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Grundlagen des Erbrechts

Grundlagen des Erbrechts. Wenn nichts geregelt wurde Kein Testament ist vorhanden Keines wurde erstellt es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden. Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein?. Ehegatte Abkömmlinge Kinder Deren Kinder Eltern Großeltern.

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Grundlagen des Erbrechts

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Presentation Transcript


  1. Grundlagen des Erbrechts

  2. Wenn nichts geregelt wurde Kein Testament ist vorhanden Keines wurde erstellt es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein?

  3. Ehegatte Abkömmlinge Kinder Deren Kinder Eltern Großeltern Grundsätzlich erbberechtigte

  4. Grundsätzlich vorrangig erbberechtigte? Großeltern Eltern Ehegatte Erblasser Kinder =Abkömmlinge Enkel

  5. Gesetzlicher Güterstand seit 1.7.1958 automatisch wenn nichts anderes vereinbart Ausgestaltung: Vermögen der Ehegatten vor Ehe Bleibt deren Eigentum Zugewinn ist Differenz End- und Anfangsvermögen Zugewinngemeinschaft

  6. Ehegatte erhält ¼ des Erbes neben Verwandten erster Ordnung Ehegatte erhält zusätzlich ¼ der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich Erbschaftssteuerpflicht Nur bzgl. Erbteil NICHT bzgl. Zugewinn-Teil Erbrechtliche Folgen der Zugewinngemeinschaft

  7. Beispiel ¼ Erbteil ¼ Zugewinnteil = 1/2 der Erbschaft Je 1/4

  8. Ehegatte grundsätzlich ¼ Kinder Rest zu gleichen Teilen Ausnahme: falls ein oder zwei Kinder Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen Erbrechtliche Lage bei Gütertrennung

  9. Ehegatte und Kind erben zu gleichen Teilen Ehegatte ½ Kind ½ Beispiel Gütertrennung 1 Kind

  10. Ehegatte ¼ Kinder je 1/8 Beispiel Gütertrennung 6 Kinder

  11. Grundsatz: Jeder kann in einem Testament die Erbfolge frei regeln Aber: Formerfordernisse zu beachten Pflichtteilsausschluss nur sehr eingeschränkt möglich Testament

  12. Eigenhändiges Testament Achtung: muss handschriftlich geschrieben sein Sinnvoll: Hinterlegung beim Amtsgericht (amtliche Verwahrung) Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars Sonderfälle Praktisch unerheblich Formerfordernisse Testament

  13. nur unter Ehegatten Form wie ordentliches Testament Ausnahme: Errichtung durch einen Ehegatten, anderer unterschreibt Bindung bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen Vor Versterben Ehegatte Wie bei Rücktritt von Erbvertrag – Erklärung not. Beurk. Nach Versterben Ehegatte Kein Widerruf Mgl. Aufhebung bei Ausschlagung Gemeinschaftliches Testament

  14. Beispiel Gunther Gerlinde Gunter: Erbin ist Gerlinde Gerlinde: Erbe ist Gunter Gunter und Gerlinde: als letzter erbt Gustl Gemeinschaftliches Testament Gustl Speziell: Berliner Testament

  15. Gemeinschaftliches Testament Erbeinsetzung: Ehegatten einander Für Fall des Todes des überlebenden Ehegatten Dritter Folge: Im Zweifel: Dritter ist Schlusserbe des Letztversterbenden Berliner Testament

  16. Veränderte Verhältnisse Testament grundsätzlich durch nachfolgendes Testament abänderbar alle paar Jahre Inhalt des Testaments anpassen Gemeinschaftliches Testament NICHT bei unverheirateten Partnern Lösung: Erbvertrag Probleme bei Testament

  17. Mittelbare Schenkung

  18. Begriff und Vorteile Schenkungsabrede Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/Unbedeutende Geldzuwendungen Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung Mittelbare Schenkung

