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Das neue finanzstrafrechtliche Sanktionensystem

Das neue finanzstrafrechtliche Sanktionensystem. Univ. Prof. Dr. Andreas Scheil. Empirische Daten – gerichtliches FinStrR. Empirische Daten – gerichtliches FinStrR. 2009 193 Verurteilte 162 Geldstrafen 8 davon (zum Teil) bedingt nachgesehen 154 unbedingte Geldstrafen 1 bis 1.000 €

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Das neue finanzstrafrechtliche Sanktionensystem

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Presentation Transcript


  1. Das neue finanzstrafrechtliche Sanktionensystem Univ. Prof. Dr. Andreas Scheil

  2. Empirische Daten – gerichtliches FinStrR

  3. Empirische Daten – gerichtliches FinStrR 2009 193 Verurteilte 162 Geldstrafen 8 davon (zum Teil) bedingt nachgesehen 154 unbedingte Geldstrafen 1 bis 1.000 € 1 1.001 bis 5.000 € 1 25.001 bis 50.000 € 151 über 50.001 € oder 98 % aller unbedingten Geldstrafen = mind. 7,55 Mio € 30.084 verurteilte Erwachsene nach dem StGB 10.991 Geldstrafe (37 %) 8.503 unbedingte Geldstrafe (26 % aller Strafen, 72 % der Geldstrafen) 127 über 50.001 € oder 1,6 % aller unbedingten Geldstrafen Einnahmen aus „Strafgeldern“ 2008: 19,97 Mio € (+ 8,38 Diversion) (+50 Mio € „Aufzugskartell“); 2007: 23,55 (+ 9 Diversion); 2006: 17,38 (+ 8,77 Diversion), 2007: 23,55 (+ 9 Diversion); 2005: 18,53 (+ 9,72 Diversion)

  4. Empirische Daten – Ersatzfreiheitsstrafe FinStrG

  5. Sanktionen: Finanzverbrechen (§§ 38a, 39) A. Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung („mit Waffen“) bei Gerichtszuständigkeit (§ 38a Abs 2 lit a) Hauptstrafe: FS bis 5 J Nebenstrafe: GS bis 1,5 Mio €, wenn verhängte FS nicht > 4 J VerbandsGB: bis 3 X stbWB

  6. I. Sanktionen: Finanzverbrechen (§§ 38a, 39) B. Abgabenbetrug (§ 39 Abs 3 lit a bis c) Hauptstrafe: FS bis 3 J (> 100.000 bis 250.000 €) FS 6 Monate bis 5 J (> 250.000 bis 500.000 €) FS 1 J bis 10 J (> 500.000 €) Nebenstrafe: GS bis 1 Mio € (> 100.000 bis 250.000 €) GS bis 1,5 Mio €, wenn verhängte FS nicht > 4 J (> 250.000 bis 500.000 €) GS bis 2,5 Mio €, wenn verhängte FS nicht > 8 J (> 500.000 €)

  7. I. Sanktionen: Finanzverbrechen (§§ 38a, 39) VerbandsGB: bis 2,5 Mio € (> 100.000 bis 250.000 €) bis 5 Mio € (> 250.000 bis 500.000 €) bis bis 4 X stbWB (> 500.000 €)

  8. I. Sanktionen: Finanzverbrechen (§§ 38a, 39) ~ Welche Zwecke verfolgt die Geld(neben)strafe hier? ~ Können uns die §§ 154 f StGB (Geld- und Sachwucher) oder § 1 PornoG Antworten liefern? ~ Was sind die Kriterien für die Verhängung der Geld(neben)strafe, wenn die Freiheitsstrafdrohungen (bis 5 bzw bis 10 J) ab einem stbWB > 250.000 € bzw > 500.000 € nicht zu mehr als 4/5 ausgeschöpft werden?

  9. I. Sanktionen: Finanzverbrechen (§§ 38a, 39) ~ Warum richten sich die Geld(neben)straf- und die Verbandsgeldbußdrohungen hier nicht nach dem strafbestimmenden Wertbetrag, sondern sind mit absoluten Beträgen limitiert und warum hängt die Verbandsgeldbuße nach § 39 Abs 3 lit c doch vom strafbestimmenden Wertbetrag ab (Vierfache)? ~ Sind die Verbandsgeldbußdrohungen sachgerecht oder völlig überzogen?

