620 likes | 979 Views
Grundlagen des Erbrechts. Wenn nichts geregelt wurde Kein Testament ist vorhanden Keines wurde erstellt es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden. Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein?. Ehegatte Abkömmlinge Kinder Deren Kinder Eltern Großeltern.
E N D
Wenn nichts geregelt wurde Kein Testament ist vorhanden Keines wurde erstellt es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein?
Ehegatte Abkömmlinge Kinder Deren Kinder Eltern Großeltern Grundsätzlich erbberechtigte
Grundsätzlich vorrangig erbberechtigte? Großeltern Eltern Ehegatte Erblasser Kinder =Abkömmlinge Enkel
Gesetzlicher Güterstand seit 1.7.1958 automatisch wenn nichts anderes vereinbart Ausgestaltung: Vermögen der Ehegatten vor Ehe Bleibt deren Eigentum Zugewinn ist Differenz End- und Anfangsvermögen Zugewinngemeinschaft
Ehegatte erhält ¼ des Erbes neben Verwandten erster Ordnung Ehegatte erhält zusätzlich ¼ der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich Erbschaftssteuerpflicht Nur bzgl. Erbteil NICHT bzgl. Zugewinn-Teil Erbrechtliche Folgen der Zugewinngemeinschaft
Beispiel ¼ Erbteil ¼ Zugewinnteil = 1/2 der Erbschaft Je 1/4
Ehegatte grundsätzlich ¼ Kinder Rest zu gleichen Teilen Ausnahme: falls ein oder zwei Kinder Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen Erbrechtliche Lage bei Gütertrennung
Ehegatte und Kind erben zu gleichen Teilen Ehegatte ½ Kind ½ Beispiel Gütertrennung 1 Kind
Ehegatte ¼ Kinder je 1/8 Beispiel Gütertrennung 6 Kinder
Grundsatz: Jeder kann in einem Testament die Erbfolge frei regeln Aber: Formerfordernisse zu beachten Pflichtteilsausschluss nur sehr eingeschränkt möglich Testament
Eigenhändiges Testament Achtung: muss handschriftlich geschrieben sein Sinnvoll: Hinterlegung beim Amtsgericht (amtliche Verwahrung) Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars Sonderfälle Praktisch unerheblich Formerfordernisse Testament
nur unter Ehegatten Form wie ordentliches Testament Ausnahme: Errichtung durch einen Ehegatten, anderer unterschreibt Bindung bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen Vor Versterben Ehegatte Wie bei Rücktritt von Erbvertrag – Erklärung not. Beurk. Nach Versterben Ehegatte Kein Widerruf Mgl. Aufhebung bei Ausschlagung Gemeinschaftliches Testament
Beispiel Gunther Gerlinde Gunter: Erbin ist Gerlinde Gerlinde: Erbe ist Gunter Gunter und Gerlinde: als letzter erbt Gustl Gemeinschaftliches Testament Gustl Speziell: Berliner Testament
Gemeinschaftliches Testament Erbeinsetzung: Ehegatten einander Für Fall des Todes des überlebenden Ehegatten Dritter Folge: Im Zweifel: Dritter ist Schlusserbe des Letztversterbenden Berliner Testament
Veränderte Verhältnisse Testament grundsätzlich durch nachfolgendes Testament abänderbar alle paar Jahre Inhalt des Testaments anpassen Gemeinschaftliches Testament NICHT bei unverheirateten Partnern Lösung: Erbvertrag Probleme bei Testament
Begriff und Vorteile Schenkungsabrede Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/Unbedeutende Geldzuwendungen Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung Mittelbare Schenkung
Bestimmtheit: Das zu kaufende Grundstück muss feststehen Falls nur irgendein Grundstück gekauft werden soll: Geldschenkung unter Auflage Vorteilhaft bei Bewertungsunterschieden: Grundstücke, BV, steuerfreie Gegenstände, Lebensversicherungen Begriff und Vorteile
Nachweisliche Schenkungsabrede zum Zeitpunkt des Baubeginns R 16 Abs. 1 S.5: auch nachträgliche Geldüberweisung möglich, wenn vorherige Schenkungsabrede anderweitig nachgewiesen Schenkungsabrede
§13 ErbStG Nr. 4a: Familienwohnheimübertragung an Ehepartner Unbedeutende Geldzuwendungen Bis etwa 10 % des vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises=nur Geldzuschuss Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht, wenn Verwendungsabrede vorher eindeutig und klar geäußert Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/ unbedeutende Geldzuwendungen
Ablösung einer Hypothek Späterer Verzicht auf Darlehensrückzahlung Verpflichtung des Beschenkten zur sofortigen Weiterveräußerung des Grundstücks Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Generation – skipping Bewertungsvorteile mit testamentarischen Vermächtnisanordnungen Berliner Testament Beispiele für steueroptimierte Testamentsgestaltung
Fall 1: zunächst soll der Vater die 1.000.000 Euro erhalten, nach dem Vater soll die Enkelin das verbleibende Vermögen erben. =Durchgangserwerb Fall 2: Die Enkelin soll die 1.000.000 Euro erhalten, beim Tod des Vaters soll sie dessen Vermögen erhalten. =Direkterwerb Beispiel Generation – skipping Der Großvater hat 1.000.000 Euro zu vererben, der Vater 250.000 Euro. Das Geld soll die Enkelin erhalten.
