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= Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag) = Tag der Rechtskraft = Beginn der 2-jährigen Tilgungsfrist = Überliegefrist: = späteste Tilgung einer OWi (außer § 24a) nach 5 Jahren. früher 3 Monate, jetzt (seit 1.2.2005) 1 Jahr!. BVerwG Leipzig - 3 C 34.07 - 25.09.2008.
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= Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag) = Tag der Rechtskraft = Beginn der 2-jährigen Tilgungsfrist = Überliegefrist: = späteste Tilgung einer OWi (außer § 24a) nach 5 Jahren früher 3 Monate, jetzt (seit 1.2.2005) 1 Jahr!
BVerwG Leipzig - 3 C 34.07 - 25.09.2008 Rechtskraft-Prinzip Tattag-Prinzip 6 6 2 rechtskräftige OWis - OWi (3 Punkte) Tattag 16. Febr. 2005 +3 Aufbauseminar, Teilnahme-bescheinigung am - 4 - 2 19. März 2005 +3 27. Sept. 2005 Rechtskraft +1 +1 22. März 2007 - OWi (1 Punkte) - Rechtskraft = 6 = 8 Verwarnung wg. 8-13 Punkten
ähnlich: BVerwG Leipzig - 3 C 3.07 - 25.09.2008 Wenn bei Ausstellung der ASP-Teilnahmebescheinigungbereits Verstöße begangen sind,die bei (späterer) Rechtskraft einen Punktestandvon mehr als 13 Punkten ergeben,dann bringt ASP keinen Punkteabzug mehr. Voraussetzung: Die Verwarnung bei 8 bis 13 Punktenhat stattgefunden!
BVerwG Leipzig - 3 C 21.07 - 25.09.2008 Einem Kraftfahrer, der 21 Punkte erreicht hatte, war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er legte dagegen Widerspruch ein. (Keine aufschiebende Wirkung) Als die Widerspruchsbehörde 14 Monate später (!!!) darüber entschied, betrug der Punktestandaufgrund zwischenzeitlicher Tilgungen nur noch 10 Punkte. Entscheidung des BVerwG: Es gilt nicht der Punktestand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, sondern zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung,d.h. die Entziehung bleibt bestehen. Klage:Die Entziehung muss aufgehoben werden,denn die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktesmuss nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunktder letzten behördlichen Entscheidung beurteilt werden. (Grundsätzliches Prinzip im Verwaltungsrecht)