  19. Bestimmtheit: Das zu kaufende Grundstück muss feststehen Falls nur irgendein Grundstück gekauft werden soll: Geldschenkung unter Auflage Vorteilhaft bei Bewertungsunterschieden: Grundstücke, BV, steuerfreie Gegenstände, Lebensversicherungen Begriff und Vorteile

  20. Nachweisliche Schenkungsabrede zum Zeitpunkt des Baubeginns R 16 Abs. 1 S.5: auch nachträgliche Geldüberweisung möglich, wenn vorherige Schenkungsabrede anderweitig nachgewiesen Schenkungsabrede

  21. §13 ErbStG Nr. 4a: Familienwohnheimübertragung an Ehepartner Unbedeutende Geldzuwendungen Bis etwa 10 % des vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises=nur Geldzuschuss Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht, wenn Verwendungsabrede vorher eindeutig und klar geäußert Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/ unbedeutende Geldzuwendungen

  22. Ablösung einer Hypothek Späterer Verzicht auf Darlehensrückzahlung Verpflichtung des Beschenkten zur sofortigen Weiterveräußerung des Grundstücks Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung

  23. Generation – skipping Bewertungsvorteile mit testamentarischen Vermächtnisanordnungen Berliner Testament Beispiele für steueroptimierte Testamentsgestaltung

  24. Fall 1: zunächst soll der Vater die 1.000.000 Euro erhalten, nach dem Vater soll die Enkelin das verbleibende Vermögen erben. =Durchgangserwerb Fall 2: Die Enkelin soll die 1.000.000 Euro erhalten, beim Tod des Vaters soll sie dessen Vermögen erhalten. =Direkterwerb Beispiel Generation – skipping Der Großvater hat 1.000.000 Euro zu vererben, der Vater 250.000 Euro. Das Geld soll die Enkelin erhalten.

  25. Durchgangserwerb Nachlass Großvater 1 000 000 Freibetrag Vater -205 000 Steuerpfl. Erwerb Vater =795 000 Steurersatz 19% = 151 050 Erwerb Vater nach Steuern 848 950 Eigenes Vermögen Vater 250 000 Gesamtnachlassverm. Vater =1 098 950 Freibetrag Kind -205 000 Steuerpfl Erwerb Kind 893 950 Steuersatz 19% =169 850,50 Gesamterwerb Kind 929 099,50 Steuerbelastung Vater+Kind 320 900,50 Direkterwerb Nachlass Großvater 1 000 000 Freibetrag Enkelkind -51 200 Steuerpfl. Erw. v. G. =948 800 Steuersatz 19% = 180 272 Erwerb von G nach St. 819 728 Nachlassvermögen Vater 250 000 Freibetrag Kind -205 000 Steuerpfl. Erwerb v. V. 45 000 Steuersatz 7% =3 150 Gesamterwerb Kind 1 201 850 Steuerbelastung Vater+Kind 183 422 Generation – skipping

  26. Gestaltungsmöglichkeiten mit Lebensversicherungen

  27. Ersparnis Erbschaftssteuer Ersparnis Schenkungssteuer Erhalt des Vermögens Erhalt des Unternehmens Vorteile?

  28. Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten Die Lebensversicherung verbundene Lebensversicherung Prämienschenkung Abschluss auf das Leben des Ehegatten unechte Erbschaftsteuer - Versicherung mittelbare Geldschenkung

  29. Onkel Ottmar will seine Nichte Nanni nach seinem Tode versorgt wissen. Er schließt zugunsten von Nanni eine Lebensversicherung mit dem Versicherer Langer Atem ab. Beispiel Lebensversicherung

  30. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§330, 331 BGB Versicherte Person = Versicherungsnehmer = Gläubiger Versicherer = Schuldner Bezugsberechtigter = Dritter (hat Recht, Leistung zu fordern, §331 BGB) Rechtsnatur der Lebensversicherung

