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Verjährung des Vergütungsanspruchs – Prozessuale Besonderheiten

Verjährung des Vergütungsanspruchs – Prozessuale Besonderheiten. RA Hans Christian Schwenker. BGH, Urt. v. 27.11.2003 – VII ZR 288/02.

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Verjährung des Vergütungsanspruchs – Prozessuale Besonderheiten

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  1. Verjährung des Vergütungsanspruchs –Prozessuale Besonderheiten RA Hans Christian Schwenker

  2. BGH, Urt. v. 27.11.2003 – VII ZR 288/02 • (nicht amtl. LS) Die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung erfordert objektiv unverzichtbare Mindestangaben. Das Fehlen solcher Mindestangaben muss der Auftraggeber binnen 2 Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung rügen. Erfolgt keine Beanstandung, beginnt die Verjährungsfrist des Honoraranspruchs am Ende des Jahres, in dem die Zweimonatsfrist abläuft.

  3. Fallgruppen • Die Rechnung ist prüffähig, der Auftraggeber rügt sie trotzdem: die Fälligkeit tritt mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ein • Die Rechnung ist nicht prüffähig, der Auftraggeber teilt trotzdem dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mit, ohne die fehlende Prüffähigkeit zu beanstanden: die Rechnung wird mit Zugang der Mitteilung fällig • Die Rechnung ist nicht prüffähig, der Auftraggeber rügt dies substantiiert: Fälligkeit tritt nicht ein, außer wenn der Auftraggeber sich auf fehlende Prüffähigkeit nach § 242 BGB nicht berufen darf • Die Rechnung ist nicht prüffähig, der Auftraggeber rügt aber nicht: Fälligkeit tritt 2 Monate nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ein • Die Rechnung ist nicht prüffähig, der Auftraggeber ist nach § 242 BGB gehindert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, rügt aber trotzdem: die Rechnung gilt als fällig, wenn die Umstände, die es dem Auftraggeber verbieten, sich auf fehlende Prüffähigkeit zu berufen, nach außen treten

  4. BGH, Beschlussvom 05.12.1985 - I ARZ 737/85 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes.

  5. BGH, Urteil vom 2. März 2006 – IX ZR 15/05 Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertrags-charakteristischen Leistung. = ibr_292

  6. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Dezember 2004 – 19 U 100/04BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – IX ZR 1/05 (Zurückweisung der Revision) Der Gerichtsstand des Vermögens setzt voraus, dass die Verwertung des Vermögens zu einem Überschuss über die Zwangsvollstreckungskosten führt. = ibr_293

  7. BGH, Beschluss vom 25.11.1999 – III ZR ZB 50/99 • Weist das erstinstanzliche Gericht die Klage ab, weil der erhobene Anspruch nicht fällig geworden und zudem verjährt sei, so enthält der letztere Klageab-weisungsgrund, weil nur deswegen die Klage als endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist, eine zusätzliche, die Einlegung der Berufung für sich genommen rechtfertigende Beschwer des Klägers. In einem solchen Fall ist die unbeschränkt eingelegte Berufung nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger mit der Berufungs-begründung die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils nur bezüglich der Bejahung des Verjährungseintritts, nicht auch hinsichtlich der Ablehnung der Fälligkeit in Frage stellt.

  8. BGH, Urt.v.17.12.2002 – XI ZR 90/02 Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozess nicht darauf berufen, im Erstprozess habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes Hindernis (z. B. mangelnde Fälligkeit) entgegen-gestanden.

  9. BGH, Urt. v. 9.10.2003 – VII ZR 335/02 • 1. Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, dass eine neue Schlussrechnung vorgelegt wird (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2002, 1596). • 2. Es handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozeß einführt.

  10. BGH, Urteilvom 6. 10. 2005 - VII ZR 229/03 = IBR 2005, 717 Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungs-rechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 I, 531 II ZPO unberücksichtigt bleiben.

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