassen. • Einschränkung: Mit Einkäufen finanzierte Leistungen dürfen während 3 Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden. Hier besteht zur Zeit noch eine gewisse Interpretationsproblematik bei verschiedenen Steuerbehörden.

  16. Der neue Vorsorgeplan: Altersleistungen (Altersrente) • Altersrente • Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens (bzw. des Teils, welcher nicht in Kapitalform bezogen wird) mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz.

  17. Der neue Vorsorgeplan: Altersleistungen (Kinderrenten) • Pensionierten-Kinderrente • Hat ein Bezüger einer Altersrente Kinder, welche den 18. Geburtstag noch nicht erreicht haben, so besteht Anspruch auf Kinderrenten. Kindern in Ausbildung wird die Rente bis zur Beendigung der Ausbildung, jedoch max. bis zum 25. Geburtstag, ausbezahlt. • Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der ausgerichteten Altersrente.

  18. Der neue Vorsorgeplan: Altersleistungen (Überbrückungsrente) • Bei einer vorzeitigen Pensionierung kann der Versicherte eine (AHV-) Überbrückungsrente beziehen (= zur Überbrückung bis die Rente der 1. Säule fällig wird). • Der Versicherte kann, bis zum Maximalbetrag der AHV-Rente, die Höhe der Überbrückungsrente frei wählen (max. AHV-Rente 2007 = CHF 26'520 pro Jahr, bzw. CHF 2'210 pro Monat) • Entscheidet sich der Versicherte jedoch für den Bezug einer Überbrückungsrente, so wird die Altersrente gekürzt. • Stirbt der Pensionierte, berechnet sich die Ehegattenrente basierend auf der gekürzten Altersrente.

  19. Beispiele – Berechnung der Altersleistungen • Der Versicherte hat sich entschieden, seine gesamte Altersleistung in Rentenform zu beziehen. • Vorhandenes Sparguthaben im Alter 63 = CHF 250'000Umwandlungssatz im Alter 63 = 6.4 %Jährliche Altersrente = 6.4 % x CHF 250'000 = CHF 16'000Jährliche Kinderrente = 20 % x CHF 16'000 = CHF 3'200 • Der Versicherte hat sich entschieden, einen Kapitalbezug von 40 % des vorhandenen Sparguthabens zu tätigen. • Vorhandenes Sparguthaben im Alter 63 = CHF 250'000Kapitalbezug von 40 % = CHF 100'000Jährliche Altersrente = 6.4 % x CHF 150'000 = CHF 9'600Jährliche Kinderrente = 20 % x CHF 9'600 = CHF 1'920

  20. Der neue Vorsorgeplan: Invalidenleistungen (Renten) • Invalidenrente • Die Höhe der Rente entspricht 60 % des im Zeitpunkt des Beginns der Invalidität versicherten Lohns. • Die Rente wird bis zum Alter 63 ausbezahlt. Dann wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst (vgl. Sparbeitrags-befreiung). • Sparbeitragsbefreiung • Bei einer Invalidität wird das Sparguthaben des Versicherten weiter aufgebaut, wobei die Kosten zu Lasten der PK gehen. • Im Alter 63 wird das angesparte Guthaben mit dem dann gültigen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt. • Die "Sparbeitragsbefreiung" beginnt nach Beendigung der Lohn-fortzahlungen (= 24 Monate).

  21. Der neue Vorsorgeplan: Invalidenleistungen (Kinderrenten) • Invalidenkinderrenten • Hat ein Bezüger einer Invalidenrente Kinder, welche den 18. Geburtstag noch nicht erreicht haben, so besteht Anspruch auf Kinderrenten. Kindern in Ausbildung wird die Rente bis zur Beendigung der Ausbildung, jedoch maximal bis zum 25. Geburtstag, ausbezahlt. • Die Höhe der Kinderrente beträgt 20 % der ausgerichteten Invalidenrente (bzw. 12 % des im Zeitpunkt des Beginns der Invalidität versicherten Lohns).