Durchgangserwerb Nachlass Großvater 1 000 000 Freibetrag Vater -205 000 Steuerpfl. Erwerb Vater =795 000 Steurersatz 19% = 151 050 Erwerb Vater nach Steuern 848 950 Eigenes Vermögen Vater 250 000 Gesamtnachlassverm. Vater =1 098 950 Freibetrag Kind -205 000 Steuerpfl Erwerb Kind 893 950 Steuersatz 19% =169 850,50 Gesamterwerb Kind 929 099,50 Steuerbelastung Vater+Kind 320 900,50 Direkterwerb Nachlass Großvater 1 000 000 Freibetrag Enkelkind -51 200 Steuerpfl. Erw. v. G. =948 800 Steuersatz 19% = 180 272 Erwerb von G nach St. 819 728 Nachlassvermögen Vater 250 000 Freibetrag Kind -205 000 Steuerpfl. Erwerb v. V. 45 000 Steuersatz 7% =3 150 Gesamterwerb Kind 1 201 850 Steuerbelastung Vater+Kind 183 422 Generation – skipping
Ersparnis Erbschaftssteuer Ersparnis Schenkungssteuer Erhalt des Vermögens Erhalt des Unternehmens Vorteile?
Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten Die Lebensversicherung verbundene Lebensversicherung Prämienschenkung Abschluss auf das Leben des Ehegatten unechte Erbschaftsteuer - Versicherung mittelbare Geldschenkung
Onkel Ottmar will seine Nichte Nanni nach seinem Tode versorgt wissen. Er schließt zugunsten von Nanni eine Lebensversicherung mit dem Versicherer Langer Atem ab. Beispiel Lebensversicherung
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§330, 331 BGB Versicherte Person = Versicherungsnehmer = Gläubiger Versicherer = Schuldner Bezugsberechtigter = Dritter (hat Recht, Leistung zu fordern, §331 BGB) Rechtsnatur der Lebensversicherung
Wird in einem Lebensversicherungs- ...vertrage die Zahlung der Versicherungssumme ...an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. .... § 330 Auslegungsregeln bei Lebensversicherungs- ... vertrag
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. ... § 331 Leistung nach Todesfall
§3 I Nr. 4 ErbStG I. Als Erwerb von Todes wegen gilt ... 4. Jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. ... Steuerliche Behandlung Lebensversicherung
Versprechensempfänger =Versicherungsnehmer Onkel Ottmar Versicherung Langes Leben Versprechender Nichte Nanni Bezugsberechtigte §3 I Nr. 4 ErbStG
Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sind identisch Versicherte Person ist ein Dritter Grundprinzip aller Gestaltung
Ehemann Adam will seine Ehefrau Eva nach seinem Tode versorgt wissen. Eva will nach ihrem Tode Adam versorgt wissen. Sie schließen gemeinsam eine Lebensversicherung auf das Leben des Erstversterbenden ab. Beispiel verbundene Lebensversicherung
Verbundene Lebensversicherung Adam Eva Gemeinschaft Vorteil: Zu versteuern nur die auf Adam entfallende Hälfte Langes Leben VersicherungsAG
Ablaufleistung 2 Mio. Zu versteuern 2 Mio. -Freibeträge 563 000 Euro = 1 437 000 Steuersatz 19% Steuer: 273030 Euro Ablaufleistung 2Mio Zu versteuern 1 Mio. (Rest ErbSt-frei) -Freibeträge 563000 Euro = 437000 Steuersatz 15 % Steuer: 65550 Euro Vergleich „normale“-verbundene Lebensversicherung
Ehefrau Gerti schließt einen Versicherungsvertrag, sie ist versicherte Person. Ihrem Ehemann Gustav schenkt sie das Geld für die Prämien. Beispiel Prämienschenkung
Vorteil: nur Prämienschenkung zu versteuern, nicht Versicherungsleistung Voraussetzung: Beschenkte Person ist Versicherungsnehmer UND Bezugsberechtigter NICHT AUSREICHEND: prämienzahlende Person ist nur Bezugsberechtigter Gestaltung bei Prämienschenkung
... III. Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten. ... §33 III ErbStG
Klare Verhältnisse schaffen: Einzahlung des geschenkten Geldes auf Konto des Beschenkten Prämienzahlung vom Konto des Beschenkten Folge: keine Meldung durch Versicherungsgesellschaft an FA Sonst Gefahr: FA überprüft Vertrag Praktische Umsetzung
Beispiel Gestaltung/steuerliche Behandlung Abschluss auf das Leben des Ehegatten
Ehefrau Christine schließt einen Versicherungsvertrag auf das Leben Ihres Ehemannes Christian ab. Beispiel
Gestaltung/Steuerliche Behandlung Christine Versicherungsnehmerin Bezugsberechtigte Versicherungs- Gesellschaft Folge: KEINE Erbschaftssteuer Christian Versicherte Person
Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung Unechte Erbschafts-Versicherung
Vater Valentin hat seinen jüngsten Sohn Sebastian zum Alleinerben und Nachfolger des Familienbetriebes bestimmt. Vater und Sohn fragen sich, wie die weiteren Kinder des Valentin ohne Gefahr für das Unternehmen ausbezahlt werden können. Beispiel
Problem: Liquiditätsschwierigkeiten, Unternehmenskrise Lösung: Lebensversicherung auf das Leben des Vaters Prämienschenkung Vater schenkt Sohn Teil der Prämien unter Ausnutzung von dessen Freibeträgen Gestaltung
Wie oben bei Lebensversicherung auf das Leben des Ehegatten Prämienschenkung Steuerfrei soweit Freibeträge Steuerliche Behandlung
Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung Mittelbare Geldschenkung über Lebensversicherung