  10. I. Sanktionen: Finanzvergehen ieS A. Finanzvergehen ieS mit Geldsummenstrafdrohungen 1. Abgabenhinterziehung, Schmuggel (§§ 33 Abs 5, 35 Abs 4) Hauptstrafe: GS bis 2 X stbWB Nebenstrafe: FS bis 2 J (aus general-/spezialpräventiven Gründen – § 15 Abs 2) VerbandsGB: bis 2 X stbWB Gewerbsmäßigkeit (§ 38 Abs 1): GS und VerbandsGB bis 3 X stBW, FS bis 3 J (> 100.000 bis 500.000 €) bzw 5 J (> 500.000 €)

  11. I. Sanktionen: Finanzvergehen ieS 2. Fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 Abs 4) Hauptstrafe: GS bis 1 X stbWB VerbandsGB: bis 1 X stbWB

  12. I. Sanktionen: Finanzvergehen ieS • Finanzvergehen ieS mit absoluten Geldstrafdrohungen Vorsatz Fahrlässigkeit Faktor § 43 Abs 3, 4 GS bis 100.000 € 50.000 € 2 § 48b Abs 2 GS bis 50.000 € 5.000 € 10 § 48a Abs 2 GS bis 40.000 € 4.000 € 10 § 48 Abs 2 GS bis 20.000 € 5.000 € 4 ~ Warum sind Geldstrafdrohungen und die Faktoren zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschiedlich hoch?

  13. I. Sanktionen: Finanzordnungswidrigkeiten • Finanzordnungswidrigkeiten mit Geldsummenstrafdrohungen § 49 Abs 2 GS bis ½ stbWB § 49a Abs 1 GS bis 10 % stbWB § 49a Abs 3 GS bis 10 % stbWB, maximal 20.000 € ~ Warum limitiert § 49a Abs 3 die Geldstrafe? B. Finanzordnungswidrigkeiten mit absoluten Geldstrafdrohungen §§ 50, 51 GS bis 5.000 €

  14. II. Umwandlung der FS in eine GS (§ 37 StGB) Bei den Finanzverbrechen mit ihren zwingend zu verhängenden FS ist § 37 StGB „sinngemäß“ anzuwenden (§ 15 Abs 4). ~ Was sind die Kriterien für die Umwandlung einer FS in eine Geldstrafe?

  15. III. Die ao Strafmilderung (§ 41 StGB) Bei den Finanzverbrechen mit ihren zwingend zu verhängenden FS ist § 41 StGB „sinngemäß“ anzuwenden (§ 15 Abs 4). ~ Was sind die Kriterien für ao Strafmilderung der FS? Nur mehr im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht darf die Mindestgeldstrafdrohung (10 % der Höchstgeldstrafdrohung) „aus besonderen Gründen“ unterschritten werden (§ 23 Abs 4). ~ Ist dieser Ausschluss der „ao Strafmilderung“ bei der GS im gerichtlichen Finanzstrafrecht sachgerecht und mit dem Schuldgrundsatz vereinbar?

  16. IV. Die bedingte Nachsicht der Geldstrafe Die Geldstrafe darf im gerichtlichen Finanzstrafrecht nur noch bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden (§ 26 Abs 1). ~ Was sind die Gründe für diese Einschränkung? Kann uns der Entwurf „Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011 – 2013“Antworten liefern, der dasselbe für das StGB „nach dem Vorbild des FinStrG“ vorschlägt? Der nicht bedingt nachgesehene Teil muss mindestens 10 % des stbWB betragen. ~ Ist diese Einschränkung mit dem Schuldgrundsatz vereinbar?

  17. V. Die Erhöhung der VerbandsGB bei einer FS Die Verbandsgeldbußdrohung erhöht sich auf das 1,5-fache, wenn über den Entscheidungsträger oder Mitarbeiter aus general- oder spezialpräventiven Gründen (§ 15 Abs 2) eine Freiheits(neben)strafe verhängt wird (§ 28a Abs 1). ~ Was sind die Gründe für diese Sanktionsverschärfung?

  18. VI. Sanktionsdisparitäten bei Zollvergehen Die vorsätzliche Verkürzung von Zöllen, Eingangs- und Ausgangsausgaben und Verbrauchssteuern wird nicht gleich sanktioniert wie die anderer Abgaben. Gerichtliche Zuständigkeit und FS bis 2 J (§ 35 Abs 4) bzw bis 3 J (§ 38 Abs 1) bereits bei einem stbWB 50.000 € (statt sonst > 100.000 €). FS bis 3 J und GS bis 1 Mio € (§ 39 Abs 3 lit a) bei stbWB > 50.000 € (statt sonst > 100.000 €).

  19. VI. Sanktionsdisparitäten bei Zollvergehen Andererseits Gleichbehandlung: FS bis 5 J (§ 38 Abs 1) bei stbWB > 500.000, FS 6 Mon bis 5 J (§ 39 Abs 3 lit b) und FS 1 J bis 10 J (§ 39 Abs 3 lit c) bei stbWB > 250.000 bzw > 500.000 €. ~ Gibt es sachliche Gründe für diese (teilweise) Ungleichbehandlung?

  20. VIII. Einführung des Tagessatzsystems Die Aufgabe der antiquierten und systemimmanent ungerechten Geldsummenstrafe samt dem damit einhergehenden „Taxenunwesen“ und die Einführung des seit 1975 bewährten Tagessatzsystems bei der Geldstrafe in das Finanzstrafrecht ist das Gebot der Stunde. Auch um die transparente Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu ermöglichen.

  21. Resümee

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