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Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) Vortrag von Prof. Dr. Kurt Spera. VVV. Dieses Überreinkommen hat die Aufgabe den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt zu regeln
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Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt(CMNI)Vortrag von Prof. Dr. Kurt Spera VVV
Dieses Überreinkommen hat die Aufgabe den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt zu regeln • Damit sollen zusammenhängende Wasserwege, wie Rhein – Main – Donau, Donau – Oder – Elbe, die Nutzung von Donau – Wolga – Wolga-Donkanal und andere, einer einheitlichen Rechtsmaterie unterliegen
„Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)“ Folgende Staaten haben ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn.
Nachstehende Staaten haben die CMNI zwar unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert: • Polen • Portugal • Ukraine* • Keine Unterzeichnung erfolgte von: • Österreich* • Serbien* • Demnach sind nicht alle Donaustaaten* in der CMNI, was als gravierendes Manko anzusehen ist
Gliederung des Übereinkommens: Kapitel Gegenstand I. Allgemeine Bestimmungen II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien • Frachturkunden • Verfügungsrecht • Haftung des Frachtführers • Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen • Schranken der Vertragsfreiheit • Ergänzende Bestimmungen • Erklärungen zum Anwendungsbereich • Schlussbestimmungen
„Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)“ Mit diesem Übereinkommen werden erstmals die rechtlichen Vorschriften über die internationale Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt geregelt. Es wurde 2007 in Kraft gesetzt und seine Anwendung auf den europäischen Binnenwasserwegen wird in Hinkunft allgemeines Rechtsgut sein. Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte: - Es gilt für alle Frachtverträge mit grenzüberschreitender Güterbeförderung durch die Binnenschifffahrt - Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner - Eine vorgesehene Haftung des Frachtführers bei Verlust und Beschädigung des Gutes - Festlegung der Umstände und Situationen die von der Haftung befreien
„Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)“ Hinsichtlich des Umfanges der Haftung wird bestimmt, dass der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist aufzukommen hat. Bezüglich der Haftungsbegrenzung wird bestimmt: 2 SZR je Kilogramm oder 666.67 pro Packstück oder sofern die Ladungseinheit ein Container ist, ein Betrag von SZR 1.500 für den Container und darüber hinaus noch SZR 25.000 für die darin verladenen Güter. Wegen dem Verlust des Rechtes auf Haftungsbegrenzung gilt eine Bestimmung analog des Eisenbahnverkehrs (Art. 36 CIM).
„Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)“ • Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung oder durch Überaschreitung der Lieferfrist entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden und deren Folgen er nicht hätte abwenden können
„Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)“ • Die Haftung des Frachtführers für den Schaden , der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit vor dem Einladen der Güter in das Schiff oder nach der en Ausladen aus dem Schiff entsteht, bestimmt sich nach dem auf den Frachtvertrag anwendbaren Recht eines Staates
„Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)“ • Dieses Übereinkommen ist die jüngste und damit auch die modernste aller internationalen Verkehrskonventionen • Es wäre wünschenswert wenn wenigstens alle Donaustaaten dieses Übereinkommen ratifizieren würden, um ein einheitliches Recht der Binnenschifffahrt zu sichern • Möge der CMNI die ihr zugedachte Rolle einer Regelung der Binnenschifffahrt in der Welt möglichst bald erfüllen