  22. Beispiele – Berechnung der Invalidenleistungen

  23. Der neue Vorsorgeplan: Todesfallleistungen (Ehegattenrente) • Ehegattenrenten • Eine Ehegattenrente wird fällig, wenn der überlebende Ehegatte • entweder für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss, oder • er älter als 40 Jahre ist und die Ehe mind. 5 Jahre gedauert hat. • Die Höhe der Rente beträgt: • beim Tod eines aktiven Versicherten  39 % des versicherten Lohns • beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners 65 % der zuletzt ausbezahlten Rente

  24. Der neue Vorsorgeplan: Todesfallleistungen (Lebenspartner) • Neu wird ein vom Versicherten bezeichneter Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt und erhält die gleichen Leistungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft; • der Lebenspartner ist älter als 45 und im Zeitpunkt des Todes des Versicherten hat die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt mindestens 5 Jahre gedauert, oder der Lebenspartner muss für den Unterhalt mind. eines gemeinsamen Kindes aufkommen; • der Versicherte hat zu Lebzeiten der Pensionskasse einen von beiden Partnern unterzeichneten Antrag zugestellt.

  25. Der neue Vorsorgeplan: Todesfallleistungen (Waisenrenten) • Waisenrenten • Kinder bis zum 18. Geburtstag haben Anspruch auf eine Waisen-rente. Kindern in Ausbildung wird die Rente bis zur Beendigung der Ausbildung, jedoch maximal bis zum 25. Geburtstag, ausbezahlt. • Die Höhe der Rente beträgt: • beim Tod eines aktiven Versicherten  12 % des versicherten Lohns • beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners 20 % der zuletzt ausbezahlten Rente

  26. Der neue Vorsorgeplan: Todesfallleistungen (Kapitalleistung) • Stirbt ein aktiver Versicherter und es wird keine Ehegattenrente fällig, kommt ein Todesfallkapital zur Auszahlung. Die Höhe des Todesfallkapitals hängt davon ab, wer anspruchsberechtigt ist: • Bei Ehegatten, Waisen oder Lebenspartner 100 % des vorhandenen Sparguthabens • Bei übrigen Begünstigten  Summe der vom Versicherten geleisteten Beiträge und Einmal-einlagen (eingebrachte Freizügigkeitsleistungen oder Einkäufe)

  27. Beispiele – Berechnung der Todesfallleistungen

  28. Der neue Vorsorgeplan: Finanzierung des Standardplans

  29. Der neue Vorsorgeplan: Zusätzliche Sparmöglichkeiten (1) • Dem Versicherten werden diverse Möglichkeiten geboten, seine Vorsorgeleistungen über den Standardplan hinaus zu verbessern. • So kann er ab Alter 40 jeweils auf den 1. Januar, bzw. beim Eintritt in die Pensionskasse, die Sparvariante "Standard Plus" wählen und so zusätzliche Sparbeiträge (= Ergänzungsbeiträge) leisten. • Die Ergänzungsbeiträge werden einem Sparkonto gutge-schrieben, welches beim Rücktritt entweder in Kapitalform bezogen oder (analog zum Altersguthaben) in eine Rente umgewandelt werden kann. • Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird das Sparkonto als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt.

  30. Der neue Vorsorgeplan: Zusätzliches Sparen "Standard Plus" • Höhe der Ergänzungsbeiträge:

  31. Der neue Vorsorgeplan: Zusätzliche Sparmöglichkeiten (2) • Zusätzlich zu den Ergänzungsbeiträgen kann der Versicherte zur Vorfinanzierung einer vorzeitigen Pensionierung Einmaleinlagen auf ein Zusatzkonto einzahlen. Dies ist jedoch erst möglich, wenn der Versicherte im Standardplan voll eingekauft ist. • Mit dem Zusatzkonto kann eine AHV-Überbrückungsrente und/oder die Rentenkürzung (Kürzung des Umwandlungssatzes) bei einer vorzeitigen Pensionierung ausgekauft werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Zusatzkonto in Kapital-form zu beziehen. • Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird das Zusatzkonto als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt.

