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Informationen zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW. Jaqueline Rombach Dez. 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz. Gesetzliche Ausgangslage. Gesetz zur Änderung des LWG NRW vom 11.12.2007. Überführung der Dichtheitsprüfung von privaten
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Informationen zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW Jaqueline RombachDez. 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz
Gesetzliche Ausgangslage Gesetz zur Änderung des LWG NRW vom 11.12.2007 • Überführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in § 61a LWG NRW Regelungsinhalt und Fristen weitestgehend übernommen
Pflicht zur Dichtheitsprüfung - § 61a Abs. 3 LWG - • Grundsatz: • Schmutz- und Mischwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind Ausnahmen von der Prüfpflicht: • Grundleitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen • Grundleitungen, die so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird
Fristen der erstmaligen Dichtheitsprüfung - § 61a Abs. 3 – 5 LWG NRW - • Neuerrichtung von Abwasseranlagen: • Prüfung sofort nach Errichtung Bestehende Abwasseranlagen: • Prüfung sofort bei Änderung Prüfung spätestens bis 31.12.2015 Prüfung abweichend nach Satzungsregelung der Gemeinde
Fristabweichung - § 61a Abs. 5 LWG NRW - • Gemeinde muss Frist durch Satzung verkürzen für Leitungen in Wasserschutzgebieten für: • industrielles/gewerbliches Abwasser; Errichtung vor 01.01.1990 • häusliches Abwasser; Errichtung vor 01.01.1965 • Gemeinde soll abweichende Zeiträume durch Satzung festlegen, wenn: • Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen im - Abwasserbeseitigungskonzept • - Kanalsanierungskonzept • - Fremdwasserbeseitigungskonzept • festgelegt sind • Öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungs- Verordnung Kanal (SüwV Kan) überprüft wird
Unmittelbare Rechtspflicht der Grundstückseigentümer • Prüfung der privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit durch Sachkundigen • Beachtung der Fristen • Aufbewahrung und Vorlage der Bescheinigung der Dichtheitsprüfung • Sanierung bei Undichtigkeit • Wiederholung der Dichtheitsprüfung in Abständen von höchstens 20 Jahren
Nachweis der Sachkunde - § 61a Abs. 6 LWG NRW - Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von Kriterien der Sachkunde seitens der obersten Wasserbehörde • Anforderungen an die Sachkunde durch Runderlass vom 31.03.2009 • Feststellung der Sachkunde erfolgt durch - Nordrhein-westfälische Handwerkskammer - Industrie- und Handelskammer - Ingenieurkammer Bau - LANUV, bei Mitgliedern aus anderen Bundesländern oder keiner Kammer angehörend • Sachkundige Person muss entsprechend ihrem Sachkundennachweis tätig werden (Prüfung vor Ort)
Pflichten der Kommunen • Erlass von Satzungen in den gesetzlich geforderten Fristen • Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer (Leistung ist gebührenfähig gem. § 53c Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) • Nachhalten der Vorlage der Dichtheitsbescheinigungen Erlass von Sanierungsverfügungen • ordnungsrechtliches Vorgehen bei nicht fristgerecht durchgeführter Prüfung; Bußgeld-Regelung (§ 161 Abs. 1 Nr. 14a LWG NRW)
Investitionsprogramm Abwasser - Förderbereich 6: Fremdwasser - Gegenstand des Förderbereichs: Fremdwassersanierungskonzepte (Anteilsfinanzierung mit max. 50 % der förderfähigen Ausgaben) Kanalsanierungen im öffentlichen Bereich (zinsgünstige kommunale Plafonddarlehen) Kanalsanierungen im privaten Bereich (Anteilsfinanzierung mit bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben; jedoch max. 200 €/lfd.m sanierter Hausanschluss- und Grundleitung je Haus )
Vollzugserlass des MKULNV vom 05.10.2010 zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW • Satzungen in Wasserschutzgebieten • gem. § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG Fristverkürzung • Staffelung von Fristen ist Voraussetzung für: - kontinuierliches Abarbeiten ohne Zeitverzug - Erfüllung der Beratungsverpflichtung • Satzungen außerhalb von Wasserschutzgebieten • Fristverlängerung bei gestaffelter Streckung zur Dichtheitsprüfung bis max. 31.12.2023 möglich (beiAnlehnung an Untersuchung des öffentlichen Netzes - SüwV Kan)
Art der Dichtheitsprüfung Anforderungen an private Abwasseranlagen/-leitungen: sollen betriebssicher sein keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen sollen von ihnen ausgehen müssen geschlossen, dicht und zum reinigen eingerichtet sein Sinn und Zweck dichter Kanäle: Schutz vor Exfiltration (Vermeidung von Boden- und Grundwasser- verunreinigungen) Schutz vor Infiltration (Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Abwasseranlagen) Grundsätzlich Prüfung mittels: TV-Untersuchung Wasser- oder Luftdruckprüfung
Drainageanschlüsse am Schmutz- und Mischwasserkanal • Drainageanschlüsse schließen grundsätzlich eine • Bescheinigung der Dichtheit aus • gilt auch dann, wenn überprüfte Kanalisation ansonsten schadensfrei ist
Vorlage der Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung • Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung • zu fertigen und auf Verlangen vorzulegen. • Gemeinde ist Betreiber der öffentliche Kanalisation und zugehörigen Abwasseranlagen • muss Kenntnis über Zustand des Netzes haben • gilt aufgrund funktionellen Zusammenhangs sowohl für öffentliches als auch privates Netz Bescheinigungen über die Dichtheit sind grundsätzlich vorzulegen: • Rückkopplung wichtig für Grundstückseigentümer (Gewährleistungs- fristen) • Erlass von Sanierungsverfügungen
Kleinkläranlagen/Grundstücke im Außenbereich • Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung: • 31.12.2015 (Ausschlussfrist) • Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde: • Erlass von Sanierungsverfügungen bei Undichtigkeit
Überwachung nach § 116 LWG NRW • Zuständig für die Überwachung der privaten Kanäle: • Untere Wasserbehörde Prüfung: inwiefern Verschiebung der Dichtheitsprüfung vertretbar ist • Fristen für Sanierungsmaßnahmen • inwiefern Verschiebungen und Nichtdurchführung von Sanierungsmaßnahmen bei Verzicht der Vorlage der Bescheinigungenvertretbar ist
Bescheinigung gemäß § 66 BauO NRW Errichtung/Änderung von Abwasseranlagen: Bescheinigung nach § 66 BauO NRW erforderlich kann Ergebnis der Dichtheitsprüfung nach § 61 a LWG NRW erfassen Voraussetzung: Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung müssen erfüllt sein (Erlass vom 31.03.2009) anderenfalls separate Bescheinigungen
Sanierungsfristen • Schadhafte Kanäle sind vom Grundstückseigentümer zu sanieren: • Schäden, die die Standsicherheit betreffen ► sofortige Sanierung • alle anderen Schadensfälle • ►angemessene Frist • Nach erfolgter Sanierung erneute Dichtheitsprüfung durch Sachverständigen.
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