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Der ESM-Vertrag. und die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Vortrag von Bernhard Häusler, 10.10.2012. Der ESM-Vertrag und die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht. Der ESM-Vertrag im Überblick Das ESM-Ratifizierungsgesetz Das ESM-Finanzierungsgesetz
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Der ESM-Vertrag und die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Vortrag von Bernhard Häusler, 10.10.2012
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht • Der ESM-Vertrag im Überblick • Das ESM-Ratifizierungsgesetz • Das ESM-Finanzierungsgesetz • Das Urteil des BVerfG und seine Auswirkungen
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht • Der ESM-Vertrag im Überblick Aufbau des Vertrages • Präambel • Kapitel 1 Mitgliedschaft und Zweck • Kapitel 2 Geschäftsführung • Kapitel 3 Kapital • Kapitel 4 Tätigkeit • Kapitel 5 Finanzmanagement • Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen • Kapitel 7 Übergangsregelungen • Kapitel 8 Schlussbestimmungen Die 8 Kapitel enthalten insgesamt 48 Artikel.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht In Kapitel 1 werden Mitgliedschaft und Zweck des ESM benannt. Es gibt kein Vertragsende, er läuft also bis zum „Sankt Nimmerleinstag“. Die Regierungen der Euro-Länder gründen eine internationale Finanzinstitution, also eine europäische Superbank. Der Sitz wird in Luxemburg sein. Die ESM-Bank besitzt eine Blankovollmacht für Geschäfte jeder Art, festgeschrieben im Artikel 3 des Vertrages.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht In Kapitel 2 wird der Aufbau der Geschäftsführung beschrieben: Es wird einen Gouverneursrat geben, der mit den Finanzministern der jeweiligen Regierung besetzt ist. Des weiteren wird es ein Direktorium geben, das ebenfalls mit hochrangigen Vertretern der jeweiligen Regierungen besetzt sein wird. Dieses Direktorium wird einen Geschäftsführenden Direktor haben. Der Geschäftsführende Direktor kann und wird für erforderlich gehaltene Bedienstete einstellen. http://piratenpartei-bayern.de/2012/09/12/esm-leak-piratenpartei-bayern-veroffentlicht-unter-verschluss-gehaltene-esm-dokumente/
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht In Kapitel 3 geht es um die Kapitalausstattung des ESM. Das genehmigte Stammkapital beträgt (zunächst) 700.000.000.000 €. Es ist aufgeteilt in 7 Millionen Anteile mit einem momentanen Nennwert von je 100.000 €. Bis Mitte 2014 werden zunächst 80.000.000.000 € eingezahlt. Der von uns Deutschen getragene Anteil beträgt hier ca. 21.700.000.000 €. Der Rest, also 620 Milliarden €, sind abrufbare Anteile. Der Anteil von Deutschland daran beträgt momentan ca. 168,3 Mrd. Euro.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Wie werden die Kapitalabrufe durch die ESM-Bank ablaufen? Artikel 9, Abs. 1: Der Gouverneursrat kann genehmigtes, nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen. An dieser Stelle ein Vorgriff zum ESM-Finanzierungs-Gesetz das am 29.06.12 von Bundestag und Bundesrat so verabschiedet wurde: §5, (2), Absatz 3, verlangt hier nur eine Zustimmung des Haushalts-ausschusses des Deutschen Bundestages. Nicht schlecht, wenn man Debatten und Abstimmungen der von uns gewählten Vertreter im Bundestag umgehen will. Es geht hier ja auch nur um 168 Milliarden Euro, mindestens.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Weiter mit Artikel 9, Absatz 2 des ESM-Vertrages: Hier werden Kapitalabrufe geregelt, wenn Verluste auftreten. Das Direktorium kann genehmigtes, nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abrufen. ACHTUNG! KEINE SPERRMINORITÄT DURCH DEUTSCHLAND!! Im Absatz 3 zeigt sich zum ersten Mal die wirkliche Gefahr dieses skandalösen Vertragswerkes. