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Schuld. Forderung. Forderung. Schuld. Kaufgegenstand. Kaufpreis. Aus einem Vertrag entstehen meistens zwei Schuld- und Forderungsverhältnisse (= Obligationen). Ein Vertrag – zwei Obligationen Abb. 40. Verkäuferin. Käufer.
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Schuld Forderung Forderung Schuld Kaufgegenstand Kaufpreis Aus einem Vertrag entstehen meistens zwei Schuld- und Forderungsverhältnisse (= Obligationen) Ein Vertrag – zwei Obligationen Abb. 40 • Verkäuferin Käufer • ist verpflichtet, den Kaufgegen-stand zu liefern und das Eigen-tum daran zu verschaffen • ist berechtigt, den Kaufgegen-stand zu fordern und das Eigen-tum daran zu erhalten • ist verpflichtet, den Kaufpreis zu leisten • ist berechtigt, den Kaufpreis zu fordern
unverbindlich verbindlich nur solangeVorrat unbefristet befristet unter Anwesenden unter Abwesenden Anträge Abb. 43 Anträge (Angebote, Offerten) Schaufensterauslagen Art. 7 Abs. 1 OR Art. 3 OR Art. 4 OR Art. 5 OR
Offerte =Antrag Bestellung = Annahme Bestellung = Antrag Lieferung =Annahme Bestellung = Antrag Lieferung = Gegenantrag Rücksendung Antrag - Annahme Abb. 44 Verkäuferin Käufer Vertrag entsteht Verkäuferin Käufer gemäss Bestellung Vertrag entsteht Verkäuferin Käufer veränderte Bedingungen Vertrag entsteht nicht!
Die 4 Fragen zur Vertragsentstehung • Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung • Antrag (Offerte/Bestellung) = Annahme (Bestellung/Lieferung) • Formvorschriften eingehalten? • Möglichkeiten: - Formfreiheit • - Einfache Schriftlichkeit • - Qualifizierte Schriftlichkeit • - Öffentliche Beurkundung • Vertragsinhalt zulässig? • - Kein widerrechtlicher Inhalt • - Kein unsittlicher Inhalt • - Kein unmöglicher Inhalt • Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner? • - Handlungsfähigkeit Urteilsfähigkeit? • Mündigkeit? • - Stellvertretungsbefugnisse Vollmacht? • Prokura/Handlungsvollmacht?
Übersicht Handlungsfähigkeit Abb. 45 Personen älter als 18 Jahre,Mündigkeit im«Normalfall» gegeben Personen unter 18 Jahren
Dürfen Verträge aufgelöst werden? Seite 159 Ausnahmsweise sind Verträge «ungültig» • Übervorteilung • Widerrechtlicher Inhalt • Irrtum • Unsittlicher Inhalt • Absichtliche Täuschung • Unmöglicher Inhalt • Furchterregung gelten als «nicht abgeschlossen» können angefochten werden
Tatbestandmerkmale und Rechtsfolgen ÜbervorteilungArt. 21 Abs. 1 OR Missverhältnis zwischen Leistungund Gegenleistung Recht, innert eines Jahres (nach Vertragsabschluss) zu erklären, dass der Vertrag nicht eingehal-ten werden will Notlage oder Unerfahrenheitoder Leichtsinn Ausbeutung dieses Notstandes(durch die andere Vertragspartei) Recht, erfolgte Leistungzurückzufordern Nur falls sämtliche Tatbestandsmerkmale gegeben sind, treten die im Artikel aufgeführten Rechtsfolgen ein.
Adäquater Kausalzusammenhang Beispiel: Eine Strasse wird frisch geteert. Weil eine neue Ladung Teer angeliefert wird, stellt ein Arbeiter seinen Rechen zur Seite und hilft beim Abladen. In der Zwischen-zeit kippt der Rechen um und fällt mit den Zinken nach oben auf das Trottoir. Herr Hauser beobachtet im Vorüber-gehen die Belagsarbeiten und tritt auf den Rechen. Der Stiel schnellt nach oben und zertrümmert die Brille von Herrn Hauser. In dieser Abfolge von Geschehnissen besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Einige Gerichtsurteile haben eine entsprechende Praxis zur Beurteilung festge-legt: Der Ablauf entspricht «dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung». Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Wenn Herr Hauser im Gehen den Belagsarbeiten zu-schaut, aber mit einem Beleuchtungsmast zusammen-prallt und dabei die Brille beschädigt, ist kein adäqua-ter Kausalzusammenhang gegeben. Dasselbe Miss-geschick hätte Herrn Hauser auch geschehen können, wenn er statt der Bauarbeiten den Strassenverkehr beobachtet hätte.
Arten der Haftpflicht Arten der nichtvertraglichen Haftpflicht VerschuldenshaftungHaftung mit Verschulden Kausal- und Gefährdungshaftung Gefährdungs-haftung bei gefährlichen Einrichtungen gewöhnlichKausalhaftungHaftung ohne Verschulden • TBM aus Art. 41 OR • Widerrechtlichkeit • Schaden • Kausalzusammen- hang • Verschulden Strassenverkehr Befreiungsbeweisnicht möglich Befreiungsbeweismöglich Fehlerhafte Prod. Werkeigentümer Art. 58 OR Geschäftsherr Art. 55 OR Eisenbahnbetrieb Elektr. Anlagen Grund-eigentümer Art. 679 ZGB Tierhalter Art. 56 OR Flugverkehr Atomanlagen Familienober-haupt Art. 333 ZGB Urteilsunfähige Art. 54 OR Atomanlagen