  31. Wird in einem Lebensversicherungs- ...vertrage die Zahlung der Versicherungssumme ...an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. .... § 330 Auslegungsregeln bei Lebensversicherungs- ... vertrag

  32. (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. ... § 331 Leistung nach Todesfall

  33. §3 I Nr. 4 ErbStG I. Als Erwerb von Todes wegen gilt ... 4. Jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. ... Steuerliche Behandlung Lebensversicherung

  34. Versprechensempfänger =Versicherungsnehmer Onkel Ottmar Versicherung Langes Leben Versprechender Nichte Nanni Bezugsberechtigte §3 I Nr. 4 ErbStG

  35. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sind identisch Versicherte Person ist ein Dritter Grundprinzip aller Gestaltung

  36. Ehemann Adam will seine Ehefrau Eva nach seinem Tode versorgt wissen. Eva will nach ihrem Tode Adam versorgt wissen. Sie schließen gemeinsam eine Lebensversicherung auf das Leben des Erstversterbenden ab. Beispiel verbundene Lebensversicherung

  37. Verbundene Lebensversicherung Adam Eva Gemeinschaft Vorteil: Zu versteuern nur die auf Adam entfallende Hälfte Langes Leben VersicherungsAG

  38. Ablaufleistung 2 Mio. Zu versteuern 2 Mio. -Freibeträge 563 000 Euro = 1 437 000 Steuersatz 19% Steuer: 273030 Euro Ablaufleistung 2Mio Zu versteuern 1 Mio. (Rest ErbSt-frei) -Freibeträge 563000 Euro = 437000 Steuersatz 15 % Steuer: 65550 Euro Vergleich „normale“-verbundene Lebensversicherung

  39. Ehefrau Gerti schließt einen Versicherungsvertrag, sie ist versicherte Person. Ihrem Ehemann Gustav schenkt sie das Geld für die Prämien. Beispiel Prämienschenkung

  40. Vorteil: nur Prämienschenkung zu versteuern, nicht Versicherungsleistung Voraussetzung: Beschenkte Person ist Versicherungsnehmer UND Bezugsberechtigter NICHT AUSREICHEND: prämienzahlende Person ist nur Bezugsberechtigter Gestaltung bei Prämienschenkung

  41. ... III. Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten. ... §33 III ErbStG

  42. Klare Verhältnisse schaffen: Einzahlung des geschenkten Geldes auf Konto des Beschenkten Prämienzahlung vom Konto des Beschenkten Folge: keine Meldung durch Versicherungsgesellschaft an FA Sonst Gefahr: FA überprüft Vertrag Praktische Umsetzung

  43. Beispiel Gestaltung/steuerliche Behandlung Abschluss auf das Leben des Ehegatten

  44. Ehefrau Christine schließt einen Versicherungsvertrag auf das Leben Ihres Ehemannes Christian ab. Beispiel

  45. Gestaltung/Steuerliche Behandlung Christine Versicherungsnehmerin Bezugsberechtigte Versicherungs- Gesellschaft Folge: KEINE Erbschaftssteuer Christian Versicherte Person

  46. Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung Unechte Erbschafts-Versicherung

  47. Vater Valentin hat seinen jüngsten Sohn Sebastian zum Alleinerben und Nachfolger des Familienbetriebes bestimmt. Vater und Sohn fragen sich, wie die weiteren Kinder des Valentin ohne Gefahr für das Unternehmen ausbezahlt werden können. Beispiel

  48. Problem: Liquiditätsschwierigkeiten, Unternehmenskrise Lösung: Lebensversicherung auf das Leben des Vaters Prämienschenkung Vater schenkt Sohn Teil der Prämien unter Ausnutzung von dessen Freibeträgen Gestaltung

  49. Wie oben bei Lebensversicherung auf das Leben des Ehegatten Prämienschenkung Steuerfrei soweit Freibeträge Steuerliche Behandlung

  50. Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung Mittelbare Geldschenkung über Lebensversicherung

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