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, abgerufenes Kapital innerhalb von sieben Tagen einzuzahlen.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Und jetzt befassen wir uns einmal mit dem wahrscheinlichen Szenario, dass ein oder mehrere ESM-Mitgliedsstaaten den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen können/wollen/werden. Die sogenannten PIIGS-Staaten, Portugal, Irland, Italien, Griechenland und Spanien. Artikel 25, Absatz 2 beschreibt eine Art „Lex spezialis“. Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht ein revidierter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Will heißen: Egal was in Artikel 10, „Veränderung des genehmigten Stammkapitals“ oder Artikel 11, „Beitragsschlüssel“ geschrieben steht. Wir haben es hier mit einer unwiderruflichen Nachschusspflicht zu tun. Unwiderruflich für noch zahlungsfähige ESM-Bank-Mitgliedsländer. Das lasse ich jetzt mal so stehen. Ich werde ja noch auf das Urteil vom BVerfG eingehen. Zunächst schauen wir aber auf das ESM-RatG und auf das ESM-FinG.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Das ESM-Ratifizierungs-Gesetz ist nicht spektakulär, hier wird erklärt das die BRD dem ESM beitritt, aber erst, wenn das weit wichtigere ESM-Finanzierungs-Gesetz in Kraft tritt. Das ESM-Finanzierungs-Gesetz: In § 1 wird die Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des ESM geregelt. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen in Höhe von 190 Mrd. € zu übernehmen und aus dem Bundeshaushalt zu bedienen. In § 2 erhält die ESM-Bank eine Blankovollmacht über 7 Millionen Anteile zu momentan je 100.000.-€.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht § 3, Haushalts- und Stabilitätsverantwortung: Mehr oder weniger ohne bedeutenden Inhalt. § 4, Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen nach Artikel 13, Absatz 2: Hier geht es um die Gewährung von Stabilitätshilfen. Des weiteren darf der Bundestag über Stammkapitalerhöhungen bestimmen. Also dann wenn 7 Millionen Anteile zu momentan je 100.000.-€ nicht mehr ausreichen sollten. § 5, Beteiligungsrechte des Bundestages und des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages: Absatz 1 sagt hier, dass an allen Entscheidungen, die den Bundes-haushalt betreffen und die in § 4 nicht vorgesehen sind, der Haushalts-ausschuss von der Bundesregierung beteiligt werden muss. Absatz 2 ist bereits angesprochen: „Normale“ Kapitalabrufe. Absatz 3 regelt die Beteiligung bei Tranchen-Auszahlungen.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht § 6, Errichtung eines Sondergremiums, bestehend aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses: Dieses Sondergremium ist beteiligt, wenn es um geplante Marktmanipulationen geht, die z. B. über Stützkäufe an den Börsen abgewickelt werden sollen. § 7 regelt die Informationspflichten der Bundesregierung gegenüber Bundestag, Haushaltsausschuss und Sondergremium. Eine Luftnummer die den GOODWILL-Infofluss festschreibt. ACHTUNG! Die außerplanmäßigen Kapitalabrufe nach Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 25, Absatz 2 bleiben völlig ungeregelt.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Mein ganz persönlicher Dank geht an dieser Stelle an die Rechts-beratungsgesellschaft die vom Bundesfinanzministerium mit der Ausarbeitung dieses Gesetzes beauftragt war. Mein besonderer Dank geht an Frau Dr. Merkel und Herrn Dr. Schäuble. „Hier wurde geliefert“, würde Rösler sagen, fragt sich nur, zu wessen Gunsten. Das ganze ESM-Vertragswerk, das dazugehörige Finanzierungs-gesetz samt Beruhigungsgesetz für SPD und Bündnis Grüne, ist nach meiner Meinung mit den Grundsätzen der PIRATEN nicht vereinbar. Ja, aber mit dem Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 12.09.2012 ist jetzt doch wieder alles in Ordnung, oder?