  32. Besitzstandswahrung für die Rentner • Anspruch und Höhe der am 31. Dezember 2007 bereits laufenden Renten (inkl. den Anwartschaften auf Ehegattenrenten) richten sich nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Reglement. Somit hat die Umstellung für die Rentner keinen Einfluss.

  33. Besitzstandswahrung für die teilzeitbeschäftigten Aktiven • Alle per 31. Dezember 2007 in der Pensionskasse versicherten teilzeitbeschäftigten Versicherten verbleiben in der Pensionskasse, auch wenn sie nach den neuen Bedingungen nicht mehr zu versichern wären.

  34. Garantien auf Altersleistungen für Aktive • Versicherte mit Jahrgang 1952 und älter, welche am 31. Dezember 2007 mindestens zehn Beitragsjahre in der Pensionskasse aufweisen, erhalten eine Garantie auf ihre Altersleistungen. • Für diese Versicherte werden die frankenmässige Beträge der Alters-renten im Pensionierungsalter 58 bis 63, welche am 31. Dezember 2007 gemäss dem aktuell gültigen Reglement der Pensionskasse versichert sind, festgehalten. • Ist die Altersrente bei der Pensionierung gemäss dem in diesem Zeitpunkt geltenden Reglement frankenmässig tiefer als der festge-haltene, frankenmässige Betrag, so wird die Rente erhöht, und zwar im Alter 63 um 100 %, im Alter 62 um 80 %, im Alter 61 um 60 %, im Alter 60 um 40 %, im Alter 59 um 20 % und im Alter 58 um 0 % der Differenz. Zwischenwerte werden interpoliert.

  35. Übergangsbestimmung: Anspruch auf Überbrückungsrente • Versicherte mit Jahrgang 1952 und älter, welche am 31. Dezember 2007 mindestens zehn Beitragsjahre in der Pensionskasse aufweisen, haben weiterhin Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente gemäss Art. 30 des aktuell gültigen Leistungsreglements. Die Bestimmungen dieses Artikels werden sinngemäss übernommen.

  36. Übergangsbestimmung: Beiträge für Überbrückungsrente • Versicherte mit Jahrgang 1953 und jünger, welche am 31. Dezember 2007 mindestens 10 Beitragsjahre in der Pensionskasse aufweisen, können weiterhin den Beitrag zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente entrichten. • Entscheidet sich der Versicherte dazu, entrichtet der Arbeitgeber ebenfalls weiterhin den Beitrag zur Finanzierung der AHV-Über-brückungsrente. • Diese Beiträge werden nun aber dem individuellen Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben.

  37. Abgeltung für den Leistungserhalt • Für den Übergang von einem kollektiv finanzierten Leistungsprimat auf ein individuell finanziertes Duoprimat erfolgt eine Abgeltung (Einmal-einlage) für den Leistungserhalt, so dass am Stichtag der Umstellung die Altersrente im Duoprimat frankenmässig mindestens gleich hoch wie im Leistungsprimat ausfällt.

  38. Abgeltung für den Leistungserhalt - Berechnungsannahmen • Die Berechnungen der Abgeltung für den Leistungserhalt bei der Umstellung wurden mit den folgenden Annahmen durchgeführt: • Lohnentwicklung • Alter Lohnentwicklung 25 – 45 2.30 % 46 – 55 1.50 % 56 – 60 1.10 % 61 – 63 0.90 % • Diese Annahmen führen zu einer gewichteten jährlichen durch- schnittlichen Lohnentwicklung von 1.8 %. • Verzinsung der Sparguthaben 3.50 % p.a.

  39. Beispiel - Abgeltung für den Leistungserhalt

  40. Fragen

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