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Das denke ich nicht! Schauen wir uns doch an was sich der zweite Senat dazu hat einfallen lassen. Hier die wichtigsten Auszüge aus dem Urteil: „Das BVerfG hat die Anträge mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur zulässig ist, wenn völkerrechtlich sichergestellt wird, dass …. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 geregelte Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der BRD aus diesem Vertrag der Höhe nach auf Ihren Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden darf, dass für die BRD ohne Zustimmung des deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere Zahlungsver-pflichtungen begründet werden….“
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Der erste Fallstrick befindet sich hier: „…der Höhe nach auf Ihren Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt sind…..“ Die BRDwird 1.900.248 Anteile besitzen. Der Ausgabekurs beträgt momentan 100.000.-€. Artikel 8 Abs.2 Satz 3 des ESMV sagt aber: Andere Anteile, gemeint sind die nicht eingezahlten also die abrufbaren, werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe beschließt.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Der zweite Fallstrick befindet sich hier: „…dass eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur zulässig ist, wenn völkerrechtlich sichergestellt wird…“ Wie sollen ohne Nachverhandlung in Brüssel und ohne erneute Ratifizierung des nachgebesserten Vertrages in Berlin die im Urteil genannten Forderungen des BVerfG umgesetzt werden? Hier können wir wohl eine weitere Farce erwarten.
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Ach ja, da gibt es ja noch die Debatte um die Lizenzierung des ESM als Bank. Aus dem Vertrag geht klar hervor, dass eine internationale Finanzinstitution geschaffen wird, Artikel 1 Absatz 1. Es geht weiterhin klar hervor, dass Darlehen vergeben werden, Artikel 16. In Artikel 17 wird beschrieben, wie neue Staatsanleihen gekauft werden. Der Handel, oder besser gesagt: der Ankauf von bereits am Markt befindlichen Staatsanleihen wird in Artikel 18 geregelt. Alles keine bankenüblichen Geschäfte wollen sie uns erzählen? Oder wie soll man die Debatte über die Lizenzierung verstehen?
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Man kann die ganze Diskussion um die Lizenzierung des ESM als Bank verkürzen. Wie? Ganz einfach wir sehen uns den Artikel 32 Absatz 9 an. Hier steht dass der ESM von jeglicher Lizenzierungspflicht befreit ist. Es handelt sich hier um eine Geisterdebatte, mit der wir vom Inhalt dieses unsäglichen Vertrages abgelenkt werden sollen. Bis jetzt funktioniert das ja ganz gut. Aber nur bis jetzt. Es wird Zeit, dass den Verantwortlichen die richtigen Fragen gestellt werden! Was fällt euch ein, uns so zu verars….?
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Meine Schlussfolgerungen: Die Hochfinanz, also die sogenannten „BIG-PLAYER“, diejenigen, denen Milliarden von Euro und Dollar zur Verfügung stehen, befürchten geringeren Gewinn. In der Vergangenheit haben sie unglaubliche Gewinne mit der Verschuldung von Ländern erzielt. Die verantwortlichen Politiker haben sich ungeniert an deren Geldtöpfen bedient. Mit der Finanzkrise 2008 und dem Schuldenschnitt in Griechenland wurde ihnen das Risiko zu groß und das Vertrauen in die Regierungen ist geschwunden, also: was tun? Die Politikflüsterer gingen an die Arbeit. Ihr wollt doch die Europäische Idee und den Euro nicht gefährden, oder? Also macht mal einen Rettungsschirm, einen Stabilitätsmechanismus dazu, und die Geldtöpfe bleiben gefüllt. Wenn nicht,…. na dann zieht euch mal warm an, liebe Politikerlein!
Der ESM-Vertragund die Folgen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht Deshalb hier einige Vorschläge wie man dieser und anderen Krisen begegnen kann: Wir brauchen endlich eine gemeinsame Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik in der Währungsunion. Jeder Euro-Mitgliedsstaat erstellt eine Liste der sogenannten „systemrelevanten“ Unternehmen im eigenen Land. Diese Unternehmen zahlen eine „Versicherungsprämie“ an den Staat als Rücklage für den Insolvenzfall. Firmen und Banken, die staatliches Geld und/oder Bürgschaften in Anspruch nehmen sind diesem uneingeschränkt rechenschaftspflichtig. Harmonisierung der internationalen Finanzaufsicht. Eine deutliche Erhöhung der Eigenkapitalquote der Banken bei Kreditgeschäften. Wiedereinführung der 1991 abgeschafften Börsenumsatzsteuer. Einführung einer Transaktionssteuer.